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AS 2005 2323

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)

Änderung vom 11. März 2005

Vom Bundesrat genehmigt am 25. Mai 2005

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verordnet:

I Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle» durch «Design- gesetz vom 5. Oktober 2001» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das Institut eine Gebühr verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand nach Ziffer V des Anhangs und die Auslagen.

1 SR 232.148

2005-0897 2323

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2005

II Der Anhang wird wie folgt geändert: I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.

… Art. 17a MSchG2 Gebühr für die Teilung einer Eintragung 100.– … Art. 4bis Abs. 2 MMA3/MMP4 Gebühr für die Ersetzung einer früheren Art. 40 Abs. 1 nationalen Eintragung durch eine internatio- Bst. h MSchV5 nale Registrierung 100.–

… Art. 9quinquies MMP Gebühr für die Umwandlung einer inter- Art. 46a MSchG nationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch 100.–

III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.

… Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr Bst. e PatV6 ab dem 5. Jahr nach der Anmeldung bis zum Art. 18–18d PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.– … Art. 140h PatG7 Jahresgebühren für ergänzende Schutzzerti- Art. 127l–127m PatV fikate für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 310.– …

2 SR 232.11 3 SR 0.232.112.3 4 SR 0.232.112.4 5 SR 232.111 6 SR 232.141 7 SR 232.14

Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2005

V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

… Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr 10.– – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

11. März 2005 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2005