AS 2005 3387
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Änderung vom 22. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 15a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Drahtloser Breitbandanschluss 1 Für einen Dienst des drahtlosen Breitbandanschlusses auf Exklusivfrequenzen wird jährlich eine Konzessionsgebühr erhoben. Sie wird ermittelt, indem der Frequenz- grundpreis von 0,018 Franken mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Band- breite und den Raum multipliziert wird. 3 Der Bandbreitenfaktor entspricht der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite, geteilt durch 25 kHz, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 784.106
2005-1047 3387
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich AS 2005
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