AS 2006 1701
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Änderung vom 29. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 und 3
1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2
VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 1) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwen- det werden.
3 Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer
ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7–11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.
Art. 15 Abs. 2
2 Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber
ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kon- trolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.
6bis Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 VTS oder einem vom Bundesamt als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten an Stelle von Artikel 15 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 16 die Bedienungsvorschriften der Artikel 14–14d ARV 1. In diesem Fall
1 SR 822.222
2005-2093 1701
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten AS 2006 Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
gelten ausserdem die Regeln für die Benutzung des Arbeitsbuches nach Artikel 15 ARV 1.
Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz