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AS 2006 1701

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Änderung vom 29. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 und 3

1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2

VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 1) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwen- det werden.

3 Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer

ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7–11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.

Art. 15 Abs. 2

2 Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber

ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kon- trolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.

6bis Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 VTS oder einem vom Bundesamt als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten an Stelle von Artikel 15 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 16 die Bedienungsvorschriften der Artikel 14–14d ARV 1. In diesem Fall

1 SR 822.222

2005-2093 1701

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten AS 2006 Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

gelten ausserdem die Regeln für die Benutzung des Arbeitsbuches nach Artikel 15 ARV 1.

Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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