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AS 2006 1989

Bundesgesetz über die Luftfahrt

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20051, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die

Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) aus. Er kann sie internationalen Einrichtungen übertragen.

Art. 3a Abs. 2

2 Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtun-

gen Vereinbarungen über die Flugsicherheit oder die Flugsicherung, einschliesslich der entsprechenden Aufsicht, abschliessen.

Art. 3b Einleitungssatz und Bst. b Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Befugnisse und im Einver- nehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit auslän- dischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Verein- barungen über die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über: b. Betrifft nur den italienischen Text.

2005-0980 1989

Luftfahrtgesetz AS 2006

Art. 20 VI. Meldesystem 1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Mel- für besondere Ereignisse desystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Flugun- fälle gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1.

2 Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems

an der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 20033 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.

3 Erkann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens

gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.

Art. 28 Abs. 2

2 Das Bundesamt prüft bei der Erteilung einer Konzession insbeson-

dere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Dezember 2005 Nationalrat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abge-

laufen.4

2 Die Artikel 3 Absatz 1, 3a Absatz 2 und 3b treten am 1. Juni 2006 in Kraft.

3 Das Inkrafttreten der Artikel 20 und 28 wird zu einem späteren Zeitpunkt fest-

gelegt.

3. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

4 BBl 2005 7481

1990

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