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AS 2006 2611

Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)

Änderung vom 17. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ausweisverordnung vom 20. September 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 2a Biometrische Pässe Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe kön- nen mit einem Datenchip ausgestattet werden. Diese Passarten werden als «biomet- rische Pässe» bezeichnet. Sie werden im Rahmen des Pilotprojekts nach Artikel 58a ausgestellt.

Art. 5 Abs. 1bis 1bis Der biometrische Pass wird ausgestellt:

a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das dritte Altersjahr zurückge- legt haben: für 5 Jahre; b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das dritte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: für 3 Jahre.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 4 Ordentliche Ausweise und biometrische Pässe 4 In begründeten Fällen kann auch die Behörde des Aufenthaltsortes nach Rückspra- che mit der zuständigen antragstellenden Behörde einen Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.

Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Aufgehoben

Art. 7a Ausnahme An Flughäfen können weder ordentliche Ausweise noch biometrische Pässe bean- tragt werden.

1 SR 143.11

2006-0202 2611

Ausweisverordnung AS 2006

Art. 14 Abs. 1 erster Satz

1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–e AwG gelten die im Familien-

register oder im elektronischen Zivilstandsregister aufgeführten Daten. …

Art. 14a Inhalt des biometrischen Passes

1 Der biometrische Pass enthält:

a. die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–h und j–m AwG; b. eine digitale Fotografie des Gesichts; c. einen Datenchip mit Antenne.

2 Artikel 14 wird sinngemäss angewendet.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden ausserdem auf dem Daten-

chip gespeichert. Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.

4 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über

Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitglied- staaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sowie deren Ausführungs- bestimmungen finden Anwendung.

Art. 14b Zugriff auf den Inhalt des Datenchips eines biometrischen Passes Damit auf den Inhalt des Datenchips zugegriffen werden kann, muss die maschinen- lesbare Zone des biometrischen Passes auf ein dazu bestimmtes Lesegerät platziert werden.

Art. 16 Abs. 4

4 Wenn die Daten ungenau oder unvollständig sind, orientiert die ausstellende

Behörde die antragstellende Behörde. Diese Behörde orientiert unverzüglich die antragstellende Person.

Art. 17a Zusätzliches Verfahren für den biometrischen Pass 1 Wird ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes gestellt, so hat die antragstellende Person innerhalb von 30, frühestens aber nach fünf Arbeitstagen nach Einreichung ihres Antrags bei einem Biometrieerfassungszentrum (Art. 58 Abs. 4) persönlich zu erscheinen. Der Antrag verfällt, wenn die dreissigtägige Frist ungenutzt verstreicht. 2 In begründeten Fällen kann die ausstellende Behörde, die auch ein Biometrieerfas- sungszentrum in der Schweiz ist, die Daten unverzüglich erheben. Ein Zeitgewinn allein stellt keinen begründeten Fall dar. 3 Wird der Antrag bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, die ein Biometrieerfassungszentrum betreibt, können die biometrischen Daten unverzüglich erhoben werden, wenn kein Zweifel über die Identität der antragstellenden Person besteht.

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4 Das Biometrieerfassungszentrum erstellt eine digitale Fotografie des Gesichts der antragstellenden Person und erfasst die Fotografie im ISA.

Art. 19 Abs. 1bis 1bis Antragsformulare für biometrische Pässe werden sechs Monate aufbewahrt.

Art. 24 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise 1 Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden. 2 Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstel- lenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.

Art. 25 Abs. 4

4 Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Aus-

wertung unbeschädigt ausgehändigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 27

7. Abschnitt: Zustellung, Kontrolle und Behandlung

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 4 Zustellung 4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des biometrischen Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.

Art. 27a Kontrolle 1 Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des biometrischen Passes muss bei einer Bio-

metriekontrollstelle (Art. 58 Abs. 4) dessen Funktionstüchtigkeit überprüfen und den

3 Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:

a. über die Pflicht, den Ausweis nach Absatz 1 zu überprüfen; b. über die Pflicht, ihn nach Artikel 27b sorgfältig zu behandeln, und c. über die Möglichkeit, biometrische Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu überprüfen.

Art. 27b Behandlung Die Ausweise sind sorgfältig zu behandeln.

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Art. 28 Bst. a Das ISA dient insbesondere: a. der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgeleg- ten Ausweises oder der biometrischen Daten;

Art. 30 Abs. 2 2 Die Abfrage der ISA-Daten zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps und die von den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt hat. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometri- scher Daten ist verboten.

Gliederungstitel vor Art. 37a 2a. Abschnitt: Informationssystem für die Biometriekontrollstellen

Art. 37a 1 Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem für die Biometriekontrollstellen. Dieses System hat zum Zweck, die Ergebnisse der Kontrollen von biometrischen Pässen nach Artikel 27a Absatz 2 zu speichern.

2 Das System enthält:

a. Ort und Datum der Kontrolle; b. die Nummern der kontrollierten biometrischen Pässe; c. Angaben zur Kontrolle (vollständiger Test der Funktionstüchtigkeit des Datenchips und Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers durch einen Vergleich mit den auf dem Datenchip gespeicherten biometri- schen Daten).

3 Zum Online-Zugriff auf die Daten des Systems berechtigt sind:

a. das Bundesamt; b. die ausstellenden Behörden; c. die Biometrieerfassungszentren.

4 Die Daten des Systems werden fünf Jahre nach der Kontrolle vernichtet.

5 Das System kann ins ISA integriert werden. Artikel 38–41 dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 44 Abs. 4–6

4 Der Bund beschafft die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten.

Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen. 5 Die für die Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen verantwort- lichen Behörden beim Bund und in den Kantonen beziehen die in Absatz 4 erwähn- ten Geräte ausschliesslich beim Bund.

6 Die Behörden, die die Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen

betreiben, tragen die Betriebskosten und die Kosten für den Ersatz der Geräte.

Art. 45 Gebühren für Ausweise Wer einen Ausweis beantragt, muss eine Gebühr entrichten.

Art. 46 Abs. 2 Bst. a

2 Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:

a. Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises, eines biometrischen oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4, nach Artikel 7 Absatz 2 beziehungsweise nach Artikel 17a Absatz 2 oder 3;

Art. 50 Abs. 1bis 1bis Bei biometrischen Pässen entrichtet die antragstellende Person den für das Bio- metrieerfassungszentrum bestimmten Teil der geschuldeten Gebühr direkt beim Erfassungszentrum.

Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist 1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschä- digten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel inner- halb der folgenden Fristen geltend macht: a. innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang eines in der Schweiz ausge- stellten biometrischen Passes; b. innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Empfang eines im Ausland ausgestellten biometrischen Passes; c. innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang aller anderen Ausweise.

2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 15 Arbeitstage ab

Beantragung. Im Ausland beträgt die Zustellfrist 40 Arbeitstage ab Eingang des Antrages. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist fest- legen.

3 Die Frist für die Zustellung des biometrischen Passes beginnt an dem Tag zu

laufen, an dem die biometrischen Daten der antragstellenden Person in einem Bio- metrieerfassungszentrum erfasst werden. Sie beträgt 30 Arbeitstage im Inland und

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60 Arbeitstage im Ausland. In begründeten Fällen, namentlich wenn technische

Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist festlegen. Die Fristver- längerung wird im Bundesblatt publiziert. 4 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert fünf Tagen rügen. In diesem Fall hat sie Anrecht auf einen kostenlosen neuen Ausweis. Reicht die Zeit zum Erhalt des ordentlichen Ausweises nicht aus, so stellt die ausstellende Behörde, sofern notwendig, zusätzlich einen provisorischen Pass kostenlos aus.

5 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis

oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die antragstellende Behörde, die ausstellende Behörde oder das Biometrieerfassungszentrum die Unterlagen, die die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.

6 Bei Differenzen zwischen der ausstellenden Behörde, dem Biometrieerfassungs-

zentrum und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.

Art. 55 Abs. 2–4

2 Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbe-

schränkt überlassen werden.

3 Die biometrischen Diplomaten- und Dienstpässe werden ausgestellt:

a. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren; b. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das dritte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

4 Das EDA regelt die Einzelheiten.

Art. 56 Besonderheiten

1 Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüg-

lich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.

2 Zur Ausstellung und Kontrolle der biometrischen Pässe betreibt es ein eigenes

Biometrieerfassungszentrum. Es kann auch eine Biometriekontrollstelle betreiben.

Art. 58 Vollzug

1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.

3 Nach Anhörung der Kantone bestimmt es im Rahmen des Pilotprojekts (Art. 58a)

die Zahl der Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen und die Orte, an denen sie eingerichtet werden. Es trägt den geografischen und sprachlichen Besonderheiten der Schweiz Rechnung. Nach Anhörung des EDA bestimmt es die Zahl und die Standorte der Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen im Ausland.

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4 Die Kantone betreiben die Biometrieerfassungszentren und die Biometriekontroll- stellen auf ihrem Gebiet. Der Bund betreibt die Biometrieerfassungszentren und die Biometriekontrollstellen im Ausland sowie das Erfassungszentrum und gegebenen- falls die Kontrollstelle nach Artikel 56.

Art. 58a Pilotprojekt und Auswertungsbericht

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über biometrische Pässe werden im Rah-

men eines Pilotprojekts angewendet. 2 Das Pilotprojekt dauert höchstens fünf Jahre. Mit dem Pilotprojekt wird die defini- tive Einführung biometrischer Ausweise vorbereitet. 3 Die jährliche Produktion biometrischer Pässe ist im Rahmen des Pilotprojekts auf

100 000 Exemplare begrenzt. Wird diese Zahl überschritten, kann das Departement

die Möglichkeit, einen Antrag auf einen biometrischen Pass einzureichen, für eine bestimmte Dauer aufheben. Es kann die maximale jährliche Produktionszahl auch erhöhen. Diese Bekanntmachungen erscheinen im Bundesblatt. 4 Bei Inkrafttreten der vorliegenden Revision finanziert und liefert der Bund pro Biometrieerfassungszentrum zwei Erfassungsgeräte. Der Bund finanziert und liefert ausserdem pro Biometrieerfassungszentrum im Inland ein Kontrollgerät, ausser für das Zentrum gemäss Artikel 56 Absatz 2.

5 Das Bundesamt erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn des Pilotprojekts zu

Handen des Bundesrates einen Bericht. Der Bericht wertet die während des Pilotpro- jekts gemachten Erfahrungen aus und dient als Grundlage für allfällige Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen für biometrische Pässe.

II Die Anhänge 1–3 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 4. September 2006 in Kraft.

17. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 1 (Art. 30 Abs. 1)

Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten

A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage

Datenfeldname Bund Kantone Dritte

Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust GWK Asf St

Datensatz Ausweis + Datenbank

I. Ausweisdaten

Amtlicher Name nach Art. 2 Abs. 1 E A E E A E E A A Bst. a AwG, oder Allianzname

Vorname(n), Bst. b E A E E A E E A A

Geschlecht, Bst. c E A E E A E E A A

Geburtsdatum, Bst. d E A E E A E E A A

Heimatort, Bst. e E A E E A E E A A

Nationalität, Bst. f E A E E A E E A A E

Grösse, Bst. g E A E E A E E A A

Unterschrift, Bst. h E A E E A E E A A

Fotografie, Bst. i/digitalisierte Fotografie E A E E A E E A A E (Art. 14a, Abs. 1, VAwG)

Ausstellende Behörde, Bst. j E A E E A E E A A

Datum der Ausstellung, Bst. k E A E E A E E A A E

Datum Gültigkeitsablauf, Bst. l E A E E A E E A A E

Ausweisnummer, Bst. m E A E E A E E A A E

Ausweisart, Bst. m E A E E A E E A A

Maschinenlesbare Zone, E A E E A E E A A E Art. 2 Abs. 2 AwG

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Datenfeldname Bund Kantone Dritte

Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust GWK Asf St

Einschränkung Geltungsbereich, Abs. 3 E A E E A E E A A

Vom/n AntragstellerIn verlangte E A E E A E E A A Eintragungen, Abs. 4

Gesetzliche Vertretung E A E E A E E A A von Minderjährigen, Abs. 5

II. Zusatzdaten in Datenbank

Antragstellende Behörde, E A E E A E E A A Art. 11 Abs. 1 Bst. a AwG

Antragsnummer E A E E A E E A A

Antragsdatum E A E E A E E A A

Eingabedatum E E E E E

Produktionsstätte E E E E E E

Produktionszustand E A E E A E E A A E

Versandnummer E E E E A E

Sprachcode E A E E A E E A A

Zustelldatum Produzent E E E E E

Verrechnungsart E E E E E

Produktionsbestätigung E E E E E

Versanddatum E E E E E

Versandadresse E E E E E

Geburtsort nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b E A E E A E E A A AwG

Weitere Heimatorte, Bst. c E E E E E

Namen, Namen vor Eheschliessung und E A E E A E E A A Vornamen der Eltern, Bst. d

Datum der Erst- und der Neuaus- E A E E A E E A A stellung, Bst. e

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Datenfeldname Bund Kantone Dritte

Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust GWK Asf St

Änderungen der im Ausweis E A E E A E E A A aufgeführten Daten

Einträge über Schriftensperre, Bst. f E E E E A

Ausweishinterlegung E A E E A E A A A

Verweigerung E A E E E A

Verlustanzeige/-revokation E E E E A E

Entzug E A E E A E A A A

Schutzmassnahmen für Minderjährige/ E E E E A Entmündigte, Bst. g

Unterschrift/en der gesetzlichen E E E E E Vertretung bei Ausweisen für Minderjährige, Bst. h

Verlust und Widerruf des Bürgerrechts, E E E E A Bst. i

Besonderheiten diplomatische A E und konsularische Ausweise, Bst. j (besonderes Feld)

Ausweiszustand E A E E A E A A A

Abkürzungen: Fedpol Aw: Bundesamt für Polizei, Sektion Ausweisschriften (zuständige Stelle des Bundes, Art. 12 Abs. 1 Bst. a AwG) Fedpol Pol: Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeistelle des Bundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. e AwG) EDA Ext AsB: EDA-externe ausstellende Behörde für Ausweise, provisorische Pässe und biometrische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) = Auslandsvertretung, inkl. Biometrieerfassungszentrum und Biometriekontrollstelle gemäss Artikel 56 VAwG EDA Int AsB: EDA-interne ausstellende Behörde für Diplomaten- und Dienst- pässe und provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) GWK: Grenzwachtkorps (Art. 12 Abs. 2 Bst. c AwG) Kant. AsB: kantonale ausstellende Behörden (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG), inkl. Biometrieerfassungszentren

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Kant. PPS: kantonale ausstellende Behörde für provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Pol St ID-Abkl: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung (Art. 12 Abs. 2 Bst. d AwG) Pol St Verlust: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 12 Abs. 2 Bst. d AwG) Asf St: Ausfertigungsstelle für ordentliche Ausweise (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AwG) und biometrische Pässe

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Anhang 2 (Art. 47)

Gebühren für Ausweise (Art. 45)

IDK Pass Pass + IDK prov. Pass biometrischer Pass gemeinsam Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Kinder* 30.– 55.– 63.– 100.–** 180.–*** Erwachsene* 65.– 120.– 128.– 100.–** 250.–***

* Biometrischer Pass: Kinder = Personen, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Erwachsene = Personen, die das 3. Lebensjahr vollendet haben. ** Ein Teil des Betrages ist an die zuständige Stelle zu entrichten (Art. 50 Abs. 2). *** 50 Franken sind an das Biometrieerfassungszentrum zu entrichten (Art. 50 Abs. 1bis).

Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46) Fr. obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1) a. für nachträgliche Eintragungen bei einer 20.– ausstellenden Behörde b. Ausstellung eines provisorischen Passes – ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten 25.– – an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen 50.– c. Ausstellung eines provisorischen Passes im Flughafen 50.– fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2) a. für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes – Arbeitszeit Stundenansatz 80.– b. Entzug eines Ausweises 40.– c. Rückgabe eines Ausweises 40.– d. Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten – Grundgebühr 20.– – Auslagen gemäss Art. 49 nach effektiven Kosten

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Anhang 3 (Art. 53 Abs. 2)

Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen

Ausweise Bund Kantone oder Biometrie- schweizerische erfassungszent- Auslands- ren vertretungen

Anteil Bundesanteil Anteil Zentrum Produktion i. e. S. Fr. Fr. Fr. Fr.

IDK Kinder 3.80 2.40 23.80 Erwachsene 8.25 5.15 51.60 Pass Kinder 17.20 3.40 34.40 Erwachsene 37.50 7.50 75.— Pass + IDK gemeinsam Kinder 25.20 3.40 34.40 Erwachsene 45.50 7.50 75.— prov. Pass 30.— 0.— 70.— biometrischer Pass Kinder 57.20 38.40 34.40 50.— Erwachsene 77.50 47.50 75.— 50.—

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