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AS 2006 979

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 1. Oktober 20042, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeits-

abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer

Art. 1 Bst. a Dieses Gesetz gilt: a. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 20045 über die Aus- dehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht;

5 AS 2006 995

2004-2063 979

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

2. Obligationenrecht6

3. Informations- 1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als pflicht einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über: a. die Namen der Vertragsparteien; b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; c. die Funktion des Arbeitnehmers; d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge; e. die wöchentliche Arbeitszeit.

2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig

sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderun- gen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

6 Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik

auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten bezie- hen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.

3. Bundesgesetz vom 28. September 19567 über die Allgemeinverbindlicherklärung

von Gesamtarbeitsverträgen

Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzun- gen angeordnet werden: 3bis. Im Fall eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens

50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.

6 SR 220 7 SR 221.215.311

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

4. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19898

Art. 17 Abs. 3

3 Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamt-

arbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunfts- pflicht gegenüber der zuständigen kantonalen tripartiten Kommission.

Art. 20 Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge

1 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamt-

arbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiter- bildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2 Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vor-

gesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher: a. nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe aufer- legen; b. die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.

3 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamt-

arbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegen- über dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitneh- mer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.

5. Bundesgesetz vom 8. Oktober 19999 über die in die Schweiz entsandten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den

zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen.

8 SR 823.11 9 SR 823.20

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

2 Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie bei-

spielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamt- arbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet. 2bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatori- schen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestim- mungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert. 2ter Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmun- gen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. 2quater Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Ver- trages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmun- gen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

Art. 6 Meldung

1 Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere: a. die Identität der in die Schweiz entsandten Personen; b. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit; c. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird. 2 Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

3 Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist,

aufgenommen werden.

4 Die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Behörde über-

mittelt der kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche eingesetzten paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

5 Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er

bezeichnet die Fälle: a. in denen von der Meldung abgesehen werden kann; b. in denen von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.

6 Er regelt das Verfahren.

4bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestim- mungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c nicht anwend- bar.

Art. 7a Inspektoren

1 Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie

der Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b Absät- ze 3–5 OR10 müssen die Kantone über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen. Sie können zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen vorsehen.

2 Die Zahl der Inspektoren nach Absatz 1 bestimmt sich insbesondere nach der

Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts. Die Inspektoren arbeiten nach Möglichkeit mit anderen Arbeitsmarktinspektoren zusammen.

3 Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkos-

ten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 3 dritter Satz

2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Bus- sen dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten;

3 … Diese Liste ist öffentlich.

10 SR 220

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

6. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7112 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200414 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7215 in ihrer angepassten Fassung; b.16 das Übereinkommen vom 4. Januar 196017 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europä-

ischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland,

Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 200418 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

11 SR 831.10

12 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 13 SR 0.142.112.681 14 AS 2006 995 15 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 16 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 17 SR 0.632.31 18 AS 2006 995

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin ange- schlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordent- liche Rentenalter weiterführen. 2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechi- schen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slo- wenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Pro- tokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7120 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200422 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7223 in ihrer angepassten Fassung; b.24 das Übereinkommen vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

19 SR 831.20

20 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 21 SR 0.142.112.681 22 AS 2006 995 23 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 24 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 25 SR 0.632.31

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

8. Bundesgesetz vom 19. März 196526 über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7127 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199928 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200429 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7230 in ihrer angepassten Fassung; b.31 das Übereinkommen vom 4. Januar 196032 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

26 SR 831.30

27 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidier- ten EFTA-Übereinkommens. 28 SR 0.142.112.681 29 AS 2006 995 30 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 31 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 32 SR 0.632.31

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

9. Bundesgesetz vom 25. Juni 198233 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

1 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften

der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsange- hörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitglied- staates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehöri- ge gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200435 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom- mens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.

3 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.

10. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199336

1 Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften

der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsange- hörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitglied- staates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehöri- ge gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199937 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200438 über die Ausdehnung des Freizügigkeits- abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.

33 SR 831.40 34 SR 0.142.112.681 35 AS 2006 995 36 SR 831.42 37 SR 0.142.112.681 38 AS 2006 995

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

3 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.

11. Bundesgesetz vom 18. März 199439 über die Krankenversicherung

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7140 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199941 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200442 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7243 in ihrer angepassten Fassung; b.44 das Übereinkommen vom 4. Januar 196045 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

39 SR 832.10

40 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 41 SR 0.142.112.681 42 AS 2006 995 43 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 44 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 45 SR 0.632.31

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

12. Bundesgesetz vom 20. März 198146 über die Unfallversicherung

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7147 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199948 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200449 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7250 in ihrer angepassten Fassung; b.51 das Übereinkommen vom 4. Januar 196052 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

46 SR 832.20

47 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 48 SR 0.142.112.681 49 AS 2006 995 50 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 51 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 52 SR 0.632.31

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

13. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195253

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7154 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200456 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7257 in ihrer angepassten Fassung; b.58 das Übereinkommen vom 4. Januar 196059 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

53 SR 834.1

54 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 55 SR 0.142.112.681 56 AS 2006 995 57 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 58 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 59 SR 0.632.31

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

14. Bundesgesetz vom 20. Juni 195260 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7161 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199962 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200463 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7264 in ihrer angepassten Fassung; b.65 das Übereinkommen vom 4. Januar 196066 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu An- hang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer ange- passten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

15. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198267

Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis

1 Die Ausgleichsstelle:

60 SR 836.1

61 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 62 SR 0.142.112.681 63 AS 2006 995 64 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 65 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 66 SR 0.632.31 67 SR 837.0

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 199968 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits- abkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200469 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitglied- staaten.

Art. 92 Abs. 7 erster Satz

7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen

bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchsta- ben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. …

Art. 121

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7170 bezeichneten Personen und in

Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199971 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200472 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7273 in ihrer angepassten Fassung;

68 SR 0.142.112.681 69 AS 2006 995

70 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 71 SR 0.142.112.681 72 AS 2006 995

73 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

b.74 das Übereinkommen vom 4. Januar 196075 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu An- hang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer ange- passten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

16. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200076

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Ergänzung der Liste

Tschechische Republik Advokát Estland Vandeadvokaat Zypern Δικηγόρος Lettland Zvērināts advokāts Litauen Advokatas Ungarn Ügyvéd Malta Avukat/Prokuratur Legali Polen Adwokat/Radca prawny Slowenien Odvetnik/Odvetnica Slowakische Republik Advokát/Komerčný právnik

74 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 75 SR 0.632.31 76 SR 935.61

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung AS 2006

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetze.

Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 25. September 2005 angenommen wor-

den.77

2 Die Gesetzesänderungen in Artikel 2 Ziffer 1 und 6-16 werden gemäss Artikel 3

Absatz 2 dieses Beschlusses auf den 1. April 200678 in Kraft gesetzt. 3 Die Gesetzesänderungen in Artikel 2 Ziffer 2-5 werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den 1. April 200679 in Kraft gesetzt.

28. März 2006 Bundeskanzlei

77 BBl 2005 6903

78 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006. 79 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit | Lexipedia | Lexipedia