AS 2007 3641
Raumplanungsverordnung
Raumplanungsverordnung (RPV)
Änderung vom 4. Juli 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 34a Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (Art. 16a Abs. 1bis RPG)
1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a. die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen; b. die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen; c. die Produktion von Wärme aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen, wenn die notwendigen Bauten und Anlagen innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs liegen und die Wärme zur Versorgung von Bauten und Anlagen dient, welche zusammen mit dem Hofbereich eine Gebäudegruppe bilden; d. Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energie- gewinnung anfallenden Stoffe; e. die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewin- nung anfallenden Stoffe. 2 Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Stand- ortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdis- tanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3 Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen
Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4 Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
1 SR 700.1
2007-0947 3641
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Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
Art. 37 Abs. 1 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die boden- unabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m2 beträgt.
Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) 1 Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
a. dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b. dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt; c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt; d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht handelt. 2 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.
3 Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen
Gewerbe gelten insbesondere: a. Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder; b. sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestand- teil der Betreuung ausmachen.
4 Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach
Artikel 24b Absatz 1bis RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zugelassen werden.
5 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr
erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu ent- scheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
2 SR 211.412.11
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Art. 42 Abs. 3 und 4 3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Brutto- geschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden. b. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 Prozent der zonenwidrig genutz- ten Fläche noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt
der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
Art. 42a Abs. 2 2 Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betref- fende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 zugelassen werden.
Art. 42b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24d Abs. 1bis RPG)
1 Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe
gelegenen Wohnbaute. 2 Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 42a Absatz 2 anzurechnen.
Art. 42c Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24d Abs. 1bis RPG) 1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt3, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
2 Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilli-
gungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tier- freundliche Haltung gewährleisten.
3 Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 7. Dez. 1998 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (SR 910.132.4).
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II Diese Änderung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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