AS 2007 4055
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
vom 27. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG) und auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19972, verordnet:
1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
1 Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bun-
desamt für Gesundheit (BAG) erteilt.
2 Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Depar-
tements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweili- gen Prüfungskommission unterzeichnet. 3 Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastik- karte).
4 Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Dip-
lom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direk- tors des BAG.
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt:
a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3.
SR 811.112.0
2006-2285 4055
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
2 Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der
Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 3 Ausstellung Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.
Art. 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
1 Anerkannt werden die ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mit-
gliedstaaten der EU und der EFTA, wie sie festgelegt sind: a. für Ärztinnen und Ärzte in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 in der Fassung nach Anhang 4; b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in der Fassung nach Anhang 4; c. für Apothekerinnen und Apotheker in der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 in der Fassung nach Anhang 4; d. für Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in der Fassung nach Anhang 4; e. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 in der Fassung nach Anhang 4.
2 Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Wei-
terbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, aner- kannt.
3 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) kann für die Anerkennung von
ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Diplome oder Weiterbildungstitel echt sind.
4 Bei Diplomen oder Weiterbildungstiteln aus einem Mitgliedstaat der EU oder der
EFTA kann sie zusätzlich bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestäti- gung nachsuchen, dass es sich um ein Diplom beziehungsweise einen Weiterbil- dungstitel der entsprechenden EG-Richtlinie nach Anhang 4 handelt.
Art. 5 Datenbank der MEBEKO
1 Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den aner-
kannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.
2 Das EDI erlässt nähere Bestimmungen über die in der Datenbank enthaltenen
Daten.
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Art. 6 Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössi- schen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.
Art. 7 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik 1 Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditie- rung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitäts- anforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Universitätsförderungs- gesetzes vom 8. Oktober 19993 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.
2 Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.
2. Abschnitt: Ausbildung
Art. 8 Schweizerischer Akkreditierungsrat
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist die von der Trägerschaft der Ausbil-
dungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz für die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 MedBG. 2 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusam- mensetzung soll eine angemessene Vertretung von Fachleuten aus Kreisen der Lehre und Wissenschaft im Bereich der universitären Medizinalberufe gewährleisten.
3 Er gibt sich ein Geschäftsreglement, das dem EDI zur Genehmigung vorzulegen
ist. Darin regelt er namentlich seine Zusammensetzung, Organisation sowie das Verfahren seiner Beschlussfassung.
4 Die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats werden bis zum
Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom Bund finanziert.
5 Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und dem Verfah-
ren der Akkreditierung der Studiengänge sowie die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf kon- kretisieren.
3 SR 414.20
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Art. 9 International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinsti- tution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt: a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein; b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundes- rechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen; c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesu- chen verfügen; d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinal- berufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen; e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und aner- kannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagentu- ren erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widerspre- chen.
3. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 10 Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1–3.
Art. 11 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
1 Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist das Organ für
Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungs- gesetzes vom 8. Oktober 19994.
2 Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungs-
dauer der Akkreditierung eingereicht werden.
3 Die Selbstevaluation muss vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungs-
gesuchs begonnen werden. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Selbstevalua- tion ist der Akkreditierungsinstanz mitzuteilen, in welcher Sprache (Deutsch, Fran- zösisch oder Englisch) der Selbstevaluationsbericht verfasst wird.
4 Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die
Fremdevaluation auf. 5 Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkre- ditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publi- ziert.
4 SR 414.20
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6 Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Arti-
kel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.
4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Art. 12 Berufsbezeichnung
1 Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tier-
arztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der entsprechenden EG-Richtlinie in der Fassung nach Anhang 4 zu verwenden. Anerkannte ausländi- sche Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungs- staates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für den
Arztberuf nach den in Anhang 1, für den Zahnarztberuf nach den in Anhang 2 und für den Chiropraktorenberuf nach den in Anhang 3 aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden. Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbil- dungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaa- tes unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
3 Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG, 85/433/EWG und
78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.
4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Wei-
terbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizeri- sche Landessprache verwenden.
5 Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
Art. 13 Dienstleistungserbringer
1 Dienstleistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG haben folgende Doku-
mente beizubringen: a. ein nach Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom; und b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben. 2 Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die ihren Beruf nach Absatz 1 ausüben wollen, müssen zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen.
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Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten
1 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbil-
dungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegen- seitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie: a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbil- dungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder b. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherr- schen.
2 Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die
Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Auf- sichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.
3 Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten
Spital oder in einer bestimmten Praxis.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 15
1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitauf-
wand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kosten-
vorschuss verlangen.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.
5 SR 172.041.1
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Oktober 20016 über die Weiterbildung und die Anerken- nung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufge- hoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 38 Weiterbildung Ärztinnen und Ärzte haben sich über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 20 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20068 (MedBG) auszuweisen. Art. 39 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise
1 Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Ärztinnen
und Ärzte, die über ein nach Artikel 15 des MedBG9 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen. 2 Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über einen nach Artikel 21 des MedBG anerkannten aus- ländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur selbststän- digen Berufsausübung gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen. Art. 40 Weiterbildung Apothekerinnen und Apotheker haben sich über eine zweijährige praktische Weiter- bildung in einer Apotheke auszuweisen. Art. 41 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über ein nach Artikel 15 des MedBG10 aner- kanntes ausländisches Diplom oder über eine kantonale Bewilligung zur selbststän- digen Berufsausübung gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen. Art. 42 Zulassung Zugelassen sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über ein eidgenössisches Diplom verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärzt- lichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.
6 AS 2002 1189 1403, 2004 3869 7 SR 832.102 8 SR 811.11; AS 2007 4031 9 SR 811.11; AS 2007 4031 10 SR 811.11; AS 2007 4031
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Art. 43 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise Zahnärztinnen und Zahnärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über ein nach Artikel 15 des MedBG11 anerkann- tes ausländisches Diplom oder über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen. Art. 44 Abs. 1 und 2
1 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben nachzuweisen, dass:
a. sie eine Ausbildung nach den Artikeln 14 und 33 des MedBG12 erfolgreich abgeschlossen haben; b. sie eine Weiterbildung nach den Artikeln 17–19 des MedBG erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Aufgehoben
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Wer am 1. Juni 2002 über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen
Berufsausübung verfügte und bis zu diesem Zeitpunkt keinen Facharzttitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) erworben hatte, kann einen eidgenössischen Weiterbildungstitel beantragen, sofern er oder sie die Vorausset- zungen nach den Absätzen 2–7 erfüllt.
2 Allen antragsberechtigten Personen wird, sofern sie nicht einen Titel nach den
Absätzen 4–6 erhalten, der Titel «praktische Ärztin» oder «praktischer Arzt» erteilt. 3 Anrechenbar an die geforderte Weiterbildung für einen Titel nach Artikel 3 Buch- stabe a sind selbstständige Praxistätigkeit bis zu einem Jahr sowie selbstständig durchgeführte Operationen, Untersuchungen usw. bis zu einem Drittel. Für die Titelerteilung müssen die übrigen im anwendbaren Weiterbildungsgang geforderten Weiterbildungsbedingungen erfüllt sein.
4 Wer mindestens zwei Jahre an den Facharzttitel Allgemeinmedizin anrechenbare
Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig in der Grundversorgung praktiziert hat, erhält den Facharzttitel «Allgemeinmedizin» ohne weitere Voraussetzungen.
5 Wer mindestens drei Jahre an den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie
beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig im betreffenden Bereich praktiziert hat und zusätzlich 150 Stunden Supervision und eine psychotherapeutische Selbsterfahrung nachweisen kann, erhält den entsprechenden Facharzttitel ohne weitere Vorausset- zung.
11 SR 811.11; AS 2007 4031 12 SR 811.11; AS 2007 4031
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
6 Wer die Voraussetzungen nach den Absätzen 3–5 nicht erfüllt, aber mindestens
fünf Jahre selbstständig, schwergewichtig im betreffenden Gebiet praktiziert hat, kann einen eidgenössischen Facharzttitel mit Bestehen der entsprechenden Fach- arztprüfung erwerben. 7 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels nach den Absät- zen 2–6 müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 erfüllt sein. Es müssen überdies pro Jahr 80 Stunden lebenslange Fortbildung nach den Vorgaben der für die Weiter- bildung verantwortlichen Organisation nachgewiesen werden.
8 Das bisherige Recht betreffend die eidgenössischen Prüfungen umfasst auch die
Gebühren.
9 Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die
Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entspre- chenden eidgenössischen Diplom.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10)
Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5
der Richtlinie 93/16/EWG13 und Weiterbildungsdauer Anästhesiologie 6 Jahre Chirurgie 6 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 6 Jahre Innere Medizin 5 Jahre Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre Neurochirurgie 6 Jahre Neurologie 6 Jahre Ophthalmologie 5 Jahre Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre Pathologie 6 Jahre Pneumologie 6 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre Urologie 6 Jahre Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre Arbeitsmedizin 5 Jahre Dermatologie und Venerologie 5 Jahre Endokrinologie-Diabetologie 6 Jahre Gastroenterologie 6 Jahre Hämatologie 6 Jahre Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre Kardiologie 6 Jahre Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre Kinderchirurgie 6 Jahre Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre
13 Siehe Anhang 4 Bst. A.
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
Radiologie 6 Jahre Nuklearmedizin 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 6 Jahre Nephrologie 6 Jahre Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre Rheumatologie 6 Jahre Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre Infektiologie 6 Jahre
2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach den Artikeln 30–41
der Richtlinie 93/16/EWG14 («spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre
3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer
Allgemeinmedizin 5 Jahre Angiologie 6 Jahre Intensivmedizin 6 Jahre Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre Pharmazeutische Medizin 5 Jahre Rechtsmedizin 5 Jahre
14 Siehe Anhang 4 Bst. A.
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10)
Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 4
der Richtlinie 78/686/EWG15 Kieferorthopädie 4 Jahre Oralchirurgie 3 Jahre
2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer
Parodontologie 3 Jahre Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre
15 Siehe Anhang 4 Bst. B.
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10)
Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach der Richtlinie 89/48/EWG16 Fachchiropraktik 2 Jahre
16 Siehe Anhang 4 Bst. E.
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
Anhang 4 (Art. 4 und 12)
Fundstellen der in den Artikeln 4 und 12c zitierten EG-Richtlinien
A. Art. 4 Abs. 1 Bst. a Arztberuf Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügig- keit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: – Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1); – Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15); – Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. Sept. 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24); – Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25); – Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpfle- gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1); – 52002 XC 0316 (02): Mitteilung – Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 67 16.3.2002, S. 26); – 52002 XC 1128 (01): Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 293 vom 28.11.2002, S. 2). Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
B. Art. 4 Abs. 1 Bst. b Zahnarztberuf Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerken- nung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91); – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19); – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73); – Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1); – Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpfle- gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1). Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.
C. Art. 4 Abs. 1 Bst. c Apothekerberuf Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L
253 vom 24.9.1985, S. 34) und Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. Sept.
1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleich- terung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharma- zeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch:
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
– Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dez. 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42); – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73); – Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1); – Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpfle- gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31. 7.2001, S. 1). Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.
D. Art. 4 Bst. d Tierarztberuf Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dez. 1978 für die gegenseitige Aner- kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92); – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23. 11.1989, S. 19); – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73); – Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
– Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpfle- gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1). Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.
E. Art. 4 Bst. e Chiropraktorenberuf Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dez. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbil- dung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), geändert durch: – Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpfle- gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1), Der Text dieser Richtlinie kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung AS 2007
Anhang 5 (Art. 15)
Gebühren
Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken
1. für das eidgenössische Diplom:
a. Erteilung inklusive Ausweis 500 b. Duplikat 150 c. Faksimile 500 d. Diplombestätigung 50 e. separate Ausweiserteilung 50
2. für die Anerkennung ausländischer Diplome:
a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 680 b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 680–790 c. Duplikat 150 d. Faksimile 500 e. separate Ausweiserteilung 50
3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel:
a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 680 b. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 680–790 c. Duplikat 150 d. Faksimile 500
4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen
für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiter- bildungstitel 150
5. Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen
nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG 680–790
6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit 10 000–
Artikel 47 Absatz 2 MedBG 50 000