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AS 2007 5577

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» und der Ausdruck «Departe- ment», wenn damit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gemeint ist, durch «EJPD» ersetzt.

Art. 1 Bst. c Im Gesetz und in der Verordnung gelten als: c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Foto- grafie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;

Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG)

1 Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissen-

schaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.

2 Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton

nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.

3 Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige

Person im Asylverfahren.

4 Die kantonale Behörde teilt dem BFM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie

den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormund- schaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.

1 SR 142.311

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Asylverordnung 1 AS 2007

5 Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonde-

ren Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

Art. 7a Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung (Art. 17 Abs. 4 AsylG)

1 Das BFM orientiert die Asylsuchenden bei Einreichung eines Asylgesuches am

Flughafen und in den Empfangsstellen schriftlich oder in anderer geeigneter Weise in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen oder sich an eine Rechtsberatung zu wenden.

2 Das BFM stellt den Asylsuchenden am Flughafen und in den Empfangsstellen die

Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung.

3 Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und

ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten ist im Rahmen der Verordnung des EJPD vom …2 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich zu ermöglichen.

Art. 7b Gebühren für Dienstleistungen (Art. 17a AsylG)

Das BFM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rech- nung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch neh- men.

Art. 7c Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (Art. 17b AsylG)

1 Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b des AsylG beträgt 1200 Franken.

2 Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit

beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

3 Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses

herangezogen werden.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Asylgesuch und Einreisebewilligung an der Grenze (Art. 21 AsylG)

1 Unter dem Land, aus dem die asylsuchende Person direkt in die Schweiz gelangt,

ist ein Nachbarstaat zu verstehen.

2 SR 142.311.23; AS 2007 ... 3 SR 172.041.1

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Asylverordnung 1 AS 2007

Art. 11a Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen (Art. 21–23 AsylG) 1 Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.

2 Das BFM kann die Einreise auch bewilligen, wenn die asylsuchende Person:

a. enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder b. nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 des AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.

Art. 12 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen (Art. 22 AsylG)

1 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem BFM unverzüglich

Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.

2 Die Verordnung des EJPD vom …4 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im

Asylbereich regelt den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwah- rung von Gegenständen dieser Personen.

3 Das BFM kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und

Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen.

Art. 13–15 Aufgehoben

Art. 16a Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen (Art. 26 Abs. 1 AsylG) 1 Liegt eine besondere Lage vor, weil die Zahl der Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigt, so können die Empfangsstellen zur Sicherstellung der Unter- bringung zusätzlich Aussenstellen wie Transitzentren, Notschlafstellen oder Not- unterkünfte führen. In diesen Aussenstellen können keine Asylgesuche eingereicht werden.

2 Der Aufenthalt in den Aussenstellen kann bis zum Zeitpunkt dauern, in welchem

die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch zwölf Monate.

4 SR 142.311.23; AS 2007 ...

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Asylverordnung 1 AS 2007

Art. 17 Führung der Empfangs- und Aussenstellen (Art. 26 Abs. 1 AsylG)

Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.

Art. 18 Betrieb der Empfangs- und Aussenstellen (Art. 26 Abs. 3 AsylG)

Die Verordnung des EJPD vom …5 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich regelt den Betrieb der Empfangs- und Aussenstellen, insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Ver- wahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.

Art. 19 Überprüfung der Identität und summarische Befragung (Art. 26 Abs. 2 AsylG)

1 Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangs-

oder Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden.

2 Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder

ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 des AsylG ersetzt werden.

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21 Sachüberschrift Verteilung auf die Kantone (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG)

Art. 23 Meldung im Kanton (Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG)

Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Ver- lassen der Empfangsstelle oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

Art. 23a Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 4 AsylG)

Das BFM kann mit den Kantonen Absprachen über die Durchführung von Anhörun- gen zu den Asylgründen treffen, insbesondere:

5 SR 142.311.23; AS 2007 ...

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a. zum Zeitpunkt, ab welchem die kantonalen Behörden Anhörungen durch- führen; b. zur Ausbildung der kantonalen Anhörerinnen und Anhörer durch das BFM.

Art. 28 Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Art. 32–35a und 41 AsylG)

Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das BFM die Stellungnahme des Hochkom- missariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge einholen.

Art. 28a Zusätzliche Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG)

Nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gelten: a. Massnahmen des BFM zur Feststellung der Identität der asylsuchenden Person, namentlich linguistische Analysen, Länderwissenstests, Knochenal- tersanalysen, Echtheitsprüfungen von Dokumenten oder daktyloskopische Abklärungen; b. amtsinterne Recherchen, insbesondere im Internet oder in Informations- und Dokumentationssystemen nach Artikel 102 des AsylG; c. amtsinterne Überprüfungen von Urkunden.

Art. 28b Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts (Art. 41 Abs. 3 AsylG)

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 des AsylG.

Art. 29 Verfahren bei Wiederaufnahme (Art. 35a AsylG)

1 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem

Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.

2 Hält eine asylsuchende Person nach einem Abschreibungsbeschluss an ihrem

früheren Asylgesuch fest oder stellt sie ein neues Asylgesuch, ist die Wiederauf- nahme des Asylverfahrens in einer Zwischenverfügung festzustellen.

Art. 31, 33, 40 und 41 Abs. 2 Aufgehoben

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Art. 46 Abs. 1

1 Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 des Bundes-

gesetzes vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlän- gert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.

Gliederungstitel vor Art. 53

5. Kapitel: Beschwerdefrist

Art. 53 Berechnung der Beschwerdefrist Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden nach Artikel 108 Absatz 2 des AsylG gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.

Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vor- mund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfü- gung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Be- schwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 142.20; AS 2007 5437

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