AS 2007 6081
Notenaustausch vom 29. Januar/1. Februar 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Änderung der Vereinbarung vom 20. November 1951 betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich
Notenaustausch vom 29. Januar/1. Februar 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Änderung der Vereinbarung vom 20. November 1951 betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich
In Kraft getreten am 1. Februar 2007
Übersetzung1
Das Eidgenössische Departement Bern, den 1. Februar 2007 für auswärtige Angelegenheiten
Botschaft der Französischen Republik Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der französischen Botschaft den Empfang ihrer Note vom 29. Januar 2007 über die Änderung der Vereinbarung betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich, unterzeichnet in Paris am 20. November
19512 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
«Die französische Botschaft beehrt sich, unter Bezug auf die Gespräche zwi- schen der französischen und der Schweizer Delegation über die Änderung der Vereinbarung betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich, unterzeichnet in Paris am 20. November 1951, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Die Regierung der Französischen Republik schlägt dem Schweizer Bundes- rat vor, Artikel VI «Allgemeine Bestimmungen» der erwähnten Verein- barung wie folgt abzuändern: Der erste Absatz wird durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: Jeder Binnenverkehr innert der Grenzen des andern Vertragsstaates ist streng verboten mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, die unter diese Verein- barung fallen:
1. zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, die im Hoheitsgebiet eines
oder mehrerer an Frankreich grenzender Schweizer Kantone liegen, mit Fahrzeugen, die in Frankreich oder in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind;
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 6081).
2 SR 0.741.619.349.1
2007-0376 6081
Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich. AS 2007 Notenaustausch
2. zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, die im Hoheitsgebiet eines
oder mehrerer an die Schweiz grenzender, französischer Departemente liegen, mit Fahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind. Als angrenzend im Sinne dieser Vereinbarung gelten:
1. für die Schweiz die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Solothurn, Jura, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis;
2. für Frankreich die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort,
Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie. Die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs legen im gegensei- tigen Einvernehmen die Gebiete fest, innerhalb derer die grenzüberschrei- tenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linien- verkehr zulässig sind. Sie garantieren die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung beim Marktzugang. Der zweite Absatz wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: Für alle Gegenstände, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, bleiben die Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen der beiden Vertrags- parteien vorbehalten. Der dritte Absatz wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: Zuständige Behörde ist in Frankreich «le Ministère des transports, de l'équipement, du tourisme et de la mer, Direction générale de la mer et des transports» und in der Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Der vierte und fünfte Absatz bleiben unverändert. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Änderung der Vereinbarung betreffend Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich, unterzeichnet in Paris am 20. November 1951. Diese Verein- barung tritt mit dem Tag der Antwortnote der Schweiz in Kraft.» Das Departement hat die Ehre, der Botschaft im Namen des Schweizerischen Bun- desrates mitzuteilen, dass dieser dem Vorstehenden zugestimmt hat. Die Note der Botschaft vom 29. Januar 2007 und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik, welche am heutigen Tag in Kraft tritt.
Das Departement benützt diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.