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AS 2007 7085

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

Änderung vom 7. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird wie folgt geändert:

Art. 6 Frequenzklassen

1 Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten

Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden.

2 Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten

Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und e sowie Abs. 2

1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen:

a. in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B; e. mit nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, die keiner Frequenzkoordination bedürfen;

2 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es

bestimmt insbesondere die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Frequenz- bereiche.

Art. 30 Amateurfunkkonzession

1 Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2

berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf allen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.

2 Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf

den für diese Konzessionsart vorgesehenen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.

1 SR 784.102.1

2007-2118 7085

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007

II Die Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Art. 17 Abs. 2

2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne

von Artikel 179bis des Strafgesetzbuches3 dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 784.101.2 3 SR 311.0

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