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AS 2008 1199

Verordnung über die Banken und Sparkassen

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 14. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 3 Bst. c

3 Nicht als Einlagen gelten:

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Ver- mögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwick- lung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;

Art. 62a Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2008

1 Bestehende Devisenhändler, die aufgrund dieser Verordnungsänderung neu dem

Gesetz unterstehen, haben sich innert dreier Monate ab Inkrafttreten bei der Auf- sichtsbehörde zu melden.

2 Sie müssen innert einem Jahr ab Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes

genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilli- gung dürfen sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten

Fristen erstrecken.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

14. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 952.02

2007-2728 1199

Bankenverordnung AS 2008

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