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AS 2008 311

Verordnung über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union

Verordnung über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union

Änderung vom 7. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogram- men der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufs- bildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris

Art. 1 Abs. 3 3 Diese Verordnung regelt überdies die Beiträge zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie das Verfahren für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt:

Unterstützte Programmteilnahmen und ihre Voraussetzungen

Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt: Programmbeiträge

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Programmzusprachen und Überprüfung

1 SR 414.513

2007-2695 311

Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, AS 2008 Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union

Gliederungstitel vor Art. 13a

5. Abschnitt:

Schweizer Haus in der CIUP

Art. 13a Grundsatz

1 Die Eidgenossenschaft gewährt dem Schweizer Haus in der CIUP im Rahmen der

bewilligten Kredite finanzielle Unterstützung.

2 Das Schweizer Haus nimmt fortgeschrittene Studierende, Professorinnen und

Professoren, Ärztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler auf, die an einer Universität, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule in Frankreich Studien oder Forschungsarbeiten nachgehen.

Art. 13b Beitrag

1 Der Beitrag wird für den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen

daran, für die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direkto- rin oder des Direktors, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für Aufwendungen der Auswahlkommission (Art. 13c) verwendet.

2 Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlun-

gen des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) stützen.

Art. 13c Auswahlkommission

1 Die Auswahlkommission begutachtet Gesuche um Aufnahme in das Schweizer

Haus und stellt dem Staatssekretariat Antrag.

2 Sie besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Rektorenkonferenz der Fachhoch- schulen der Schweiz (KFH); c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP); d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses; e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierenden- organisationen.

3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der CRUS präsidiert die Kommission.

4 Das Generalsekretariat der CRUS führt das Sekretariat der Kommission.

Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, AS 2008 Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union

Art. 13d Aufnahmeverfahren

1 Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss ein Gesuch an das Sekretariat der

Auswahlkommission bei der CRUS einreichen.

2 Das Staatssekretariat entscheidet auf Antrag der Auswahlkommission über die

Aufnahme.

3 Die Aufnahme ist auf ein Jahr befristet.

4 Das Staatssekretariat kann die Aufnahme auf Antrag der Auswahlkommission um

ein weiteres Jahr verlängern. In Ausnahmefällen kann es die Aufnahme nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.

Gliederungstitel vor Art. 14

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Abs. 2

2 Diese Verordnung wird ab dem 1. Januar 2008 unbefristet weitergeführt.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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