AS 2008 3551
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 1j Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)
1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
Art. 1k Befristet angestellte Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 4 BVG)
Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeit- punkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats ver- sichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
1 SR 831.441.1
2008-1547 3551
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2008
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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