AS 2008 6273
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 2 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Ler- nende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missiona- rin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
Art. 47 Bst. a An Ausländerinnen und Ausländer mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwen- dung neuer Technologien dient;
Art. 49 Abs. 1
1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewil- ligungen erteilt werden, wenn: a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war; und b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück- liegt.
1 SR 142.201
2008-2329 6273
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit AS 2008
Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. 41 Abs. 3 AuG)
Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühes- tens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzel- fällen möglich.
Art. 72 Vorweisung des Ausländerausweises Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behör- den auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
Art. 82 Abs. 5
5 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden
der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als
15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Gliederungstitel vor Art. 90a 11a. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 90a (Art. 120 Abs. 2 AuG)
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.
Art. 91a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2008
1 Ab Unterzeichnung des Protokolls vom 27. Mai 20082 zur Ausdehnung des Frei-
zügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien bis zu dessen Inkrafttreten und längstens bis 31. Dezember 2009 werden für die Erteilung von Kurzaufenthalts- bewilligungen nach Artikel 19 und Aufenthaltsbewilligungen nach Artikel 20 an Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien zusätzliche Kontingente für den Bund reserviert.
2 BBl 2008 2223
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2 Für Angehörige der in Absatz 1 genannten Staaten gelten folgende jährlichen
Höchstzahlen für den Bund: a. Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20): 282; b. Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 19): 1006.
II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Verordnung vom 22. Oktober 20083 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. e und f sowie 4
2 Das Visum wird verweigert, wenn:
e. im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 SDÜ einer oder mehrere Schengenstaaten Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringen; f. ein Reisedokument vorgewiesen wird, das nicht in allen Schengenstaaten zur Einreise anerkannt wird.
4 Das BFM kann in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e im Einzelfall eine Einreise
für einen Aufenthalt in der Schweiz von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtun- gen bewilligen.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 142.204
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Anhang 1 (Art. 19)
Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen, die zu einer Erwerbstätig-
keit berechtigen, werden insgesamt auf 7000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 3500 Zürich 706 Schaffhausen 33 Bern 441 Appenzell A.Rh. 20 Luzern 154 Appenzell I.Rh. 6 Uri 13 St. Gallen 213 Schwyz 50 Graubünden 89 Obwalden 13 Aargau 237 Nidwalden 16 Thurgau 90 Glarus 17 Tessin 159 Zug 64 Waadt 276 Freiburg 90 Wallis 113 Solothurn 104 Neuenburg 78 Basel-Stadt 146 Genf 232 Basel-Landschaft 110 Jura 30 b. Höchstzahl für den Bund: 3500
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2009.
3. Die durch Inkrafttreten der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
4 AS 2007 5497
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Anhang 2 (Art. 20)
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für erstmalige Aufenthaltsbewilligungen, die zu einer Erwerbs- tätigkeit berechtigen, werden insgesamt auf 4000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich 402 Schaffhausen 19 Bern 252 Appenzell A.Rh. 11 Luzern 88 Appenzell I.Rh. 3 Uri 8 St. Gallen 121 Schwyz 28 Graubünden 51 Obwalden 7 Aargau 136 Nidwalden 9 Thurgau 52 Glarus 10 Tessin 91 Zug 36 Waadt 158 Freiburg 52 Wallis 65 Solothurn 59 Neuenburg 45 Basel-Stadt 84 Genf 133 Basel-Landschaft 63 Jura 17 b. Höchstzahl für den Bund: 2000
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2009.
3. Die durch Inkrafttreten der Verordnung vom 24. Oktober 20075 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
5 AS 2007 5497
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