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AS 2011 4745

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken:

1. AHV-Ausgleichsfonds

a. Im Artikel 14bis Absatz 3 wird der Ausdruck «Ausgleichsfonds der AHV» durch «AHV-Ausgleichfonds» ersetzt. b. In den Artikeln 69 Absätze 2 und 2bis, 71 Absatz 3, 95 Absatz 1 Ein- leitungssatz, sowie 110 wird der Ausdruck «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHV-Ausgleichs- fonds» ersetzt. c. In den Artikeln 95 Absätze 1 Buchstabe a und 1bis, 102 Absatz 1 Buch- stabe c, 107 Absätze 2 und 3, 108 Absatz 1, 109 Absatz 1 sowie 110 wird der Ausdruck «Ausgleichsfonds» durch «AHV-Ausgleichsfonds» ersetzt. d. Im Artikel 107 Absatz 1 wird der Ausdruck «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds)» ersetzt.

2. Betrifft nur den französischen Text.

1bis Betrifft nur den italienischen Text.

2010-3171 4745

BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2011

2 Nicht versichert sind:

c. Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit- geber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine ver- hältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 2 Abs. 4 und 5 4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgeben- den Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 774 Franken im Jahr entrichten. 5 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 774 Franken pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.

Art. 3 Abs. 4

4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:

a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.

Art. 6 Sachüberschrift (Betrifft nur den ital. Text), Abs. 1 und 2 erster Satz 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,4 Prozent.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 3. Globallöhne Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.

Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von

7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 55 700 Franken, aber mindestens 9300 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9200 Franken oder

weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 387 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbst- ständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

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Art. 9 Abs. 2 Bst. d und f sowie Abs. 4

2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom

hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwen- dungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz ent- spricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffent- lichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. 4 Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegen- den Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbser- satzgesetzes vom 25. September 19524 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkom- men ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzu- rechnen.

Art. 9bis Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Arti- kel 33ter anpassen.

1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 387 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 387 Franken, entrichten, gelten als Nicht- erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

2 Den Mindestbeitrag bezahlen:

a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in wel- chem sie das 25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. 2bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorse- hen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

3 SR 831.20 4 SR 834.1

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Art. 12 Abs. 3

3 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche

Übung hinsichtlich: a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebs- stätte in der Schweiz; b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebs- stätte in der Schweiz.

Art. 14 Abs. 6

6 Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus

einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.

Art. 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 2 vierter Satz und 3

1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für

welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG5 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Arti- keln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalen- derjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. …

2 … Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuld-

betreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. …

3 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf

eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rück- erstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

2bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.

5 SR 830.1 6 SR 281.1

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Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b, 5 und 6

4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom-

men: b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

5 Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen

oder aufgelöst wird.

6 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Aus-

gleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

Art. 29septies Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz

1 Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister

mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungs- gutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen kön- nen. …

3 Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1

näher umschreiben. …

Art. 30bis Sachüberschrift und erster Satz Berechnungsvorschriften Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten. …

3 Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen

Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer: a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist; b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.

4 Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitrags-

pflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.

Art. 44 Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen

1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder

Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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2 Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen,

werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG7 einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Aus- zahlung verlangen.

Art. 52 Abs. 2–4 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwort- lich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.

3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus-

gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese.

4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer

Verfügung geltend.

2bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Aus- gleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Aus- gleichskasse angehören. 4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeit- gebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.

Art. 69 Abs. 1 erster Satz

1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren

Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbststständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzu- stufen sind. …

7 SR 830.1

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Art. 87 drittes Lemma … wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezah- len, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, …

Art. 90 Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung ange- zeigt hat.

Art. 95 Abs. 1ter, 1quater und 2 erster Satz 1ter Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissen- schaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern. 1quater Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundes- amtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwen- dungen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.

2 Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchfüh-

rung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. …

Art. 107 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-

laufen.8

2 Es wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 BBl 2011 4845

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Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20069

Art. 2 Abs. 1 Bst. f

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register:

f. das Ergänzungsleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung

1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis- sen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 65 Franken, wenn sie obligatorisch, und 130 Franken, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchst- beitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.

Art. 6 Abs. 3

3 Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben,

ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungs- bezugs massgebend.

Art. 25 Abs. 1 Bst. c

1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:

c. an die Erwerbsersatzordnung;

9 SR 431.02 10 SR 831.20

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3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200611 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen. Text) Bst. a, abis, ater und b

1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG12) in der

Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: a. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezie- hen; abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht

erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; ater. gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:

1. sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen

würden, oder

2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die

verwitweten oder verwaisten Personen das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht haben;

Art. 5 Abs. 4

4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch

unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.

Art. 26a Ergänzungsleistungsregister Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen.

11 SR 831.30 12 SR 830.1 13 SR 831.10

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4. Bundesgesetz vom 20. März 198114 über die Unfallversicherung

Art. 22 Revision der Rente In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG15 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden.

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung

Art.41 Abs. 1

1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat

bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG).

Art. 43 Abs. 1

1 Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Ren-

ten der Versicherten, die das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG19 noch nicht erreicht haben, sowie die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung dieses Alter noch nicht erreicht hätten, dem vom Bun- desamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.

Art. 47 Abs. 1 1 Sobald der invalide Versicherte das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG20 erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

Art. 51 Abs. 4 4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG21, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher

14 SR 832.20 15 SR 830.1 16 SR 831.10 17 SR 833.1 18 SR 831.10 19 SR 831.10 20 SR 831.10 21 SR 831.10

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der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195222

Art. 27 Abs. 1 und 2 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG23 genannten Versicher- ten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Per- sonen.

2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss

anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbetrag beträgt höchstens 23 Fran- ken im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Bei- träge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.

7. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198224

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a, c, d und f

1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:

a. der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG25), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194626 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei- tragspflichtig ist;

2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

a. Aufgehoben c. Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Arti- kel 21 AHVG erreichen;

22 SR 834.1 23 SR 831.10 24 SR 837.0 25 SR 830.1 26 SR 831.10

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d. Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c; f. die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

Art. 22a Abs. 2 erster Satz 2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlas- senenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu überneh- menden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. …

BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2011

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