AS 2012 6155
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson
Änderung vom 7. November 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Chemikalien-Ansprechperson wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
4 Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im
Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Arti- kel 81 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt: a. der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV; b. die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c
1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Voll-
zugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie: b. Aufgehoben c. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich an Dritte abgeben und dazu nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen;
Art. 5 Aufgehoben
1 SR 813.113.11
2012-1610 6155
Chemikalien-Ansprechperson AS 2012
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
7. November 2012 Eidgenössische Departement des Innern: Alain Berset
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