AS 2012 6809
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 3
2 Verboten sind insbesondere:
c. Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behand- lung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:
1. Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essenzieller oder ernährungs-
physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 18),
2. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;
3 Das EDI regelt die Grenzen zulässiger Anpreisungen sowie die zulässigen nähr-
wert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
II Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1quater 1quater Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.