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AS 2012 6809

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 3

2 Verboten sind insbesondere:

c. Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behand- lung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:

1. Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essenzieller oder ernährungs-

physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 18),

2. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;

3 Das EDI regelt die Grenzen zulässiger Anpreisungen sowie die zulässigen nähr-

wert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

II Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1quater 1quater Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

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