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AS 2012 7157

Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung (StSV)

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

Art. 64 Prüfung und Eichung von Messmitteln für ionisierende Strahlung

1 Messmittel für ionisierende Strahlung unterstehen der Messmittelverordnung vom

15. Februar 20062 und den im Einvernehmen mit dem EDI und dem UVEK erlasse- nen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments.

2 Der Bewilligungsinhaber muss Messmittel für ionisierende Strahlung in angemes-

senen Zeitabständen mit geeigneten Prüfquellen auf ihre Funktionstüchtigkeit über- prüfen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann den Bewilligungsinhaber verpflichten, an Vergleichs-

messungen teilzunehmen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova