AS 2012 7157
Strahlenschutzverordnung
Strahlenschutzverordnung (StSV)
Änderung vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 64 Prüfung und Eichung von Messmitteln für ionisierende Strahlung
1 Messmittel für ionisierende Strahlung unterstehen der Messmittelverordnung vom
15. Februar 20062 und den im Einvernehmen mit dem EDI und dem UVEK erlasse- nen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments.
2 Der Bewilligungsinhaber muss Messmittel für ionisierende Strahlung in angemes-
senen Zeitabständen mit geeigneten Prüfquellen auf ihre Funktionstüchtigkeit über- prüfen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann den Bewilligungsinhaber verpflichten, an Vergleichs-
messungen teilzunehmen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova