AS 2013 3971
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20011 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 1
1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden
Anforderungen genügen und zugelassen sind.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b Ziff. 2
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirt- schaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirt- schaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder minera- lischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:
2. festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes
pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 20 Prozent beträgt;
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d
1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:
c. nicht aus tierischen Nebenprodukten hergestellt sind, ausgenommen:
1. Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stam-
men,
1 SR 916.171
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Dünger-Verordnung AS 2013
2. Grüngut mit Speiseresten,
3. Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum,
4. Imkereiprodukte,
5. unbehandelte Wolle,
6. Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darmin-
halt; und d. nicht aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegebetriebs oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs hergestellt sind.
Art. 21a Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung
1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen
nach Anhang 2.6 der ChemRRV2 bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.
2 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimit-
tel enthalten, Bestandteile von Ricinus communis, noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.
3 Das BLW kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als
Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.
4 Produzenten von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeig-
net sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen. Hofdüngern dürfen nur Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 1 eingehalten werden.
5 Bei der Herstellung oder Verwendung eines Düngers dürfen keine unerwünschten
Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.
Gliederungstitel vor Art. 23
5. Kapitel:
Bezeichnung, Kennzeichnung, Erfassung im Informationssystem
Art. 23 Abs. 3
3 Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die ent-
sprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, in der Gebrauchsanweisung keine Dosierungsvorschrift nach Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a notwendig.
2 SR 814.81
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Art. 24 Abs. 4
4 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche
Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss dem Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfasst worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a–e ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung3 von Agroscope.
Art. 24a Abs. 5 Aufgehoben
Art. 24b Erfassung der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
1 Wer Hofdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen im Informationssystem nach
Artikel 165f LwG erfassen. Von der Erfassung ausgenommen ist Hofdünger, der in Säcken abgeben wird.
2 Wer Recyclingdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen an Abnehmer, die
jährlich Recyclingdünger mit einem Gehalt von insgesamt mehr als 105 kg Stick- stoff oder 15 kg Phosphor beziehen, im Informationssystem erfassen. 3 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergär- baren Zufuhrmaterialien im Informationssystem erfassen. Bei Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft ist jede Annahme zu erfassen; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist einmal jährlich die Gesamtmenge zu erfassen.
4 Die zu erfassenden Daten richten sich nach Artikel 14 der Verordnung vom
23. Oktober 20134 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 24c Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
1 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 dürfen Dünger an Abnehmer,
welche diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforder- lichen Fachkenntnisse verfügen.
2 Bei Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmun-
gen der Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.
3 Die Inhaber von Anlagen müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen
Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 21a Absatz 1 erfüllt werden. Sie stellen die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung.
3 Die Grundlagen für die Düngung können bezogen werden unter www.agroscope.ch
4 SR 919.117.71
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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