AS 2013 435
Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)
Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)
vom 15. März 20121
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 18. Dezember 20083 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20094, beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 67a Musikalische Bildung
1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern
und Jugendlichen.
2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musik-
unterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der
Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.