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AS 2013 545

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Berichtigung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

vom 24. Februar 2011 (AS 2012 4509; SR 0.672.968.91)

Art. 14 Abs. 1 Bst. b

statt: (b) wenn ihr Aufenthalt im anderen Staat für einen Zeitraum oder für Zeiträume von insgesamt 300 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ist; in diesem Fall kann nur der Betrag der Einkünfte, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt, im anderen Staat besteuert werden.

muss es heissen: (b) wenn ihr Aufenthalt im anderen Staat insgesamt mehr als 300 Tage inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauert; in diesem Fall kann nur der Betrag der Einkünfte, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt, im anderen Staat besteuert werden.

12. Februar 2013 Bundeskanzlei

2013-0266 545

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. AS 2013 Abk. mit Singapur. Berichtigung

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