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AS 2015 1315

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 15. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Invalidenfahrstuhl» durch «Rollstuhl» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 4 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG)

4 Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer

Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten.

Art. 43a Sachüberschrift und Abs. 1 Rollstühle und Elektro-Stehroller (Art. 43 Abs. 2 SVG) 1 Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.

Art. 63 Abs. 3 Bst. c

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad- Rollstuhl-Kombination eine behinderte Person; oder

1 SR 741.11

2015-0622 1315

Verkehrsregelnverordnung AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

15. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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