Lexipedia

AS 2015 2243

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 12. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und 4

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:

e. des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt;

4 Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und

die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departe- menten gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.

Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 32 Bst. d BPG)

1 Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine täg-

liche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

2 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stun- den; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; d. zwei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden. Die Pause kann hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden.

1 SR 172.220.111.3

2014-2577 2243

Bundespersonalverordnung AS 2015

3 Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der

Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nacht- schicht. 4 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. 5 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.

6 Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit

verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.

7 Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die

alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersu- chung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.

8 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen

von festen Dienstplänen und die Genehmigung der Einsatzpläne. Sie sind ermäch- tigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1‒5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentli- che Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der betei- ligten Angestellten vorliegt.

Art. 22 Abs. 2 Bst. e und 3

2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

e. Stellen, die von Angestellten besetzt werden, die von Umstrukturierungen oder Reorganisationen betroffen sind. 3 Offene Stellen, die nicht von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausge- nommen sind, werden spätestens eine Woche vor der Publikation im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet.

Art. 24 Abs. 3

3 Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten können die Anstellung nach Vertragsab-

schluss und die Weiterbeschäftigung vom Bestehen einer medizinischen Eignungs- prüfung abhängig gemacht werden. Das EFD erstellt in Zusammenarbeit mit den Departementen eine Liste der betroffenen Tätigkeiten und legt die Periodizität der Wiederholung der Eignungsprüfung fest.

Art. 31a Abs. 1–3

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen.

2 Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall

ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 BPG, so kann der Arbeitgeber nach

2244

Bundespersonalverordnung AS 2015

Ablauf der Sperrfristen gemäss Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b OR2 das Arbeits- verhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 auflösen, sofern der Kündigungsgrund der angestellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben wurde. Davon ausgenommen ist eine auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG gestützte Kündi- gung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich bedingt ist.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 39 Abs. 5

5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens

2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.

Art. 45 Abs. 1 Bst. c

1 Vergütungen können ausgerichtet werden für:

c. Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen.

Art. 51a Abs. 2bis 2bis Ist die angestellte Person für mehrere Kinder in verschiedenen Haushalten oder Familien anspruchsberechtigt, so werden die ergänzenden Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a für jedes erste zulagenberechtigte Kind je Haushalt oder Familie ausge- richtet.

Art. 56 Abs. 6 und 10

6 Betrifft nur den italienischen Text.

10 Bei Angestellten im Stundenlohn gilt als Basis für die Berechnung des Lohnan-

spruchs bei Krankheit oder Unfall der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsverhinderung. War die angestellte Person vor der Arbeitsver- hinderung weniger als 12 Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.

Art. 58 Abs. 1

1 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militär-

versicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung dem Beschäftigungsgrad entsprechend angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.

2 SR 220

2245

Bundespersonalverordnung AS 2015

Art. 59 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 64a Abs. 5 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 67 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 67a Ferienkürzung (Art. 17a BPG)

1 Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die ange-

stellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als: a. insgesamt 66 Arbeitstage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; b. 22 Arbeitstage wegen unbezahlten Urlaubs.

2 Bei der Berechnung der Kürzung nach Absatz 1 Buchstabe a werden die ersten

66 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt. Als Abwesenheitstage gelten dabei Ar-

beitstage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungs- grad gearbeitet hat.

3 Für die Berechnung der Kürzung der Ferien nach Absatz 1 werden die Voll- und

Teilabwesenheiten zusammengezählt und durch die Anzahl Arbeitstage des entspre- chenden Jahres dividiert.

Art. 72 Abs. 1 1 Den Angestellten werden die Auslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

Art. 73 Abs. 5

5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäf-

tigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Arti- kel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

Art. 78 Abs. 5

5 Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein.

2246

Bundespersonalverordnung AS 2015

Art. 80 Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund von Ausschlussklauseln 1 Angestellten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden einen Schaden erlitten haben und denen der Ersatz dieses Schadens aufgrund von Ausschlussklauseln von privat abgeschlossenen Zusatzversicherungen verweigert wird, werden die erlittenen Leistungseinbussen vergütet.

2 Der Arbeitgeber hört vor seinem Entscheid die Eidgenössische Finanzverwaltung

an, sofern die Schadenersatzforderung den Betrag von 5000 Franken übersteigt.

Art. 88f Abs. 1 Bst. b und 4 1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: b. unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Ar- beitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f oder g BPG oder in Ver- waltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt war; und

4 Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäfti-

gungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstel- lungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

Art. 94 Abs. 4

4 Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 103a Abs. 1 1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.

Art. 116 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1bis

2 Eskann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern

abweichende Bestimmungen erlassen: a. für das Personal der Zollstellen und des Grenzwachtkorps im Bereich von: 1bis. Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d und 3: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen;

3 SR 171.10

2247

Bundespersonalverordnung AS 2015

Art. 116b Aufgehoben

Anhang 2 Klammerverweis (Art. 88a Abs. 1)

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2015 in Kraft.

2 Artikel 56 Absatz 10 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2248