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AS 2015 4019

Finanzhaushaltverordnung

Finanzhaushaltverordnung (FHV) (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB)

Änderung vom 14. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 (FHG),

Art. 1 Abs. 1

1 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind die Bestimmun-

gen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen, sinngemäss anwendbar auf: a. die Bundesversammlung; b. die eidgenössischen Gerichte; c. die Schieds- und Rekurskommissionen; d. die Bundesanwaltschaft; e. die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; f. den Bundesrat.

Art. 2 Bst. c Sonderrechnungen werden geführt durch: c. den Bahninfrastrukturfonds;

Art. 3 Aufgehoben

2015-2413 4019

Finanzhaushaltverordnung AS 2015

Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung (Art. 19 FHG) 1 Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbe- darf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraus- sichtlichen Erträge gedeckt werden können.

2 Die Finanzplanung soll:

a. mit der Planung der Aufgaben und Leistungen eng verbunden sein; b. die Voraussetzungen für schuldenbremsekonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen; c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können. 3 Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:

a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen; b. der von der Bundesversammlung angenommenen, noch nicht rechtskräftigen Erlasse; c. der vom Erstrat angenommenen Erlassentwürfe; d. der von einer parlamentarischen Kommission einem Rat unterbreiteten Erlassentwürfe; e. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Bot- schaften.

4 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn

sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.

Art. 5 Legislaturfinanzplan (Art. 19 FHG)

1 Der Legislaturfinanzplan stellt dar:

a. die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in der Legislaturperiode; b. die mittelfristige Finanzperspektive sowie die mittelfristigen steuer- und ausgabenpolitischen Prioritäten des Bundesrates; c. die langfristige Finanzperspektive sowie Entwicklungsszenarien für be- stimmte Aufgabenbereiche. 2 Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben: a. zu den Zielen und Strategien; b. zum Finanzierungsbedarf; c. zu den Reformen der Legislaturplanung und zu deren finanziellen Konse- quenzen.

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3 Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre

über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwick- lung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.

4 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung)

sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturpla- nung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG3).

5 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch

wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturpla- nung.

Art. 6 Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (Art. 19 FHG)

1 Für den jährlichen integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) gelten sinn-

gemäss die Bestimmungen über: a. die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags (Art. 18 und 19); b. die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22); c. die Globalbudgets, die Leistungsgruppen und die Einzelkredite (Art. 27a–

2 Der Bundesrat erlässt Weisungen zu den Artikeln 4–6.

Art. 7, 8 und 10 Abs. 6 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines

Verpflichtungskredites ausweisen:

Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 3 und 4

1 Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:

d. Spezifikation: Ein Kredit darf nur für den bei der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden (Art. 57 Abs. 2 FHG). 3 Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzver- waltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement.

4 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.

3 SR 171.10

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Art. 20 Abs. 1, 3 und 4

1 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen

Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksame Aufwände zu belasten.

3 Der Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweck-

bestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung. 4 Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.

Art. 21 Abs. 2

2 Die Eingaben zu den Globalbudgets und zu den Einzelkrediten enthalten ausser-

dem die Informationen nach den Artikeln 27b und 27d.

Art. 27 Abs. 4

4 Im Rahmen des Rechnungsabschlusses haben die Verwaltungseinheiten zu be-

gründen: a. Überschreitungen von Globalbudgets nach Artikel 35 Buchstabe a FHG; b. Kreditüberschreitungen für nicht budgetierte Aufwände nach Artikel 35 Buchstabe b FHG.

Gliederungstitel vor Art. 27a

4. Abschnitt: Aufwände und Investitionen der Verwaltung

Art. 27a Globalbudgets

1 Ausserhalb der Globalbudgets werden insbesondere budgetiert:

a. Fiskalerträge sowie Erträge aus Regalien und Konzessionen; b. Finanzaufwände und Finanzerträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen; c. ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben nach den Artikeln 13 Absatz 2 und 15 FHG.

2 Die Finanzverwaltung bestimmt die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe b.

Sie kann für weitere Fälle die Budgetierung ausserhalb der Globalbudgets und Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen.

3 Investitionsausgaben und -einnahmen werden je in einem separaten Globalbudget

ausgewiesen, wenn die Investitionsausgaben regelmässig 20 Prozent des Globalbud- gets oder 50 Millionen Franken überschreiten.

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Art. 27b Leistungsgruppen (Art. 3 Abs. 7, 19 Abs. 1 Bst. d sowie 29 Abs. 2 und 3 FHG)

Für jede Leistungsgruppe werden festgelegt: a. der Grundauftrag; b. die Anteile am Globalbudget; c. die Ziele und in der Regel die Messgrössen und die Sollwerte; d. weitere Informationen, insbesondere Kennzahlen und Indikatoren.

Art. 27c Einzelkredite

Als bedeutende Einzelmassnahmen und Projekte nach Artikel 30a Absatz 5 FHG gelten namentlich: a. befristete Projekte, soweit deren Budgetierung im Globalbudget die Stetig- keit beeinträchtigt; b. der Rüstungsaufwand; c. der Mittelbedarf von Verwaltungsbereichen, für die eine Steuerung mit Zie- len, Messgrössen und Sollwerten nach Artikel 27b Buchstabe c nicht geeig- net ist.

Art. 27d Begründungen zum Voranschlag

1 In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden

die wichtigsten Bestimmungsfaktoren für die Höhe der beantragten Kredite darge- stellt und wichtige Abweichungen zum Voranschlag des laufenden Jahres sowie zur letzten Rechnung kommentiert.

2 In den Begründungen zu den Globalbudgets werden ausgewiesen:

a. der Personalaufwand; b. der gesamte Sach- und Betriebsaufwand sowie die Anteile des Informatik- sachaufwands und des externen Beratungsaufwands; c. der übrige Funktionsaufwand; d. die Investitionsausgaben; e. die Anzahl Vollzeitstellen.

3 Für jede Leistungsgruppe werden die Angaben nach Artikel 27b ausgewiesen.

Art. 27e Begründungen zur Staatsrechnung

1 In den Begründungen zu den Globalbudgets sowie zu den Einzelkrediten werden

die Abweichungen zum Voranschlag sowie massgebliche Abweichungen zur letzten Rechnung erläutert.

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2 Ein gesonderter Ausweis erfolgt zur Bildung, zum Bestand sowie zur Verwendung

oder Auflösung von Reserven.

3 Für jede Leistungsgruppe werden insbesondere ausgewiesen:

a. die Angaben nach Artikel 27b Buchstaben a–c; b. die Erreichung der Leistungs- und Wirkungsziele; c. die Anzahl Vollzeitstellen; d. der externe Beratungsaufwand; e. der Informatiksachaufwand.

4 Soweit von der Bundesversammlung im Rahmen der Globalbudgets gefasste

Beschlüsse zu Zielen, Messgrössen und Sollwerten sowie zu finanziellen Planungs- grössen nicht eingehalten wurden, legt der Bundesrat in der Botschaft zur Staats- rechnung die Gründe dar.

Art. 27f Bildung von Reserven

1 Für die Bildung von Reserven stellen die Departemente dem Bundesrat im Einver-

nehmen mit der Finanzverwaltung Antrag zuhanden der Bundesversammlung.

2 Wirtschaftlichkeitsverbesserungen und Nettomehrerträge, die Anlass zur Bildung

allgemeiner Reserven geben, sind im nachfolgenden Voranschlag und Finanzplan angemessen zu berücksichtigen.

Art. 27g Bestand von Reserven 1 Der Bestand der Reserven liegt in der Regel unter 10 Prozent des Jahresaufwands des Bundes im verwaltungseigenen Bereich.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Finanzdepartement) legt dem Bundesrat

ein Konzept zur Auflösung von Reserven vor, wenn diese Obergrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird.

Art. 27h Verwendung von Reserven

1 Zweckgebundene Reserven dürfen nur für das Projekt eingesetzt werden, für das

sie gebildet worden sind. Ein beim Abschluss des Projekts nicht beanspruchter Restbetrag verfällt.

2 Allgemeine Reserven können für die Finanzierung von Projekten und Massnahmen

eingesetzt werden, die gemäss Voranschlag oder Finanzplan und Leistungsvereinba- rung besonders gefördert werden sollen oder die anderweitig zum Grundauftrag des Amtes gehören.

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Art. 27i Ergänzende Weisungen

Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen zu den Artikeln 27a–27h. Die Weisungen zu den Artikeln 27d und 27e erlässt sie im Einvernehmen mit dem EPA und dem ISB.

Gliederungstitel vor Art. 42

5. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 42 Ermächtigung und Zweck

1 Die Finanzverwaltung und das Bundesamt für Bauten und Logistik bearbeiten

Personendaten auf Papier und in einem oder mehreren Informationssystemen für die Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik in der Bundesverwaltung.

2 Die Bearbeitung von Personendaten dient der Erfüllung der Aufgaben nach dieser

Verordnung und nach der Verordnung vom 24. Oktober 20124 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung sowie der Verordnung vom 5. Dezember 20085 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes, insbesondere: a. der Erstellung der Staatsrechnung und der Gesamtsteuerung des Bundes- haushalts; b. der Buchführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos; c. dem Immobilienmanagement; d. der Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln; e. dem Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen; f. der Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.

Art. 43 Datenkategorien

1 ZurAufgabenerfüllung können folgende Personendaten von Angestellten der

Bundesverwaltung und von Dritten bearbeitet werden: a. Personalien; b. organisatorische Zugehörigkeit der Angestellten der Bundesverwaltung; c. Angaben zu Personalkosten; d. Angaben zur Buchführung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Rech- nungsstellung; e. Angaben zur Abwicklung des Immobilienmanagements; f. Angaben zur Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortiments- artikeln;

4 SR 172.056.15 5 SR 172.010.21

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g. Angaben zum Vertrieb von Bundespublikationen und Drucksachen; h. Angaben zur Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.

2 Die Personendaten der Angestellten der Bundesverwaltung nach Absatz 1 können

aus dem Personalinformationssystem des Bundes bezogen werden.

Art. 44 Bearbeitende Verwaltungseinheiten Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes: a. erhalten Zugriff auf die Informationssysteme, soweit es für die Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendig ist; b. bearbeiten die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich, die zur Unterstützung der Supportprozesse notwendig sind.

Art. 45 Datensicherheit

1 Die Finanzverwaltung und das Bundesamt für Bauten und Logistik tragen je für

ihren Bereich die Verantwortung für die Sicherheit der Informationssysteme. 2 Sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes sind für den Schutz der Daten zustän- dig.

Art. 46 Aufbewahrung der Daten

1 Die Personendaten werden während zehn Jahren aufbewahrt.

2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten Bearbeitung der Daten.

3 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme

angeboten.

4 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernich-

tet.

Art. 47 Bekanntgabe 1 Die Bekanntgabe der Personendaten nach Artikel 43 erfolgt so weit, als dies für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Inkassos nach dieser Verordnung not- wendig ist.

2 Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundes-

verwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 11 der Verordnung vom 26. Oktober 20116 über den Schutz von Personendaten des Bun- despersonals.

Art. 48 Aufgehoben

6 SR 172.220.111.4

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Art. 50 Abs. 3 Bst. d

3 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über:

d. die finanzielle Erledigung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Art. 53 Standards (Art. 10 und 48 FHG) 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

2 Abweichungen von den IPSAS werden im Anhang 2 geregelt und im Anhang zur

Jahresrechnung begründet.

Art. 55 Abs. 3–5

3 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zu den Voraussetzungen, unter denen

ausnahmsweise eine Sammelpassivierung zulässig ist.

4 Sammelaktivierungen sind zulässig:

a. für Nationalstrassen; b. für Rüstungsmaterial; c. für Standardmobiliar; d. für Informatikhardware.

5 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zu den Sammelaktivierungen.

Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Investitionsausgaben sind ab folgenden Werten je Objekt zu aktivieren:

Art. 58 Namhafte Beteiligungen (Art. 50 Abs. 2 Bst. b FHG)

Als namhaft gelten Beteiligungen, die: a. mindestens 20 Prozent erreichen; oder b. mit massgebendem Einfluss verbunden sind.

Art. 61 Spezialfonds (Art. 52 FHG)

1 Die Spezialfonds werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn die zuständige

Verwaltungseinheit die Art oder den Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.

2 In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.

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Art. 62 Spezialfinanzierungen (Art. 53 FHG)

1 Die Spezialfinanzierungen werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn die

zuständige Verwaltungseinheit die Art oder den Zeitpunkt der Mittelverwendung beeinflussen kann.

2 In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.

Art. 63 Aufgehoben

Art. 64abis Einbezug in die Konsolidierung (Art. 55 Abs. 2 Bst. b FHG)

In die Vollkonsolidierung einbezogen werden: a. die Unternehmen, an denen der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; b. die Ausgleichsfonds der AHV, der IV, der EO und der ALV.

Art. 64c Rechnungslegungsstandards (Art. 55 Abs. 3 FHG)

1 Die Rechnungslegung der konsolidierten Rechnung richtet sich nach den IPSAS.

2 Abweichungen von den IPSAS werden im Anhang 3 geregelt und im Anhang der

konsolidierten Rechnung begründet.

Art. 64d Berichterstattung (Art. 55 FHG) 1 Die Finanzverwaltung entwirft zuhanden des Bundesrates den Bericht zur konsoli- dierten Rechnung und erlässt dazu Weisungen.

2 Sie unterbreitet dem Bundesrat die konsolidierte Rechnung gleichzeitig mit der

Staatsrechnung.

Art. 72 Geschäftstätigkeit der Sparkasse Bundespersonal

1 Das Finanzdepartement regelt in einer Verordnung die Grundsätze der Geschäfts-

tätigkeit für die Sparkasse Bundespersonal (SKB), insbesondere: a. Art und Umfang des Dienstleistungsangebots; b. den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten; c. die Grundsätze der Kostentragung.

2 Die Finanzverwaltung legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen fest.

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Art. 72a Kontoberechtigte

1 Die SKB kann Konten führen für:

a. Angestellte der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und der eidgenös- sischen Gerichte; b. Angestellte der Bundesanwaltschaft und des Sekretariats der Aufsichts- behörde über die Bundesanwaltschaft; c. Magistratspersonen des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober

19897 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen;

d. weitere Personen, die dem Bund nahestehen; e. Personen, die gestützt auf eine Beziehung zum Bund nach den Buchstaben a–d eine Rente oder ein Ruhegehalt von PUBLICA beziehen; f. Personen, die als Entscheidungsträger einer eidgenössischen Aufsichts- behörde im Finanzmarktbereich tätig sind.

2 Die SKB führt keine Konten für:

a. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter; b. Aushilfsangestellte; c. Personen, die im Ausland rekrutiert und eingesetzt werden; d. langfristig beurlaubte Personen; e. befristet angestellte Personen.

3 Das Finanzdepartement führt den Kreis der Kontoberechtigten näher aus.

Art. 72b Auflösung der Kontobeziehung

1 Die SKB löst die Kontobeziehung insbesondere auf, wenn eine Person nicht mehr

dazu berechtigt ist, ein Konto bei der SKB führen zu lassen.

2 Sie kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn eine Person ihre ver-

traglichen Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht einhält.

3 Kann die Kontobeziehung nicht aufgelöst werden, so geht die SKB nach Artikel

60b Absatz 4 FHG vor.

Art. 72c Revisionsstelle der SKB Die Eidgenössische Finanzkontrolle amtet als externe Revisionsstelle.

7 SR 172.121

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Art. 72d Datenschutz in der SKB

1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem folgende

Daten ihrer Kundinnen und Kunden: a. Personalien; b. unpersönliche Identifikationsnummer; c. Kontonummer; d. die Angaben, die für den Vollzug und die Einhaltung anderer rechtlicher Bestimmungen nötig sind, einschliesslich der Angaben über Vollmachten und über wirtschaftlich berechtigte Personen; e. Daten zu allen bereits bezogenen und derzeit genutzten Dienstleistungen.

2 Zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte kann die SKB mit den für die

Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden Personendaten austauschen.

3 Die Daten des Kundendossiers werden nach Beendigung der Kontobeziehung zehn

Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten vernich- tet.

Art. 75 Abs. 2 Bst. abis und h

2 Sie erlässt Weisungen namentlich:

abis. zur Steuerung und Berichterstattung im verwaltungseigenen Bereich h. Aufgehoben

II Die Anhänge 1–3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 33) Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung) Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung

1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitions-

ausgaben einnahmen 10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen und 60 Veräusserung Flüssige Mittel und Laufende Verbind- Vorräte Sachanlagen kurzfristige Geldan- lichkeiten lagen Forderungen Kurzfristige Finanz- 31 Sach- und Be- 41 Regalien und 52 Immaterielle 62 Veräusserung verbindlichkeiten triebsaufwand Konzessionen Anlagen immaterielle Kurzfristige Finanz- Passive Rechnungs- Anlagen anlagen abgrenzung Aktive Rechnungs- Kurzfristige Rück- 32 Rüstungsaufwand 42 Entgelte 54 Darlehen 64 Rückzahlung abgrenzung stellungen Darlehen Langfristige Finanz- Langfristige Finanz- anlagen verbindlichkeiten Forderungen gegen- Verpflichtungen über zweckgebunde- gegenüber Sonder- nen Fonds im Fremd- rechnungen kapital

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Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung

1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitions- 6 Investitions-

ausgaben einnahmen Personalvorsorgever- 33 Abschreibungen 43 Verschiedener 55 Beteiligungen 65 Veräusserung pflichtungen auf Verwaltungs- Ertrag Beteiligungen Langfristige Rück- vermögen stellungen Verbindlichkeiten gegenüber zweck- gebundenen Fonds im Fremdkapital 14 Verwaltungs- 29 Eigenkapital 34 Finanzaufwand 44 Finanzertrag 56 Eigene Investiti- 66 Rückzahlung vermögen Zweckgebundene onsbeiträge eigener Investiti- Sachanlagen Fonds im Eigen- onsbeiträge kapital Vorräte Spezialfonds im 35 Einlage in 45 Entnahme aus 57 Durchlaufende 67 Durchlaufende Eigenkapital zweckgebundene zweckgebundenen Investitionsbeiträ- Investitionsbeiträ- Immaterielle Anlagen Reserven aus Global- Fonds im Fremd- Fonds im Fremd- ge ge budget kapital kapital Darlehen Restatementreserve 36 Transferaufwand 58 Ausserordentliche 68 Ausserordentliche Beteiligungen Neubewertungs- Investitions- Investitions- reserven ausgaben einnahmen Übriges Eigenkapital 38 Ausserordent- 48 Ausserordent- 59 Übertrag an 69 Übertrag an Bilanzüberschuss/ licher Aufwand licher Ertrag Bilanz Bilanz -fehlbetrag

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Anhang 2 (Art. 53 Abs. 2)

Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung

1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1 Das Entgelt des Bundes für die

keit (Accrual Accounting). Erhebung des EU-Steuerrück- behalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.

18 Segmentberichterstattung 18 Auf die Erstellung einer Segment-

berichterstattung wird verzichtet. Im Kommentar zur Jahresrech- nung werden die Ausgaben nach Aufgabengebieten offengelegt. Die Offenlegung erfolgt allerdings nach der Finanzierungs- und nicht nach der Erfolgssicht und ohne Angaben von Bilanzwerten.

23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten

zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

23.2 Die Erträge aus der Mehrwertsteu-

er und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Verzögerung von einem Quartal verbucht.

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Anhang 3

Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung

1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1 Das Entgelt des Bundes für die

keit (Accrual Accounting). Erhebung des EU-Steuerrückbe- halts wird nach dem Cash-Prinzip verbucht.

23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten

zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

23.2 Die Erträge aus der Mehrwertsteu-

er und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Verzögerung von einem Quartal verbucht.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 19988

Art. 7 Abs. 1 Bst. d

1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:

d. die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.

2. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 9–10c)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 22a 3a. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen

Art. 22a Führen mit Leistungsvereinbarungen

1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen schliessen mit ihren

Verwaltungseinheiten Leistungsvereinbarungen ab. Diese umfassen mindestens: a. die Jahresziele des Bundesrates und der Departemente nach den Artikeln 19 und 20; b. weitere wichtige Vorhaben mit Meilensteinen und Terminen; c. die Leistungs- und Wirkungsziele der Leistungsgruppen, die in der Regel mit Messgrössen und Sollwerten versehen werden.

2 Keine Leistungsvereinbarung muss abgeschlossen werden mit:

a. der Bundeskanzlei; b. dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten; c. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; d. der Eidgenössischen Finanzkontrolle; e. dem Preisüberwacher; f. der Wettbewerbskommission;

8 SR 172.010.1

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g. der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle; h. der Eidgenössischen Postkommission; i. der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr; j. der Eidgenössischen Elektrizitätskommission; k. der Eidgenössischen Kommunikationskommission; l. der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

Art. 22b Berichterstattung und Steuerung 1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen legen fest, wann und in welcher Form die Verwaltungseinheiten über die Zielerreichung und gegebenenfalls über Korrekturmassnahmen berichten.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur Überprüfung der

Struktur und der Ziele der Leistungsgruppen nach Artikel 38a Absatz 5 RVOG.

Art. 27 Abs. 3

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung koordiniert unter Einbezug der Generalsek-

retärenkonferenz die Überprüfung nach Absatz 1 mit der Überprüfung nach Arti- kel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19909.

2. Organisationsverordnung vom 17. Februar 201010 für das

Eidgenössische Finanzdepartement

Art. 9 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Das BIT verrechnet seinen Kunden die Leistungen und sorgt gegenüber dem EFD

für Kostentransparenz.

9 SR 616.1 10 SR 172.215.1

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3. Verordnung vom 23. Mai 201211 über die landwirtschaftliche

Forschung

Art. 9 Aufgehoben

4. Spielbankenverordnung vom 24. September 200412

Art. 100 Abs. 2

2 Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Sammel-

kredit nach Artikel 20 Absatz 3 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200613 einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates belasten.

11 SR 915.7 12 SR 935.521 13 SR 611.01

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