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Bundesgesetz über den Umweltschutz
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 11. Februar 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 20142, beschliesst:
I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:
Art. 32e Abs. 1bis, 2, 2bis, 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. b Einleitungssatz und 4 Bst. b–d 1bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern. 2 Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchs- tens: a. für im Inland abgelagerte Abfälle:
1. bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b. für im Ausland abgelagerte Abfälle:
1. bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf
einer Deponie im Inland betragen würde. 2bis Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumenten- preise anpassen.
3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Ab-
geltung der Kosten von folgenden Massnahmen: b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
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4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umwelt-
verträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen: b. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem
1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach
dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Ab- fälle gelangt sind; c. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
1. bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
2. bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 65a Übergangbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e Ab- satz 4 Buchstabe b Ziffer 2 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subven- tionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Ände- rung vom 26. September 2014 begonnen wurde. Die Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung einzureichen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
4 SR 616.1
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt.6
6. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2014 7251
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 2. März 2015 im vereinfachten
Verfahren gefällt.
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