AS 2016 3957
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 431.012.1
2016-1537 3957
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Anhang (Art. 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8a Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 13n)
Liste der statistischen Erhebungen
Statistiken Nr. 2, 4–10, 12, 15, 22, 23, 37, 44, 48, 49, 57, 58–62, 67, 68, 72, 83, 88, 89, 96, 98, 103, 104, 106, 108, 119, 126, 131, 138, 139, 142, 155–157, 162, 174, 180, 184, 189–208.
2. Statistik der Geburten
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen, Hebammen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Ursachen einer Totgeburt erfolgt elektronisch o- der auf dem Papierweg vom Arzt/der Ärztin oder von der Hebamme direkt an das BFS.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
2. Rückfragen von Statistikstellen,
Forschenden oder Forschungs- stellen kann das Bundesamt auf deren Begehren an den zuständi- gen Arzt/die zuständige Ärztin weiterleiten. Für medizinische Forschungen dürfen die Erhe- bungspapiere der Totgeborenen in Abweichung von Artikel 11 auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden.
3. Die Daten dürfen länger als
30 Jahre in pseudonymisierter
Form aufbewahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
4. Statistik der Anerkennungen, der Anerkennungen vor Gericht
und der gerichtlichen Feststellungen der Vaterschaft
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
5. Statistik der Adoptionen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
6. Statistik der Heiraten
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
7. Statistik der eingetragenen Partnerschaften
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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8. Statistik der gerichtlichen Eheauflösungen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen, Gerichte, Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
9. Statistik der gerichtlichen Auflösungen eingetragener
Partnerschaften
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen, Gerichte Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
10. Statistik der Todesfälle und Todesursachen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statis- tik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen, Medizinische Statistik der Krankenhäuser Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen, Politische Direktion des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen und andere Bundesstel- len, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Todesursachen erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt/von der Ärz- tin direkt an das BFS.
2. Stehen Todesfälle im Zusammen-
hang mit einer übertragbaren Krankheit, die gemäss Verord- nung vom 29. April 2015 (EpV; SR 818.101.1) über die Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten des Menschen der Meldepflicht unterstellt ist, so gibt das BFS in Abweichung von Artikel 8 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben weiter. Das BAG darf die Personendaten nicht an Dritte weitergeben. Es vernich-
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
tet sie nach Abschluss der Abklä- rungen.
3. Für die medizinische Forschung
dürfen die Erhebungspapiere in Abweichung von Artikel 11 auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden.
4. Rückfragen von Statistikstellen,
Forschenden oder Forschungsstel- len kann das Bundesamt auf deren Begehren an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin weiter- leiten.
5. Die Daten dürfen länger als
30 Jahre in pseudonymisierter
Form aufbewahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
12. Statistik der soziodemografischen Biografien
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Zusammenführen pseudonymisierter Personen- und Haushaltsdaten der registerbasierten Volkszählung und der Zivilstandsereignisse gemäss der Statistik der natürlichen Bevölke- rungsbewegung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Sekundärauswertung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Statistik der Zivilstandsereignisse gemäss der Statistik der natürlichen Bevölke- rungsbewegung Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich und alle 10 Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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15. Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Erwerbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration, Altersvorsorge und weitere soziodemografische und ökonomische Merkmale zur Be- stimmung der Lebenslage der Ziel- person und der Haushaltsmitglieder; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe bestehend aus natürlichen Personen, ein- schliesslich einer Zusatzstichprobe aus Personen ausländischer Nationa- lität, telefonische Befragung; Ver- knüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Register der Sozialversiche- rungen (Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS]) und Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Befragte: Personen in Privathaushalten, ZAS und SECO Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute, ZAS und SECO Besondere Bestimmungen: Die Personen werden in vier aufei- nanderfolgenden Interviews befragt; die Wiederverwendung von Perso- nenbezeichnungen und Antworten aus den vorausgehenden Interviews ist erlaubt.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
22. Aktualisierungserhebungen des Betriebs- und
Unternehmensregisters
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Anzahl Beschäftigte nach Arbeitsort, Beschäftigungsgrad, Vollzeitäquiva- lente (VZÄ), Geschlecht und Natio- nalität; Anzahl Lernende; Anzahl Grenzgänger/innen; Wirtschafts- zweig; Auslandverflechtung, Aus- senhandel; Rechtsform, Betriebszeit; Verbindung mit anderen Unterneh- men, Umsatz, Jahr der Tätigkeits- aufnahme, andere Merkmale zur Beschreibung der Struktur, des Status, der Art der Unternehmens- gründung sowie weiterer demografi- scher Ereignisse im Zusammenhang mit den Unternehmen oder Arbeits- stätten; auf Anfrage Individualdaten mit AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Teilerhebung Befragte: Unternehmen und Arbeitsstätten des privaten und des öffentlichen Sektors aller Wirtschaftszweige Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich: neu entstandene Unternehmen, Aktualisierung der Art der wirtschaftlichen Aktivität, Unternehmen mit mehr als zehn Betrieben und über 100 Beschäftig- ten; jährlich: andere Mehrbetriebsunter- nehmen; bei Bedarf: weitere Erhebungen Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesstellen, kantonale Amts- stellen, Gemeinden, Verbände
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Besondere Bestimmungen: In Abweichung von Artikel 9 der Verordnung dürfen die den Unter- nehmen und Betrieben im BUR zugeteilte Identifikationsnummer, die vom BFS zugeordneten Wirt- schaftszweige (NOGA-Code) und der Hinweis, ob es sich um den Hauptsitz eines Unternehmens oder einen Nebenbetrieb handelt, bekannt gegeben werden, sofern die Unter- nehmen diese Weitergabe nicht ausdrücklich untersagen. Nach Gemeinden, Raumgliederungen, Wirtschaftsarten, Betriebsgrössen- klassen und Rechtsformen unterteilte Daten zu Unternehmen, zu Arbeits- stätten, zum Total der Beschäftigten und zu den Vollzeitäquivalenten dürfen gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung veröffentlicht wer- den.
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23. Statistik der Struktur und Demografie von Unternehmen
(STATENT)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Strukturmerkmale von Unternehmen und Arbeitsstätten (Beschäftigte, Art der wirtschaftlichen Aktivität, Standort, Auslandverflechtung, Rechtsform, Import / Export), demo- grafische Merkmale der Unterneh- men (Unternehmensgründungen, Überlebensraten neugegründeter Unternehmen, Bestand aktiver Unternehmen, wachstumsstarke Unternehmen, Aufgabe der Wirt- schaftstätigkeit, Indikatoren für das Wirtschaftswachstum) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unternehmensregister, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister, administrativen Daten (AHV-Ausgleichskassen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Zollverwaltung) Aktualisierungserhebungen des BUR, landwirtschaftliche Struk- turerhebung, Beschäftigungsstatistik, Schweizerische Forststatistik (Vollerhebung, FSv) Befragte: Betriebs- und Unternehmensregister, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister, AHV- Ausgleichskassen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Zollverwaltung. Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Mitwirkende bei der Durchführung: AHV-Ausgleichskassen, Zentrale Ausgleichstelle (ZAS), Bundesamt für Sozialversicherungen, regionale Statistikämter, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, kantonale Ämter für Land- wirtschaft Besondere Bestimmungen: Veröffentlicht werden können die Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung gegliedert nach Gemeinden, geografischen Regio- nen, Wirtschaftsbranchen, Grössen- klassen und Rechtsformen, die die Unternehmen und Institutionen betreffen, sowie nach der Gesamt- zahl der Beschäftigten und der Beschäftigung in Vollzeitäquivalen- ten.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
37. Landwirtschaftliche Betriebszählung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betriebsfläche, Tierbestand, Beschäf- tigte und weitere Daten über die Ausbildung, ausserbetriebliche Tätigkeiten, Betriebsverhältnisse, die innerbetriebliche Diversifikation, die Mechanisierung, die Ausrüstung, die Bewässerung und die Bodenbearbei- tung. Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Die Landwirtschaftliche Betriebs- zählung setzt sich zusammen aus: a. Strukturerhebung: Vollerhebung bei den Landwirt- schaftsbetrieben, die von der Um- setzung agrarpolitischer und Tier- seuchen-Massnahmen betroffen sind, gestützt auf die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über In- formationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (SR 919.117.71); b. Ergänzungserhebung: bei allen Landwirtschaftsbetrie- ben, die nicht von der Umsetzung von agrarpolitischen und Tierseu- chen-Massnahmen betroffen sind; c. Zusatzerhebung: Stichprobe zur Erhebung der aus a) und b) nicht verfügbaren Merkmale. Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR), Agrarpoliti- sches Informationssystem (AGIS), Tierverkehrsdatenbank (TVD), Zentrale Auswertungen der landwirt- schaftlichen Buchhaltungsergebnisse, landwirtschaftliche Betriebsparame- ter zur Berechnung der Ammoniak- Emissionen Befragte: Landwirtschaftsbetriebe gemäss Normen des BFS Auskunftspflicht: Obligatorisch
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Zeitpunkt der Durchführung: Struktur- und Ergänzungserhebung im Frühjahr, Zusatzerhebung im Herbst Periodizität: Strukturerhebung: jährlich Ergänzungs- und Zusatzerhebung: alle 3 Jahre (2013, 2016) Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone (obligatorisch), Bundesamt für Landwirtschaft Besondere Bestimmungen: Strukturerhebung: Die Daten werden im Rahmen der Umsetzung der agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen durch die Kantone erhoben. Die Kantone liefern diese Daten bis spätestens am 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Ergänzungs- und Zusatzerhebung: Die Daten werden direkt durch das BFS erhoben. Rindvieh-Bestände: Die Daten werden direkt aus der Tierverkehrsdatenbank übernommen.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
44. Beherbergungsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Ankünfte und Logiernächte der Gäste nach Herkunftsländern, Be- herbergungskapazität und durch- schnittliche Einnahmen pro Nacht Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung bei Besit- zern/Besitzerinnen und Lei- tern/Leiterinnen der Betriebe; Ver- knüpfung mit den Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) Befragte: Besitzer/innen und Leiter/innen von Hotels, Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Ab Januar 2005 Periodizität: Monatlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, touristische Verbände Besondere Bestimmungen: –
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
48. Gütertransporte auf der Strasse
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Schwere Sachentransportfahrzeuge mit Immatrikulation in der Schweiz, Leistungen (Kilometer), Gewicht (Tonnen) und Art der transportierten Güter, Frachtart, Art des Verkehrs, Auf- und Abladeorte, Leerfahrten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichprobenerhebung auf dem Kor- respondenzweg oder mittels Internet- Befragung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: automatisier- tes Fahrzeug- und Fahrzeughalterre- gister (MOFIS-Register) des Bun- desamts für Strassen, Daten zur Leistungsabhängigen Schwerver- kehrsabgabe (LSVA) der Eidgenös- sischen Zollverwaltung Befragte: Halter/innen von schweren Sachen- transportfahrzeugen mit Immatriku- lation in der Schweiz Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Referenzperioden über das Jahr verteilt Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Strassen Besondere Bestimmungen: –
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
49. Grenzüberquerender Güterverkehr auf der Strasse
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Sachentransportfahrzeuge mit aus- ländischer Immatrikulation beim Grenzübertritt; Leistungen (Kilo- meter), Gewicht (Tonnen) und Art der transportierten Güter, Frachtart, Art des Verkehrs, Auf- und Ablade- orte Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichprobenerhebung mittels Inter- views; Verknüpfung mit den LSVA- Daten der Eidgenössischen Zollver- waltung Befragte: Führer/innen von Sachentransport- fahrzeugen mit ausländischer Immat- rikulation Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Referenztage über das Jahr verteilt Periodizität: Alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Verkehr, private Auftragneh- mer/innen Besondere Bestimmungen: –
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
57. Statistik der neuen Leistungsbeziehenden aus der Altersvorsorge
(Neurentenstatistik)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Meldungen über Renten- und Kapi- talbezüge der 2. und der 3. Säule, über Vorbezüge oder Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsför- derung, über Rentenbezüge der
1. Säule; AHV-Versichertennummer
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Regis- ter der Sozialversicherungen (Zent- rale Ausgleichsstelle [ZAS]), Mel- dungen von neuen Leistungen der
2. und der 3. Säule (ESTV) und
Vorbezüge oder Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförde- rung, Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP); Längs- schnittanalyse des Übergangs in den Ruhestand Befragte: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ZAS Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: ESTV, ZAS, Bundesamt für Sozial- versicherungen (BSV) Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
58. Statistik der sozial-medizinischen Institutionen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betriebe nach Rechtsformen, verfüg- bare Plätze; Anzahl und Struktur der Angestellten und der Klien- ten/Klientinnen als Gesamtheit; Angaben zu den einzelnen Angestell- ten und Klienten/Klientinnen Für die Betriebe, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) in Rechnung stellen: Kostenträgerrechnung, Erträ- ge (KVG und nicht KVG), Betriebs- ergebnis, Defizitdeckung und Anla- gebuchhaltung, Daten, die zur Berechnung von medizinischen Qualitätsindikatoren benötigt wer- den. Für die Betriebe, die keine KVG- Leistungen in Rechnung stellen: Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Betriebsergebnis, Defizit- deckung und Anlagebuchhaltung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Alters- und Pflegeheime, Institutio- nen zur stationären Betreuung von Menschen mit Behinderung und Suchtkranken, Betriebe zur Behand- lung von Personen mit psychosozia- len Problemen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG- Leistungen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Arti- kel 59a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröf- fentlicht (Art. 31 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 59a Ab- satz 3 KVG zur Verfügung gestellt.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
59. Krankenhausstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsangebot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungs- möglichkeiten, Betten, Pflegetage und Austritte; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzelnen Angestell- ten und externen Medizinalpersonen, zu Struktur und Honoraren des externen Personals für medizinische Leistungen, zur Infrastruktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Lohnbuchhal- tung, Betriebsergebnis, Defizit- deckung und Anlagebuchhaltung, Kostenträgerrechnung und Erlös- trägerrechnung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 59a Ab- satz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Arti- kel 59a Absatz 3 KVG zur Verfü- gung gestellt
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
60. Statistik der Hilfe und Pflege zuhause (SPITEX)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Angebot und Tätigkeits- gebiet; Anzahl und Struktur der Angestellten und der Klien- ten/Klientinnen; Betriebsbuchhal- tung; Daten, die zur Berechnung von medizinischen Qualitätsindikatoren benötigt werden Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Unternehmen und selbstständiger- werbende Pflegefachfrauen und -männer, die Hilfe und Pflege zuhau- se anbieten (SPITEX) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Muta- tionen von Leistungserbringern. Für die Leistungserbringer, die KVG-Leistungen in Rechnung stel- len, werden nebst statistischen Anga- ben auch Daten für aufsichtsrechtli- che Zwecke erhoben. Die nach Artikel 59a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten wer- den durch das BAG nach Leistungs- erbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 59a Absatz 3 KVG zur Verfügung ge- stellt.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
61. Erhebungen der Struktur- und Patientendaten von ambulanten
Leistungserbringern Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Strukturdaten: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsange- bot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungsmöglichkeiten; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzel- nen Angestellten und selbstständig erwerbenden Medizinalpersonen, zur Infrastruktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag); Lohnbuchhaltung, Betriebs- ergebnis; Patientendaten: soziode- mografische Merkmale, Angaben über die Inanspruchnahme, Diagno- sen, Art und Umfang der erbrachten Leistungen für ambulant behandelte Personen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Leistungserbringer der ambulanten Gesundheitsversorgung Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 59a Ab- satz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Gruppen von Leistungserbringern veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressa- ten nach Artikel 59a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
62. Medizinische Statistik der Krankenhäuser
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische Merkmale, Angaben über die Aufenthalte und die entsprechenden Kosten, Diagno- se- und Operationscodes stationär behandelter Personen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durchfüh- rung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Die Diagnosen und verwandte Gesund- heitsprobleme sind mit dem Code der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), 10. Revision, die operativen Eingriffe nach dem Code der Schweizerische Operationsklassi- fikation (CHOP), der adaptierten schweizerischen Ausgabe der ameri- kanischen Operationsklassifikation ICD-9-CM-Vol. 3, zu schlüsseln. Die Kodierung wird gemäss dem vom BFS veröffentlichten Kodie- rungshandbuch vorgenommen.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Für die Betriebe, die KVG- Leistungen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwecke erhoben. Die nach Artikel 59a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröf- fentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 59a Absatz 3 KVG zur Ver- fügung gestellt.
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67. Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Empfänger/innen kantonaler und kommunaler bedarfsabhängiger Leistungen; AHV-Versicherten- nummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung auf Jahresbasis; Ver- knüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Zentrales Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Befragte: Zuständige Dienststellen in den Kantonen und Gemeinden, betrof- fene Personen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Gemeinden, Zentrale Ausgleichsstelle der AHV/IV, Bun- desamt für Sozialversicherungen, Staatssekretariat für Wirtschaft, Staatssekretariat für Migration Besondere Bestimmungen: –
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
68. Sozialhilfestatistik im Flüchtlings- und im Asylbereich
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Personen des Flüchtlings- und des Asylbereichs, die Sozialhilfe bezie- hen; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung und Stichprobe; Ver- knüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Zentrales Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Befragte: Von den Kantonen mit der Aus- richtung der Sozialhilfe beauftragte Organe Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Ein- bis zweimal jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Staatssekretariat für Migration, Kantone, Gemeinden, Hilfswerke und weitere dossierführende Stellen Besondere Bestimmungen: –
72. Schweizerische Studierendendatei SHIS
(Schweizerisches Hochschulinformationssystem) Betrifft nur den französischen Text.
83. Film- und Kinostatistik
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
88. Strafurteilsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Im Strafregister eingetragene rechts- kräftige Verurteilungen von Personen über 18 Jahren, Identifikationscode, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Alle im elektronisch geführten Straf- register-Informationssystem (VOSTRA) eingetragenen Verurtei- lungen Befragte: – Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Justiz Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden. Erreichen die verurteilten Jugendli- chen das Erwachsenenalter, werden zur Untersuchung der Rückfälle die Strafurteilsstatistik für Erwachsene, die Jugendstrafurteilsstatistik und die Jugendsanktionsvollzugsstatistik verlinkt (Nachverfolgung der Ent- wicklung).
3989
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
89. Jugendstrafurteilsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen; Identifikationscode, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Richter/innen, kantonale Jugend- gerichtsbehörden und weitere zu- ständige kantonale Behörden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Laufend Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale Institutionen der Jugend- strafrechtspflege Besondere Bestimmungen: Erreichen die verurteilten Jugendli- chen das Erwachsenenalter, werden zur Untersuchung der Rückfälle die Strafurteilsstatistik für Erwachsene, die Jugendstrafurteilsstatistik und die Jugendsanktionsvollzugsstatistik verlinkt (Nachverfolgung der Ent- wicklung).
96. Aufgehoben
3990
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98. Strukturerhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Volkszählungs- gesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungs- programms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von
200 000 Personen: schriftliche
Befragung in Papier- und elektroni- scher Form; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), eidgenössisches Ge- bäude- und Wohnungsregister (GWR), Betriebs- und Unterneh- mensregister (BUR), Mitgliederliste der Christkatholischen Kirche. Aufstockungsmöglichkeit: Nach den Artikeln 21 und 30 der Volkszählungsverordnung Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Dezember bis März Periodizität: Jährlich mit Stichtag 31. Dezember Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –
3991
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103. Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur (ESRK)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Sprachen und Sprachkompetenzen, religiöse Zuge- hörigkeit, Kultur- und Freizeitverhal- ten, politische und gesellschaftliche Partizipation; AHV-Versicherten- nummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2014 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute; Bundesamt für Kultur Besondere Bestimmungen: –
3992
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104. Thematische Erhebung zum Bereich Mobilität und Verkehr:
Mikrozensus Mobilität und Verkehr
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Verfügbarkeit sowie Nutzung von Fahrzeugen und Abonnementen des öffentlichen Verkehrs, zurückgelegte Distanzen und Zeitaufwand, Fahrtzwecke, Wahl des Verkehrsmittels; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 40 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, ergän- zende schriftliche Befragung mög- lich; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), automatisiertes Fahr- zeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Ge- bäude- und Wohnungsregister (GWR), räumliche Daten (z. B. Distanzen). Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal oder regional möglich Befragte: Personen ab 6 Jahren in Privathaus- halten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2010 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Raumentwicklung (Ko-Federführung), Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Verkehr, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Kanto- ne und Regionen, private Befra- gungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
3993
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106. Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Ausgaben für Sozialhilfe im weite- ren Sinn Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zuständige Dienststellen in den Kantonen und beim Bund Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle 1 bis 2 Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Staatssekretariat für Migra- tion, Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Eidgenössische Finanzver- waltung Besondere Bestimmungen: –
3994
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108. Statistik der Auslandschweizer
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Aufenthaltsland, Geschlecht, Zivil- stand, Alter, Doppelbürgerschaft, Bestand der Bevölkerung und Bewe- gungen sowie weitere soziodemogra- fische Angaben von im Ausland- schweizerregister geführten Auslandschwei- zern/Auslandschweizerinnen via das Informationssystem E-VERA; AHV- Versichertennummer. Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung; Verknüpfung mit Daten der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) Befragte: Auslandschweizerregister via das Informationssystem E-VERA des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Konsularische Direktion des EDA als registerführende Stelle des Aus- landschweizerregisters Besondere Bestimmungen: –
3995
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
119. Statistik über die Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten
Personen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Strahlendosen durch äussere Be- strahlung und Inkorporation Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vierzehn Personendosimetriestellen (ca. 94 000 Personen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
3996
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126. Krankenversicherungsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Versicherte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (sozio- demografische Angaben, Versiche- rungsmodelle, Prämien, Gesund- heitsleistungen) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenkassen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Artikel 35 Absatz 2 Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz vom (SR 832.12) und die Artikel 28 und 28b KVV (SR 832.102)
3997
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131. Observatorium Sport und Bewegung Schweiz
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sport Erhebungsgegenstand: Gesamtgesellschaftliche Entwick- lung von Sport und Bewegung, Auswirkungen der bundesrätlichen Sportpolitik Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Statistische Analyse Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: 2004–2016 Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Lamprecht & Stamm Sozialfor- schung und Beratung AG Besondere Bestimmungen: –
3998
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138. Statistik der direkten Bundessteuer
Erhebungsorgan: Eidgenössische Steuerverwaltung Erhebungsgegenstand: Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, nach Kantonen und Gemeinden, sowie Einkom- mensstufen, Gewinnstufen und Steuererträge Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Kantonale Steuerverwaltungen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale Steuerverwaltungen Besondere Bestimmungen: Lieferung der Daten durch die Kan- tone auf EDV-Datenträgern
139. Aufgehoben
3999
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142. Aussenhandelsstatistik
Erhebungsorgan: Eidgenössische Zollverwaltung Erhebungsgegenstand: Importe und Exporte von Waren- mengen und -werten nach Zolltarif- positionen, Urprungs- und Bestim- mungsländern Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Importeure/Importeurinnen und Exporteure/Exporteurinnen inklusive Unternehmen, die im Stromaussen- handel tätig sind; Spediteu- re/Spediteurinnen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Monatlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Ein- und Ausfuhren werden in Abweichung von Artikel 10 nach den Nummern des schweizerischen Gebrauchszolltarifs (Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [SR 632.10 Anhang]) veröffentlicht. Im Einzel- fall können gewisse Zahlen zusam- mengefasst werden.
4000
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155. Obstanlagen der Schweiz
Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft Erhebungsgegenstand: Bewirtschafter/innen, Standort, Arten, teilweise Sorten, Pflanzjahr, Flächen, Anzahl Pflanzen und Pflanzabstände Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Nachführen der Pflanz- und Ro- dungstätigkeit bei Obstbäumen Befragte: Kantone und Obstanlagenbewirt- schafter/innen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Anfang Januar bis Ende September Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Kantone werden für ihre Arbeit entschädigt. Art. 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) und Art. 9 der Obstverordnung vom 23. Oktober 2013 (SR 916.131.11).
4001
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
156. Rebbau-Statistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft Erhebungsgegenstand: Rebflächen nach Rebsorten, Wein- klassen und Kantonen, Volumen (in Kilogramm) und Qualität (in Brix oder Öchslegraden) der Trauben- oder der Traubenmosternte nach Rebsorten, Weinklassen und Kanto- nen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Rebbaukataster, Einkellerungsmel- dungen Befragte: Kantone, Rebbewirtschafter/innen, Einkellerer/Einkellerinnen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: September bis November Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone Besondere Bestimmungen: Die Daten der Rebbaustatistik stam- men aus den im Rahmen der Wein- verordnung vom 14. November 2007 (SR 916.140) erhobenen Daten der Kantone.
4002
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157. Schätzung des Ertrages der Apfel- und der Birnenanlagen
der Schweiz (Bavendorfer-Methode)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft Erhebungsgegenstand: Hauptsorten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichproben mittels Feld- beobachtungen, Beurteilung der Fruchtbehangsdichten und Bestim- mung der Fruchtdurchmesser; Prog- noseerstellung anhand der Statistik «Obstanlagen der Schweiz» Befragte: Kantone Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Juni und Juli Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Externe Auswertungsstelle Besondere Bestimmungen: Die Kantone werden für ihre Arbeit entschädigt.
4003
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162. Alpenquerender Güterverkehr auf Strasse und Schiene
Erhebungsorgan: Bundesamt für Verkehr Erhebungsgegenstand: Anzahl schwere Strassengüterfahr- zeuge und technische Merkmale; Herkunftsort, Bestimmungsort, Gewicht und Kategorie der Güter; Schienengüterverkehr nach Produk- tionsform (Wagenladungsverkehr, unbegleiteter kombinierter Verkehr, Rollende Landstrasse) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Jährliche Erhebung: Vollerhebung auf Basis der automatischen Zähl- stationen des Bundesamtes für Strassen sowie der LSVA- Kontrollstationen der Eidgenössi- schen Zollverwaltung (EZV) und Auswertung der Achslast-Mess- stationen (Weight In Motion, WIM) des Bundesamtes für Strassen und der EZV; auf der Schiene transpor- tierte Gütermengen gemäss Auswer- tung von Daten von SBB Infrastruk- tur; Haupterhebung: Kombination der Zählungen im Rahmen der jährlichen Erhebung und der Daten einer reprä- sentativen Stichprobe von schweren Strassengüterfahrzeugen (inklusive Rollende Landstrasse) während etwa
120 Tagen zu Herkunfts- / Bestim-
mungsort, Binnen- / Import- / Ex- port- und Transitverkehr, techni- schen Fahrzeugmerkmalen und Angaben zu den transportierten Waren; auf der Schiene transpor- tierte Waren gemäss Auswertung von Daten der Eisenbahnverkehrsun- ternehmen (EVU) und von SBB Infrastruktur sowie der Rollenden Landstrasse Befragte: Fahrzeugführer/innen, Spediteu- re/Spediteurinnen, Eisenbahn- Operateure/-Operateurinnen Auskunftspflicht: Freiwillig
4004
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Zeitpunkt der Durchführung: Erstmals 1979 Periodizität: Jährlich (Vollerhebung auf Basis der LSVA-Kontrollanlagen der EZV sowie der automatischen Zählstatio- nen des Bundesamtes für Strassen, Auswertung der EVU-Daten); alle fünf Jahre (Haupterhebung) Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Raumentwicklung, BFS, schwei- zerische EVU, Kantone, private Auftragnehmer/innen Besondere Bestimmungen: –
4005
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174. Gemeindewahlen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Gemeindewahlen (Legislativen und Exekutiven) der Schweizer Städte Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Statistische Städte gemäss der Defi- nition 2012 des BFS (ca. 160 Ge- meinden) Befragte: Gemeinden Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Jährlich Periodizität: Alle 3 bis 5 Jahre pro Gemeinde Mitwirkende bei der Durchführung: Schweizerischer Städteverband Besondere Bestimmungen: –
4006
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
180. Güterverkehr mit Lieferwagen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Inländische leichte Sachentransport- fahrzeuge (inklusive leichte Sattel- schlepper); Fahrleistungen (Kilo- meter), Gewicht (Tonnen) und Art der transportierten Güter, Art des Verkehrs, Herkunfts- und Bestim- mungsorte, Fahrtzwecke, Wirt- schaftszweig Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichprobenerhebung auf dem Kor- respondenzweg oder mittels Internet- Befragung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: automatisier- tes Fahrzeug- und Fahrzeughalterre- gister (MOFIS-Register) des Bun- desamts für Strassen, LSVA-Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung (nur für leichte Sattelschlepper) Befragte: Halter/innen von inländischen leich- ten Sachentransportfahrzeugen Auskunftspflicht: Obligatorisch für gewerbsmässig genutzte Fahrzeuge Zeitpunkt der Durchführung: Referenzperioden über das Jahr verteilt Periodizität: Alle zehn Jahre (erstmals 2013) Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Strassen Besondere Bestimmungen: Erhebung freiwillig für Fahrzeuge, die ausschliesslich privat genutzt werden
4007
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
184. Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich
Erhebungsorgan Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Zusammenführen der pseudonymi- sierten Personendaten im Bildungs- bereich mit Personen- und Haus- haltsdaten aus der registerbasierten Volkszählung und der Zivilstandser- eignisse gemäss der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Sekundärauswertung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Personen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studie- rendendatei SHIS, Stipendien und Darlehen, Schulpersonal, Schweize- rische Hochschulpersonaldatei, Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, Strukturerhebung Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden
4008
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
189. Parahotelleriestatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angebot: Name, Adresse und Be- herbergungskapazität von kommer- ziell bewirtschafteten Ferienwoh- nungen und von Kollektivunter- künften sowie Name und Adresse ihrer Betreiber/innen oder Vermie- ter/innen Nachfrage: Monatliche Anzahl Ankünfte und Logiernächte nach Herkunftsland der Gäste Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Angebot: Vollerhebung Nachfrage: Stichprobenerhebung Schriftliche Befragung in Papier- und elektronischer Form Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR), Eidgenössi- sches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) Befragte: Gemeinden, Tourismusorganisatio- nen, Betreiber/innen, Vermie- ter/innen und Vermittler/innen von kommerziell bewirtschafteten Feri- enwohnungen und von Kollektivun- terkünften Auskunftspflicht: Obligatorisch, Freiwillig für natürliche Personen in Privathaushalten Zeitpunkt der Durchführung: Laufend Periodizität: Angebot: jährlich Nachfrage: quartalsweise Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
190. Erhebung zu Kosten und Finanzierung des Verkehrs
Betrifft nur den französischen Text.
4009
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
191. Befragung der Motorfahrzeugführerinnen und -führer
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Selbstberichte von Motorfahrzeug- lenkenden über Delikte oder Risiko- verhalten im Strassenverkehr, bezo- gen auf Änderungen in der Gesetzgebung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Befragung anhand einer Stichprobe von Personen über 18 Jahren aus der ständigen Wohnbevölkerung Befragte: Repräsentativ gezogene Stichprobe aus dem Stichprobenrahmen für Personen- und Haushalterhebungen (SRPH) Auskunftspflicht: Fakultativ Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle zwei oder drei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
4010
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
192. Jugendsanktionsvollzugsstatistik (JUSAS)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Vorsorgliche Anordnungen bezüg- lich Schutzmassnahmen und deren Umsetzung im Falle einer Platzie- rung von Jugendlichen ausser Haus sowie Vollzug von Sanktionen und Schutzmassnahmen, die eine Platzie- rung ausser Haus zur Folge haben; Identifikationscode, soziodemografi- sche Merkmale, Straftaten und Sanktionen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Jugendgerichte und -anwaltschaften sowie weitere zuständige kantonale Behörden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale Institutionen der Jugend- strafrechtspflege Besondere Bestimmungen: Erreichen die verurteilten Jugendli- chen das Erwachsenenalter, werden zur Untersuchung der Rückfälle die Strafurteilsstatistik für Erwachsene, die Jugendstrafurteilsstatistik und die Jugendsanktionsvollzugsstatistik verlinkt (Nachverfolgung der Ent- wicklung).
4011
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
193. Erhebung der Strukturdaten von Arztpraxen und
ambulanten Zentren
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsangebot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungs- möglichkeiten; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzelnen Ange- stellten und selbstständig erwerben- den Medizinalpersonen, zur Infra- struktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhaltung (Aufwand und Ertrag), Lohnbuchhaltung, Betriebs- ergebnis Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Arztpraxen, Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwe- cke erhoben. Die nach Artikel 59a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobe- nen Daten werden durch das BAG nach Gruppen von Leistungserbrin- gern veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressa- ten nach Artikel 59a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt.
4012
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
194. Erhebung der ambulanten Patientendaten von Spitälern und
Geburtshäusern
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische Merkmale, Angaben über die Inanspruchnahme, Diagnosen, Art und Umfang der Leistungen, die für ambulant behan- delte Personen erbracht werden Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Kantone melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch Daten für aufsichtsrechtliche Zwe- cke erhoben. Die nach Artikel 59a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobe- nen Daten werden durch das BAG nach Leistungserbringer veröffent- licht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 59a Absatz 3 KVG zur Verfügung gestellt.
4013
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
195. Gesundheitsversorgungsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betriebs- und Finanzdaten der Leis- tungserbringer; soziodemografische Merkmale und Angaben über Aus- bildung und Aktivität von Personen der Gesundheitsberufe; soziodemo- grafische Merkmale sowie Morbidi- täts- und Leistungsdaten von Patien- ten/Patientinnen und Klienten/Klientinnen der Leistungs- erbringer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Krankenhausstatistik, Medizinische Statistik der Kranken- häuser, Erhebung der Patientendaten von Spitälern und Geburtshäusern, Erhebung der Strukturdaten von Arztpraxen und ambulanten Zentren, Statistik der sozial-medizinischen Institutionen, Statistik der Hilfe und Pflege zuhause, Statistik der diagno- sebezogenen Fallkosten, Erhebungen der Struktur- und Patientendaten von ambulanten Leistungserbringern, Todesfälle gemäss der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
4014
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
196. Erhebung «Zusammenleben in der Schweiz» (ZidS)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Feindschaft gegenüber muslimischen Personen, Feindschaft gegenüber Personen schwarzer Hautfarbe, Feindschaft gegenüber jüdischen Personen, Diskriminierung, sozio- demografische und sozioökonomi- sche Merkmale; AHV-Versicherten- nummer. Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von
3000 Personen: Mixed-Mode CAWI
(Online-Fragebogen) und CATI (telefonische Befragung); Verknüp- fung von Daten aus folgenden Quel- len: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Befragte: Personen der ständigen Wohnbevöl- kerung ab 15 Jahren in Privathaus- halten Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: April bis Juni Periodizität: 2-jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
4015
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
197. Grenzgängerstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemographische Merkmale der in der Schweiz tätigen, auslän- dischen Grenzgänger/innen (Ge- schlecht, Alter, Erwerbsstatus, Wirtschaftszweig, Nationalität, Arbeitsort, Wohnort, Ausbildungsni- veau, Beschäftigungsgrad, berufliche Stellung); AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Zusammenstellung der Auswertun- gen basierend auf Unternehmensbe- fragungen (Beschäftigungsstatistik, Lohnstrukturerhebung); Verknüp- fung von Daten aus folgenden Quel- len: Zentrales Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS), Ausgleichskassen AHV, Personen in Ausbildung. Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Quartalsweise Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
4016
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
198. Schweizerische Museumsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Struktur, Funktionsweise und Ent- wicklung der Museen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Online-Befragung Befragte: Museen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Mitte April bis Juni Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Verband der Museen der Schweiz; Bundesamt für Kultur Besondere Bestimmungen: –
199. Resistenzen bei Krankheitserregern
Betrifft nur den französischen Text.
4017
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
200. Schweizerischer Immobilienpreisindex
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Preise und Werte, Typ, Identifikator, Strukturdaten, Nutzung sowie Mik- ro- und Makrolage der Immobilie, Datum der Immobilientransaktion und Art der Transaktion Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Teilerhebung bei Hypothekarinstitu- ten und Vollerhebung bei Grund- buchämtern / öffentlichen Verwal- tungen; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), Datenbanken mit geolokali- sierten Daten (z. B. Lärmkarte, Distanzen zu den Schulen) Befragte: Grundbuchämter / öffentliche Ver- waltungen, Hypothekarinstitute (Banken, Versicherungen, Pensions- kassen usw.) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Liegen die Daten in elektronischer Form vor, so sind die Befragten verpflichtet, diese in der benötigten Form und im benötigten Umfang zur Verfügung zu stellen.
4018
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
201. Erhebung der Absolventinnen und Absolventen der
höheren Berufsbildung Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Ausbildung, Ausbildungszufrieden- heit, Finanzierung der Ausbildung, Erwerbssuche nach der Ausbildung, weiterer Erwerbsverlauf unter be- sonderer Berücksichtigung der Erwerbssituation ein Jahr und fünf Jahre nach Abschluss der Ausbil- dung / Prüfung, Weiterbildung und berufsbiografischer Werdegang, soziodemographische Angaben; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Panel, Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studie- rendendatei SHIS, Stipendien und Darlehen) Befragte: Kandidaten/Kandidatinnen und Absolventen/Absolventinnen der eidgenössischen Prüfungen und der höheren Fachschulen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Erstbefragung: ein Jahr nach Ausbil- dungsabschluss Zweitbefragung: fünf Jahre nach Ausbildungsabschluss Periodizität: Alle zwei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Staatsekretariat für Bildung, For- schung und Innovation, Höhere Fachschulen (HF), Befragungsinsti- tute
4019
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
Besondere Bestimmungen: Die zur Befragung notwendigen Kontaktinformationen (E-Mail- Adressen der Absolven- ten/Absolventinnen des ausgewähl- ten Abschlussjahrgangs) dürfen von den Ausbildungsstellen bekannt gegeben werden.
4020
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
202. Statistik der Energieträger von Wohngebäuden (SETW)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Volkszählungsver- ordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1): Heizsysteme und Energieträger von Wohngebäuden, Energieträger für die Warmwasser- versorgung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Wohngebäuden; Befragung in elekt- ronischer Form oder telefonische Befragung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: eidgenössi- sches Gebäude- und Wohnungsregis- ter (GWR), STATPOP. Befragte: Personen in Privathaushalten am Hauptwohnsitz sowie Hauseigentü- mer/innen und Immobilienverwal- tungen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Juni bis Juli Periodizität: Alle 5 Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute, Bundesamt für Energie Besondere Bestimmungen: –
4021
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
203. Statistik der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sozialversicherun- gen Erhebungsgegenstand: Leistungsbezüger/innen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vollzugsorgane der AHV (Aus- gleichskassen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Vollzugsorgane der AHV (Aus- gleichskassen), Zentrale Ausgleichs- stelle ZAS Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane auf der Grundlage der Weisungen des BSV
4022
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
204. Statistik der Invalidenversicherung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sozialversicherun- gen Erhebungsgegenstand: Leistungsbezüger/innen der Invali- denversicherung (IV) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vollzugsorgane der IV (IV-Stellen, Ausgleichskassen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Vollzugsorgane der IV (IV-Stellen, Ausgleichskassen), Zentrale Aus- gleichsstelle ZAS Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane auf der Grundlage der Weisungen des BSV
4023
Statistikerhebungsverordnung AS 2016
205. Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sozialversicherun- gen Erhebungsgegenstand: Bezüger/innen von Ergänzungsleis- tungen (EL) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vollzugsorgane der EL (kantonale EL-Stellen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Vollzugsorgane der EL (kantonale EL-Stellen), Zentrale Ausgleichs- stelle ZAS Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane auf der Grundlage der Weisungen des BSV
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
206. Statistik der Erwerbsersatzordnung und der Leistungen
bei Mutterschaft
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sozialversicherun- gen Erhebungsgegenstand: Bezüger/innen von Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) sowie Bezügerinnen von Mutterschaftsent- schädigungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vollzugsorgane der EO (Ausgleichs- kassen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Vollzugsorgane der EO, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane auf der Grundlage der Weisungen des BSV
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
207. Statistik der Familienzulagen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sozialversicherun- gen Erhebungsgegenstand: Bezüger/innen von Familienzulagen (FZ) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vollzugsorgane der FZ (z. B. Fami- lienausgleichskassen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Vollzugsorgane der FZ (z. B. Fami- lienausgleichskassen) und kantonale Aufsichtsbehörden Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane auf der Grundlage der Weisungen des BSV
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Statistikerhebungsverordnung AS 2016
208. AHV-Einkommensstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Sozialversicherun- gen Erhebungsgegenstand: AHV-beitragspflichtige Personen und Einkommen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Vollzugsorgane der AHV (Aus- gleichskassen) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Vollzugsorgane der AHV (Aus- gleichskassen), Zentrale Ausgleichs- stelle ZAS Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane auf der Grundlage der Weisungen des BSV
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