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AS 2016 5097

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Abgeschlossen am 11. November 2016 Vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2017

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den das Abkommen vom 13. April

20121 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster-

reich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (nach- folgend «Quellensteuerabkommen» genannt) zur Festigung der finanzpolitischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten geleistet hat; in Anerkennung der Tatsache, dass das Quellensteuerabkommen die Regularisierung der in der Schweiz von betroffenen Personen deponierten Vermögenswerte sowie die Besteuerung der darauf anfallenden Einkünfte ermöglicht hat; in Anbetracht der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Fi- nanzkonten zwischen den beiden Staaten, gestützt auf das am 27. Mai 2015 2 zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Abkommen Schweiz-EU» genannt)3; sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.672.916.331 1 SR 0.672.916.33 2 AS 2016 5071 3 SR 0.641.926.81

2016-2254 5097

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. AS 2016

Art. 1 Zweck Mit diesem Abkommen soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkom- men zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU sichergestellt werden.

Art. 2 Begriffe Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die sich aus Artikel 2 des Quel- lensteuerabkommens ergibt.

Art. 3 Aufhebung und Folgewirkungen des Quellensteuerabkommens

1. Das Quellensteuerabkommen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim-

mungen dieses Artikels mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU aufge- hoben.

2. Die Bestimmungen des Quellensteuerabkommens bleiben weiterhin auf alle

während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechts- verhältnisse anwendbar. Die in der Schlussakte enthaltene gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 und die Ziffer 1 des Memorandums zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU bleiben auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar. 3. Das in der vereinbarten Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung des Quellen- steuerabkommens enthaltene Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich einschliesslich der Vereinba- rungen nach Ziffer 5 dieses Memorandums bleibt auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.

Art. 4 Überweisungen und Übermittlungen

1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die bis zur Aufhebung des Quellen-

steuerabkommens nach den Artikeln 17–30 des Quellensteuerabkommens erhobene Steuer spätestens zwei Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer geson- derten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 des Quellen- steuerabkommens. Innerhalb derselben Frist erstellen die schweizerischen Zahl- stellen zuhanden der betroffenen Personen die Bescheinigungen nach Artikel 28 Absatz 1 des Quellensteuerabkommens.

2. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 des Quellensteuerabkommens

übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die bis zur Aufhebung des Quellen- steuerabkommens erhobenen Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 des Quellensteuer- abkommens spätestens drei Monate nach dessen Aufhebung an die zuständige schweizerische Behörde.

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. AS 2016

3. Spätestens sechs Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens leitet die

zuständige schweizerische Behörde die Zahlungen nach Absatz 1 unter Einbehalt einer Bezugsprovision von 0,1 Prozent und die Angaben nach Absatz 2 an die zu- ständige österreichische Behörde weiter.

4. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen

Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

5. Die Steuerbeträge nach Absatz 1 werden von den schweizerischen Zahlstellen in

Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwie- sen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vor, der durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung massgebenden Stichtag publiziert wird. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Art. 5 Nachträgliche Überweisungen und Übermittlungen Die schweizerischen Zahlstellen müssen der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge über- weisen oder Meldungen übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die zustän- dige schweizerische Behörde leitet diese Steuerbeträge und Meldungen ebenfalls quartalsweise an die zuständige österreichische Behörde weiter. Artikel 4 ist in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinnge- mäss anwendbar.

Art. 6 Kontrollen Die zuständige schweizerische Behörde führt im Kalenderjahr nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens bei schweizerischen Zahlstellen Kontrollen im Sinne von Artikel 34 Absätze 3 und 4 des Quellensteuerabkommens durch.

Art. 7 Verwendung und Veröffentlichung von Informationen

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung des

Quellensteuerabkommens erhalten hat, unterliegen auch nach dessen Aufhebung den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 32 des Quellensteuerabkommens.

2. Alle gemäss Artikel 15 des Quellensteuerabkommens von der Schweiz erhobe-

nen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten auch nach dessen Aufhebung nicht veröffentlicht.

Art. 8 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäss Abs. 1 vor dem 5. Dezember

2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU

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in Kraft. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäss Abs. 1 am oder nach dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach Eintreffen der letzten Notifikation in Kraft und wird ab dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU vorläufig angewendet.

Geschehen zu Bern, am 11. November 2016 in zwei Urschriften in deutscher Spra- che.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Jörg Gasser Ursula Plassnik

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Schlussakte zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angebracht, welche dieser Schlussakte beigefügt ist:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach dem Abkommen Schweiz–EU

Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Spra- che.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Jörg Gasser Ursula Plassnik

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. AS 2016

Gemeinsame Erklärung zur Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach dem Abkommen Schweiz–EU Die Vertragsstaaten haben sich verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar

2017 gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automa- tischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlich- keit bei internationalen Sachverhalten (nachfolgend «Abkommen Schweiz-EU») gestellt werden können. Gruppenersuchen können auch aus Anlass des Übergangs vom Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (nachfolgend «Quellensteuerabkommen») zum Abkom- men Schweiz-EU gestellt werden. Die zuständigen Behörden beider Staaten können sich über die Ausgestaltung dieser Gruppenersuchen im Rahmen bestehender Ab- kommen austauschen. Ein Gruppenersuchen kann insbesondere faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellen- steuerabkommens und des Abkommens Schweiz-EU auszunützen und damit steuer- rechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.

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