Lexipedia

AS 2017 5773

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 12. Oktober 2017

46318 Automobil-Assistentin EBA/Automobil-Assistent EBA

Assistante en maintenance d’automobiles AFP / Assistant en maintenance d’automobiles AFP Assistente di manutenzione per automobili CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September

20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Automobil-Assistentinnen und Automobil-Assistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie prüfen- und warten einfache Teilsysteme und Komponenten von Perso- nenwagen nach den Angaben der Fahrzeughersteller; sie pflegen und reini- gen Fahrzeuge. b. Sie tauschen verschleissbehaftete unkomplizierte Fahrwerkskomponenten und Teile der Abgasanlage aus.

SR 412.101.220.49

2017-0111 5773

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

c. Sie arbeiten gemäss Werkstattauftrag und unterstützen übersichtliche be- triebliche Abläufe in den Bereichen Ersatzteildienst und Abschlusskontrolle wie auch im Unterhalt von Einrichtungen und Werkzeugen. d. Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich, selbstständig oder im Team und handeln zuverlässig; dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeigne- te Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qua- litätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Ar- beitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Prüfen und Warten von Fahrzeugen:

1. Fahrzeuge von aussen prüfen und warten,

2. Fahrzeuge von innen prüfen und warten,

3. Komponenten im Motorraum prüfen und warten,

4. Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;

b. Austauschen von Verschleissteilen:

1. Räder und Reifen wechseln,

2. Komponenten der Bremsanlage austauschen,

3. Komponenten der Abgasanlage austauschen,

4. Komponenten der elektrischen Anlage austauschen;

5774

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

c. Unterstützen von betrieblichen Abläufen:

1. Werkstattauftrag abwickeln,

2. Ersatzteilnummern bestimmen,

3. Abschlusskontrolle durchführen,

4. Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durch-

führen,

5. Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den

Umweltschutz befolgen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

5775

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Prüfen und Warten von Fahrzeugen 75 100 175 – Austauschen von Ver- schleissteilen, Unterstüt- zen von betrieblichen Ab- läufen 125 100 225 Total 200 200 400 b. Allgemeinbildung 120 120 240 c. Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27.

April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/ Dauer Handlungskompetenz

1 Kurs 1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 3 Tage

Austauschen von Verschleissteilen 8 Tage Unterstützen von betrieblichen Abläufen 1 Tag Total 12 Tage

4 SR 412.101.241

5776

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/ Dauer Handlungskompetenz

2 Kurs 2 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 3 Tage

Austauschen von Verschleissteilen 3 Tage Unterstützen von betrieblichen Abläufen 2 Tage Total 8 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Bildungsplan vom 12. Okt. 2017 zur V des SBFI über die berufliche Grundbildung für Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest EBA, zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

5777

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Automobil-Fachfrau EFZ oder Automobil-Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss; b. Automobil-Mechatronikerin EFZ oder Automobil-Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik- Modul AGVS mit Abschluss; c. gelernte Automonteurin oder gelernter Automonteur mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss; d. gelernte Automechanikerin oder gelernter Automechaniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss; e. gelernte Fahrzeug-Elektriker-Elektronikerin oder gelernter Fahrzeug- Elektriker-Elektroniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss; f. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

5778

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten

Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

5779

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Automobil-Assistentin EBA und des Automobil-Assistenten EBA er- worben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

5 Stunden 50 Minuten. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-

se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 33⅓

2 Austauschen von Verschleissteilen 33⅓

3 Unterstützen von betrieblichen Abläufen 33⅓

5780

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche und Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 35 Min. 25 %

2 Austauschen von Verschleissteilen 35 Min. 25 %

3 Unterstützen von betrieblichen Abläufen 20 Min. 25 %

4 Handlungskompetenzbereiche 1–3 vernetzen (Fachge- 30 Min. 25 %

spräch)

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für: a. den Unterricht in den Berufskenntnissen; b. die überbetrieblichen Kurse. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

6 SR 412.101.241

5781

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automobil-

Assistentin EBA» oder «Automobil-Assistent EBA» zu führen.

5782

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erwor- ben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der techni-

schen Automobilberufe setzt sich zusammen aus: a. sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des «Auto Gewerbe Verban- des Schweiz» (AGVS); b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des «Verbands Schweize- rischer Werkstattlehrer» (VSW); c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der «Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik» (SVBA – ASETA – ASITA); d. jeder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner; e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Sie beobachtet Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Sie beobachtet Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

5783

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

d. Sie nimmt Stellung zu:

1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,

2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen

Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der AGVS.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebungeines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 20067 über die berufliche Grundbil- dung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Automobil-Assistentin oder Automobil-Assistent

vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Auto-

mobil-Assistentin oder Automobil-Assistent bis zum 31. Dezember 2021 wiederho- len, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.

4 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Artikel 10 Buchstaben a–e müssen

den Abschluss des Didaktik-Moduls AGVS bis spätestens am 31. Dezember 2020 erworben haben.

7 AS 2007 721

5784

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

12. Oktober 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Josef Widmer Stellvertretender Direktor

5785

Berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent AS 2017

5786

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest | Lexipedia | Lexipedia