AS 2017 5927
Verordnung des EFD über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
Verordnung des EFD über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
vom 26. September 2017
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 2a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, verordnet:
Art. 1 1 Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 20152 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.
SR 672.951.4
2017-2484 5927
Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen AS 2017 der Schweiz und Liechtenstein. V des EFD
2 Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:
Kanton Anteil Betrag in Franken
St. Gallen 82,663 % 371 985 Graubünden 8,891 % 40 008 Zürich 3,904 % 17 569 Schwyz 1,691 % 7 610 Thurgau 1,343 % 6 045 Appenzell Ausserrhoden 1,063 % 4 783 Appenzell Innerrhoden 0,445 % 2 000
Total 100 % 450 000
3 Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022
auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens
20 Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von
5000 Franken überschreitet.
Art. 2 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastet die Beträge den Kontokorrentkonten der betroffenen Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichszahlung erfolgt.
2 Sie überweist die Ausgleichszahlung an die von Liechtenstein auf der Rechnung
nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen bezeichnete Stelle.
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
26. September 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer