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AS 2017 5927

Verordnung des EFD über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein

Verordnung des EFD über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein

vom 26. September 2017

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 2a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, verordnet:

Art. 1 1 Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 20152 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.

SR 672.951.4

2017-2484 5927

Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen AS 2017 der Schweiz und Liechtenstein. V des EFD

2 Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:

Kanton Anteil Betrag in Franken

St. Gallen 82,663 % 371 985 Graubünden 8,891 % 40 008 Zürich 3,904 % 17 569 Schwyz 1,691 % 7 610 Thurgau 1,343 % 6 045 Appenzell Ausserrhoden 1,063 % 4 783 Appenzell Innerrhoden 0,445 % 2 000

Total 100 % 450 000

3 Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022

auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens

20 Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von

5000 Franken überschreitet.

Art. 2 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastet die Beträge den Kontokorrentkonten der betroffenen Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichszahlung erfolgt.

2 Sie überweist die Ausgleichszahlung an die von Liechtenstein auf der Rechnung

nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen bezeichnete Stelle.

Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

26. September 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

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