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AS 2018 2959

Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs

Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs

Änderung vom 5. Juli 2018

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 20041 über das Interne Audit des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 35ater Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912,

Art. 1 Abs. 1 und 2bis

1 Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten

des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision aus. 2bis Es hält sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die anerkannten internationa- len Standards des Institute of Internal Auditors (IIA)3.

Art. 6 Abs. 1 1 Das Interne Audit schlägt jährlich ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Auditausschuss.

Art. 7 Abs. 2 und 3 2 Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rates und die Mitglieder des Auditausschusses.

3 Zu finden auf der Website des Schweizerischen Verbands für Interne Revision unter www.svir.ch/.

2018-1330 2959

Internes Audit des ETH-Bereichs. V des ETH-Rats AS 2018

3 Das Interne Audit erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Auditausschusses.

Art. 8 Abs. 3

3 Der Auditausschuss teilt seine Entscheide dem Internen Audit mit.

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

5. Juli 2018 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser

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