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AS 2018 717

Verordnung über das elektronische Patientendossier

Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV)

Änderung vom 31. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. März 20171 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1 und 2 1 Stellen, die Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportale zertifizie- ren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen akkreditiert sein durch: a. die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962; b. eine ausländische Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European co- operation for Accreditation ist; oder c. eine von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkann- ten Akkreditierungsstelle. 2 Stellen, die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen akkreditiert sein durch eine Stelle nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c.

Art. 41 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2

1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der

Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen folgende Daten ein: b. zu Gesundheitsfachpersonen:

2. die GLN,

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