Lexipedia

AS 2019 2031

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 25. Juni 2019

56505 Seilbahnerin EBA / Seilbahner EBA

Employée de remontées mécaniques AFP / Employé de remontées mécaniques AFP Addetta agli impianti di trasporto a fune CFP / Addetto agli impianti di trasporto a fune CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Seilbahnerinnen und Seilbahner auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgen- den Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Hal- tungen aus: a. Sie beraten Kundinnen und Kunden und führen mit ihnen Verkaufsgesprä- che in der lokalen Landessprache, einer zweiten Landessprache oder in Eng- lisch; sie leisten erste Hilfe in Notfällen. b. Sie beobachten die aktuelle Wettersituation und leiten bei Bedarf die nötigen Massnahmen ein; sie führen regelmässige Kontrollen auf den Stationen und der Strecke durch und dokumentieren diese; sie nehmen die verschiedenen

SR 412.101.220.23

2018-3541 2031

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

Bahnanlagen in Betrieb, überwachen den Bahnbetrieb, transportieren Kun- dinnen und Kunden sowie Tiere oder Waren und setzen die Bahnanlagen wieder ausser Betrieb. c. Sie leiten bei Anlagestillstand, bei Brand und bei Unfällen die erforderlichen Massnahmen ein; sie bergen Personen und Tiere. d. Sie reinigen die Infrastrukturanlagen, unterhalten im Team die Stationen, die Strecke und die Seilbahnfahrzeuge; sie halten anhand eines detaillierten Auf- trages selbstständig Seilbahn- und Infrastrukturkomponenten instand und dokumentieren deren Zustand.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Betreuen von Kundinnen und Kunden:

1. Beratungs- und Verkaufsgespräche im Kassenbereich führen,

2. mit fremdsprachigen Kundinnen und Kunden einfache Gespräche in ei-

ner zweiten Landessprache oder in Englisch führen,

3. erste Hilfe leisten;

b. Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb:

1. aktuelle Wettersituation erfassen und entsprechende Massnahmen ein-

leiten,

2. regelmässige Kontrollen auf den Stationen durchführen und dokumen-

tieren,

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

3. regelmässige Kontrollen auf der Strecke durchführen und dokumentie-

ren,

4. Bahnanlage in Betrieb nehmen,

5. Bahnbetrieb sicherstellen und überwachen,

6. Kundinnen und Kunden transportieren,

7. Waren transportieren,

8. Bahnanlage ausser Betrieb setzen;

c. Handeln in Störungsfällen:

1. Massnahmen bei Anlagestillstand einleiten,

2. Personen und Tiere bergen,

3. bei Brand oder Unfall Massnahmen einleiten;

d. Instandhalten der Bahnanlage:

1. Infrastrukturanlagen reinigen,

2. Stationen im Team unterhalten,

3. Seilbahnfahrzeuge im Team unterhalten,

4. Strecke im Team unterhalten,

5. Seilbahn- und Infrastrukturkomponenten selbstständig in der Werkstatt

instand halten und Zustand dokumentieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Betreuen von Kundinnen und Kunden 40 40 80 – Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb 70 70 140 – Handeln in Störungsfällen 30 30 60 – Instandhalten der Bahnanlage 60 60 120 Total Berufskenntnisse 200 200 400 b. Allgemeinbildung 120 120 240 c. Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehr-

jahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:

4 SR 412.101.241

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer

1 1 a1 Beratungs- und Verkaufsgespräche im Kassenbereich führen 3 Tage

1 2 a3 erste Hilfe leisten 4 Tage

b1 aktuelle Wettersituation erfassen und entsprechende Mass- nahmen einleiten c2 Personen und Tiere bergen c3 bei Brand oder Unfall Massnahmen einleiten

1 3 d1 Infrastrukturanlagen reinigen 6 Tage

d5 Seilbahn- und Infrastrukturkomponenten selbstständig in der Werkstatt instand halten und Zustand dokumentieren

1 4 b4 Bahnanlage in Betrieb nehmen 5 Tagen

b5 Bahnbetrieb sicherstellen und überwachen b7 Waren transportieren b8 Bahnanlage ausser Betrieb setzen

2 5 b2 regelmässige Kontrollen auf den Stationen durchführen 6 Tage

und dokumentieren b3 regelmässige Kontrollen auf der Strecke durchführen und dokumentieren c1 Massnahmen bei Anlagestillstand einleiten

2 6 d2 Stationen im Team unterhalten 6 Tage

d3 Seilbahnfahrzeuge im Team unterhalten d4 Strecke im Team unterhalten Total 30 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

5 Der Bildungsplan vom 25. Juni 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. technische Leiterin oder technischer Leiter sowie stellvertretende technische Leiterin oder stellvertretender technischer Leiter nach den Artikeln 46a und 46b der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20066; b. Seilbahn-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin und des Seilbahn-Mechatronikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt.

6 SR 743.011

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Per- son am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznach-

weise dokumentiert.

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der

Seilbahnerin und des Seilbahners EBA erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 18 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 10 %

3 Präsentation 10 %

4 Fachgespräch 30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Betreuen von Kundinnen und Kunden 20 Min. 20 %

2 Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb 40 Min. 30 %

3 Handeln in Störungsfällen 20 Min. 20 %

4 Instandhalten der Bahnanlage 40 Min. 30 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

7 SR 412.101.241

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20%; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 30 %; b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 40 %; c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %. 4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise. 5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten. 6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs benoteten Kompetenznachweise.

Art. 21 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis wäh- rend mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei über- betrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausser-

halb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet:

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Berufsattest (EBA). 2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Seilbahnerin EBA» oder «Seilbahner EBA» zu führen. 3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erwor- ben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahn-

berufe setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern von «Seilbahnen Schweiz»; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft des Verkehrsper- sonals (SEV) und der «Vereinigung technisches Kader Schweizer Seilbah- nen» (VTK); c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent-

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson- dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist «Seilbahnen Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über- betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 18. Dezember 20098 über die berufliche Grundbil- dung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufge- hoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Seilbahnerin oder Seilbahner EBA vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Seilbah- nerin oder Seilbahner EBA bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

8 AS 2010 439 3383, 2017 7331

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1723)

kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

25. Juni 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

Berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit EBA. V des SBFI AS 2019

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest | Lexipedia | Lexipedia