AS 2020 1823
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 3: Lockerungen im Migrationsbereich)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
Änderung vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Zulassung zur Erwerbstätigkeit von freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern Für Ausländerinnen und Ausländer, die vom FZA oder vom EFTA-Überein- kommen2 erfasst werden, fallen bei der Zulassung sowie bei Meldungen für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassung oder die Meldung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt.
Art. 3b Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und d
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA oder vom EFTA-
Übereinkommen3 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des AIG4 erfüllt sind und: a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfül- len; d. die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt:
1. die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Be-
reich der wirtschaftlichen Landesversorgung,
2020-1582 1823
COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
2. für die eine dringende wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, oder
3. die in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt.
Art. 3c Familiennachzug Die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit fallen ausser Betracht bei der Zulassung: a. zum Familiennachzug nach den Artikeln 42–45 und 85 Absatz 7 AIG5 oder b. für Heiratsvorbereitungsverfahren oder für Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft; c. von Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung.
Art. 3cbis Zulassung zur Aus- oder Weiterbildung Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Arti- kel 27 AIG7 oder gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen8 absolvie- ren, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, sofern es sich um eine Aus- oder Weiter- bildung mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen handelt.
Art. 3e Grenzsanitarische Massnahmen
1 Das EDI kann nach Rücksprache mit dem EJPD und dem Eidgenössischen Finanz-
departement (EFD) für Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikore- gion kommend in die Schweiz einreisen wollen, grenzsanitarische Massnahmen nach den Artikeln 35 und 41 Absätze 2 und 4 EpG anordnen.
2 Die Massnahmen werden in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 4a Erteilung von Visa Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnis- sen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird einge- stellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben b–d oder Artikel 3c zugelassen werden oder die Voraussetzun- gen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.
5 SR 142.20 6 SR 0.632.31 7 SR 142.20 8 SR 0.632.31
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Art. 12 Abs. 4 Aufgehoben
II
1 Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Einleitungssatz und Ziffern 1–3 Aufgehoben
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.
III
1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 8. Juni 2020 um
00.00 Uhr in Kraft.
2 Artikel 3e tritt am 3. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.9
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 7 Grenzsanitarische Massnahmen