AS 2020 4329
Zollabkommen über Behälter von 1972
Zollabkommen über Behälter von 1972
SR 0.631.250.112; AS 1977 647
Übersetzung Änderung der Anlagen 1 und 4 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 16. Juni 20201 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2020
Anlage 1
Ziff. 1
Die Ziffer 1 wird wie folgt geändert: «1. Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen: a) Die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die entweder durch Angabe seines Namens und Vornamens oder durch ein gebräuchliches Kennzeich- nungssystem, wobei Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind, sichergestellt werden kann. b) Die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszei- chen und Erkennungsnummern. c) Das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Aus- rüstung.»
Ziff. 2
Die Ziffer 2 wird wie folgt geändert: «2. Bei der Warenbeförderung dienenden Behältern, die üblicherweise für den Einsatz in der Schifffahrt vorgesehen sind, oder bei jedem anderen Behälter, der ein standardisiertes ISO-Präfix (bestehend aus vier Grossbuchstaben mit dem Endbuch- staben U) verwendet, müssen die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die Serienkennungsnummer des Behälters und die Selbstkontrollziffer den Anforderun- gen der internationalen Norm ISO 6346 und ihren Anlagen entsprechen.»
1 Gemäss Art. 241 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01).
2020-0844 4329
Behälter. Zollabkommen von 1972 AS 2020
Einfügen nach Ziffer 2 der Anlage 1:
Ziff. 3
«3. Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoff-Folien als dauerhaft gelten können, müssen die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muss die Zerreisfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haftfä- higkeit, so dass die Folie beim Entfernen zerstört wird. Eine nach der Guss- methode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Ka- landermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden. b) Sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehenden Folie ist nicht gestattet.»
Ziff. 4
«4. Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunst- stoff-Folie bei der Kennzeichnung von Behältern schliessen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.»
Ziff. 5
«5. Die zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassenen Behälter müssen aus- serdem die folgenden Angaben tragen, die nach den Vorschriften der Anlage 5 auch auf der Zulassungstafel anzubringen sind: a) die den Behältern vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrika- tionsnummer); und b) wenn die Behälter nach dem Typ zugelassen sind, die Erkennungsnummer oder -buchstaben des Behältertyps.»
Anlage 4 Art. 5 Ziff. 2 Bst. a Der Buchstabe a wird wie folgt geändert: «a) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.»
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Behälter. Zollabkommen von 1972 AS 2020
Art. 5 Ziff. 2 Bst. c Der Buchstabe c wird wie folgt geändert: «c) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebepla- nenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammen- gefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschluss- vorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.»
Einfügen nach Art. 5:
«Art. 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach 1. Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Behälter mit Schiebe- planendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.
2. Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Buchstaben
a) bis c) entsprechen: a) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die oh- ne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. b) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Vorderseite des Behälters so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behäl- ters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzu- führen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. c) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer, und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen ge- öffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zu- sammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Ver- schlussvorrichtung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefüg- ten Zeichnung Nr. 10 dargestellt. »
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Folgende neue Zeichnung 9 ersetzt die bestehende Zeichnung 9:
Zeichnung Nr. 9
Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplane
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Zeichnung Nr. 9 (folgend)
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Zeichnung Nr. 9 (folgend)
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Behälter. Zollabkommen von 1972 AS 2020
Folgende neue Zeichnung 10 ist den vorhandenen Zeichnungen hinzufügen:
Zeichnung Nr. 10
Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanendach
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Zeichnung Nr. 10 (folgend)
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Zeichnung Nr. 10 (folgend)
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