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AS 2020 6145

Verordnung über das Personal der Schweizerischen Trassenvergabestelle

Verordnung über das Personal der Schweizerischen Trassenvergabestelle (PVO-TVS)

vom 17. November 2020 vom Bundesrat genehmigt am 18. November 2020

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS), gestützt auf Artikel 9i Buchstabe d und Artikel 9m Absatz 3 des Eisenbahngesetztes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Personals der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS).

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmun-

gen der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV) anwendbar.

Art. 2 Zuständigkeit bei Arbeitgeberentscheiden

1 Soweit das EBG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind bei Arbeit-

geberentscheiden zuständig: a. der Verwaltungsrat gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäfts- führer sowie gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung betref- fend:

1. die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhält-

nisses,

2. die Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Arti-

kel 14,

3. die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für

Dritte,

SR 742.101.21

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4. die Zuordnung zu den Lohnbändern sowie die Festlegung und die An-

passung des Basislohns,

5. die Festlegung des variablen Leistungsanteils der Geschäftsführerin

oder des Geschäftsführers,

6. die Ausrichtung einer Funktionszulage,

7. die Gewährung von Urlaub,

8. die Beteiligung am Einkauf in die Pensionskasse,

9. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen,

10. die vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und

Reorganisationen; b. die Geschäftsleitung gegenüber den übrigen Angestellten in den unter Buch- stabe a fallenden Fällen; c. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gegenüber den übrigen Mit- gliedern der Geschäftsleitung in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fal- len; d. die direkten Vorgesetzten in Absprache mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer gegenüber den übrigen Angestellten in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen.

2 Für den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

(Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003; BPG) ist zustän- dig: a. der Verwaltungsrat bei Mitgliedern der Geschäftsleitung; b. die Geschäftsleitung beim übrigen Personal.

Art. 3 Berechnung von Dienst- oder Anstellungsjahren Für die Berechung der Anzahl Dienst- oder Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochene Anstellungsdauer bei der TVS ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat. Praktika oder Traineeprogramme werden bei der Berechnung der Dauer nicht berücksichtigt.

2. Abschnitt: Lohn und Nebenleistungen

Art. 4 Lohnsystem

1 Die Löhne der Angestellten bemessen sich nach der Funktion, der Leistung, dem

Verhalten, der Erfahrung und den Fähigkeiten. Sie setzen sich zusammen aus einem Basislohn und einem variablen Leistungsanteil.

2 Es wird kein Ortszuschlag gewährt.

3 SR 172.220.1

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Art. 5 Funktionen und Lohnbänder

1 Die Funktionen werden aufgrund der Ausbildung, der Berufserfahrung, der Me-

thoden- und Sozialkompetenz, der Kommunikationsanforderungen, des Selbständig- keitsgrades, der Aufgabenvielfalt und -komplexität, der Verantwortlichkeit sowie der Entscheidungskompetenz und -autonomie einem von neun Lohnbändern zuge- wiesen.

2 Die Lohnbänder sind im Anhang aufgeführt (Lohntabelle).

3 Der Höchstbetrag der Lohnbänder wird um den vom Verwaltungsrat beschlossenen

Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnerhöhungen angepasst. Die angepass- te Lohntabelle ist den Angestellten in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Art. 6 Basislohn 1 Bei der erstmaligen Festlegung des individuellen Basislohns innerhalb der Lohn- bänder werden insbesondere die Ausbildung, die Berufs- und die Lebenserfahrung der angestellten Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen berück- sichtigt.

2 Der Basislohn wird bei Bedarf und bei jedem Funktionswechsel überprüft und

allenfalls angepasst.

3 Der Basislohn verändert sich jährlich im Umfang einer allfälligen Lohnentwick-

lung.

Art. 7 Variabler Leistungsanteil (Lohnentwicklung)

1 Der variable Leistungsanteil bemisst sich nach dem Erreichen der vereinbarten

Ziele betreffend die Leistung, das Verhalten und die Fähigkeiten der angestellten Person.

2 Er wird jährlich auf der Grundlage der Personalbeurteilung festgelegt.

3 Der Lohn kann dadurch um maximal 4 Prozent des Höchstbetrages des Lohnban-

des nach Arbeitsvertrag erhöht werden, bis dieser erreicht ist.

4 Bei einer Personalbeurteilung «ungenügend» kann der Lohn jährlich um höchstens

4 Prozent des Höchstbetrages des Lohnbandes nach Arbeitsvertrag gesenkt werden.

Art. 8 Funktionszulage

1 An Angestellte, die vorübergehend Aufgaben mit besonderen Anforderungen und

Beanspruchungen erfüllen, kann eine befristete Funktionszulage ausgerichtet wer- den.

2 Die Höhe richtet sich nach der Art, dem Umfang und der Dauer der zusätzlichen

Aufgaben. Die Zulage darf einen Drittel der Differenz der Höchstbeträge des Lohn- bandes gemäss Arbeitsvertrag und des Lohnbandes der höher bewerteten zusätz- lichen Aufgabe nicht überschreiten.

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3. Abschnitt:

Arbeitszeit, Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit sowie Urlaub

Art. 9 Arbeitszeit 1 Die Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 41,5 Stunden pro Woche. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäfti- gungsgrad. 2 Die Geschäftsleitung legt in ihren Weisungen die Auswahl der Arbeitszeitmodelle fest. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der TVS und der Angestellten.

3 Sie regelt in den Weisungen Arbeitsleistungen, die ausserhalb der üblichen Ar-

beitszeiten oder über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht werden.

Art. 10 Mehrarbeit und Überzeit 1 Die Angestellten sind zur Leistung von Arbeitszeit verpflichtet, die über die ver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (Mehrarbeit und Überzeit), wenn dies notwendig ist und ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2 Mehrarbeit und Überzeit werden durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen. Ist

kein vollständiger Ausgleich von angeordneter Mehrarbeit und Überzeit möglich, so wird die nicht ausgeglichene Mehrarbeit und Überzeit zum Basislohn ohne Zuschlag entschädigt.

Art. 11 Vertrauensarbeitszeit 1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit be- freit. Sie können keine Mehrarbeit und Überzeit ausgleichen.

2 Vertrauensarbeitszeit kann mit Angestellten der Lohnbänder 3-9 vereinbart wer-

den.

3 Anstelle des Ausgleichs für Mehrarbeit und Überzeit erhalten Angestellte mit

Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von

6 Prozent des Jahreslohnes. Die TVS kann gleichwertige Ausgleichsmöglichkeiten

anbieten.

4. Abschnitt: Weitere Leistungen der TVS

Art. 12 Spesenersatz 1 Den Angestellten werden die Auslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten der Entschädigung in einer Weisung.

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Art. 13 Treueprämie

1 Angestellte der TVS erhalten eine Treueprämie in folgendem Umfang:

a. nach Ablauf von 10 und 15 Dienstjahren je 1/24 des Jahreslohnes; b. nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren 1/12 des Jahreslohnes.

2 Als Jahreslohn gilt der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate.

3 Betrug der Beschäftigungsgrad während der letzten fünf Dienstjahre mindestens

zeitweise weniger als 100 Prozent, so wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode berechnet.

4 Die TVS kann auf Gesuch hin die Treueprämie ganz oder teilweise als bezahlten

Urlaub gewähren. 5 Urlaubstage nach Absatz 4 verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs bezogen wurden. 6 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine anteilmäs- sige Treueprämie.

Art. 14 Ausrichtung von Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG4 bei Auflösung des Arbeitsver-

hältnisses erhalten betroffene Personen, wenn diese: a. mindestens 15 Dienstjahre bei der TVS ausweisen; oder b. das 50. Altersjahr vollendet haben.

2 Die Entschädigung kann in begründeten Fällen auch bei Auflösung des Arbeits-

verhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden, wenn die ange- stellte Person kein Verschulden trifft und eine Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.

3 Keine Entschädigung erhalten Angestellte:

a. die im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis mit der TVS eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu vergleichbaren Bedingungen antreten; b. deren Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden aufgelöst wird; c. die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b BPV5 bezie- hen; d. deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und die Leistungen nach Artikel 106 BPV erhalten.

4 Die Entschädigung beträgt zwischen einem Monatslohn und einem Jahreslohn. Sie

wird unter Berücksichtigung des Alters, der beruflichen und persönlichen Situation,

4 SR 172.220.1 5 SR 172.220.111.3

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des Dienstalters sowie der Kündigungsfrist der betroffenen Person festgelegt. Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten in einer Weisung. 5 Ehemalige Angestellte, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsver- hältnisses mit der TVS zu vergleichbaren Bedingungen eine Stelle bei einem ande- ren Arbeitgeber antreten, müssen die Entschädigung pro rata temporis zurückerstat- ten. Sie sind verpflichtet, der TVS unverzüglich den Abschluss des neuen Arbeits- vertrags zu melden.

5. Abschnitt: Berufliche Vorsorge

Art. 15 Vorsorgepläne Angestellte in den Lohnbändern 16 sind im Standardplan des Vorsorgewerkes Bund versichert, die Angestellten in den Lohnbändern 79 im Kaderplan.

Art. 16 Versicherbarer Lohn Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen folgende Leistungen der TVS: a. der Basislohn (Art. 6); b der variable Leistungsanteil (Art. 7); c. die Funktionszulage (Art. 8) d. der Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV); e. Leistungsprämien (Art. 49 BPV); f. Arbeitsmarktzulagen (Art. 50 BPV).

6. Abschnitt: Bearbeitung der Personendaten

Art. 17

1 Die TVS kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten

und Persönlichkeitsprofile, von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von ihren Angestellten und ehemaligen Angestellten zum Zweck der Personalführung bearbei- ten.

2 Der Personaldienst ist für die Bearbeitung der Daten verantwortlich.

3 Der Personaldienst sowie die Vorgesetzten können die Daten bearbeiten, soweit

dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

4 Für die Bearbeitung der Daten gilt die Verordnung vom 22. November 20176 über

den Schutz von Personendaten des Bundespersonals mit Ausnahme der Artikel 12–

6 SR 172.220.111.4

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18, 23 Absatz l zweiter und dritter Satz und 24–58 sowie der Anhänge 36. Die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

7. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen

Art. 18 Sozialplan Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung von mindestens einem Drittel der Angestellten zur Folge haben, erlässt und finanziert die TVS einen Sozialplan.

Art. 19 Finanzierung Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen finanziert die TVS: a. die Massnahmen und die Leistungen, die in diesem Zusammenhang ergrif- fen werden; b. den im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht finanzierten Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente.

8. Abschnitt: Sozialpartnerschaft

Art. 20 1 Die TVS informiert die Angestellten und die Angestelltenorganisationen rechtzei- tig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten und konsultiert sie, bevor diese Verordnung geändert wird. 2 Die TVStrifft sich mindestens einmal jährlich mit den Vertreterinnen und Vertre- tern der Angestelltenorganisationen zu einem Informationsaustausch.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Eisenbahngesetzes vom 28. September 20187 auf die TVS über- gegangen ist, gilt Folgendes: a. Die nach der bisherigen Regelung erworbenen Zeitguthaben werden über- tragen.

7 AS 2020 1889 Ziff. I 3

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b. Die nach den bisherigen Regelungen erworbenen Dienstjahre werden für die Kündigungsfristen nach Artikel 30a Absatz 2 BPV8 und für die Treueprämie nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung angerechnet.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

17. November 2020 Im Namen des Verwaltungsrates Der Präsident: Urs Hany Der Vizepräsident: Alexander Stüssi

8 SR 172.220.111.3

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Anhang (Art. 5 Abs. 2)

Lohntabelle der Trassenvergabenstelle Lohnband Höchstbetrag in Franken (Stand 2020)

1 102 000 2 110 000 3 120 600 4 131 000 5 141 500 6 148 000 7 156 800 8 172 600 9 197 600

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