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AS 2020 793

Luftreinhalte-Verordnung

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Änderung vom 12. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Anhänge 2, 3, 4 und 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 werden gemäss Beilage geändert.

II Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 2bis 2bis Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 19853 zu begrenzen.

Art. 77 Abs. 3

3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020 Für Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 551, die gemäss der Änderung vom 12. Februar

2020 sanierungspflichtig werden, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10

Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Ersatz einer Fussnote Im ganzen Anhang wird die Fussnote «Diese Norm kann beim Bundesamt für Um- welt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistras- se 29, 8404 Winterthur; www.snv.ch.» ersetzt durch die Fussnote «Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.».

Inhaltsübersicht (neue Ziff. 55)

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

Ziff. 33 Abs. 3 Bst. b (betrifft nur den französischen Text) und Fussnote

3 Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

b. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen 4 höchs- tens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendel- system ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

Ziff. 55

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung

von flüssigen Hofdüngern

Ziff. 551

551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern

Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.

4 ISO 13331 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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Luftreinhalte-Verordnung AS 2020

Ziff. 552

552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis

18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn

diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.

2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:

a. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhver- teilern; b. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz; c. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingear- beitet werden.

3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder

betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.

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Luftreinhalte-Verordnung AS 2020

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ersatz einer Fussnote Im ganzen Anhang wird die Fussnote «Diese Norm kann beim Bundesamt für Um- welt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistras- se 29, 8404 Winterthur; www.snv.ch.» ersetzt durch die Fussnote «Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.».

Ziff. 522 Abs. 1

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Zif-

fer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis über über über über

70 kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW

bis bis bis

500 kW 1 MW 10 MW

Holzbrennstoffe ... – Für Holzbrennstoffe nach Anhang 5

Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1

– für Zentralheizungs- und Einzel- herde sowie gewerblich genutzte Backöfen: – Feststoffe insgesamt mg/m3 100 50 – – – ...

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Luftreinhalte-Verordnung AS 2020

Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Feuerungsanlagen, an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

Ersatz einer Fussnote, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen Im ganzen Anhang wird die Fussnote «Diese Norm kann beim Bundesamt für Um- welt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistras- se 29, 8404 Winterthur; www.snv.ch.» ersetzt durch die Fussnote «Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.».

Ziff. 211 Fussnote

Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgeben- den europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten:

Anlageart Massgebende Massgebende Emissionsklassen oder europäische Norm5 Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) und für Kohlenmonoxid (CO)

Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» EN 267 NOx-Klasse 3 (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) CO-Klasse 3 ...

5 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

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Luftreinhalte-Verordnung AS 2020

Anhang 5 (Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Ersatz einer Fussnote Im ganzen Anhang wird die Fussnote «Diese Norm kann beim Bundesamt für Um- welt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistras- se 29, 8404 Winterthur; www.snv.ch.» ersetzt durch die Fussnote «Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.».

Ziff. 5 Abs. 1 und 1bis Einleitungssatz

1 Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht wer-

den, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal Einheit Mindest- Höchst- Prüfverfahrenb werta werta

Motorenbenzin ... – Schwefelgehalt mg/kg – 10,0 EN ISO 13032, EN ISO 20846, EN ISO 20884 – Bleigehalt mg/l – 5,0 EN 237 Hinweise: ... b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch. c Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen. ...

1bis Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2025 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Ab- satz 1 wie folgt abgewichen werden:

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Luftreinhalte-Verordnung AS 2020

Ziff. 6

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal Einheit Mindest- Höchst- Prüfverfahrenb werta werta

Dieselöl – Cetanzahl 51,0c – EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144, EN 16715 – Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845,0 EN ISO 3675, EN ISO 12185 ... Hinweise: ... b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch. c Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen.

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