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AS 2021 481

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

vom 11. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal- tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbeson- dere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buch- stabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleis- tungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

SR 946.231.116.9 1 SR 946.231

2021-2663 AS 2021 481

Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2021 481

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern al- ler Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, pa- ramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An-

hang 1, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Aus- fuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ist die vorübergehende

Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Euro- päischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitä- res Personal. 5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für: a. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwe- cke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind; b. nichtletale Güter, die in Anhang 1 aufgeführt sind und ausschliesslich für hu- manitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbe- wältigung bestimmt sind; c. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes be- stimmt sind; d. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

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Art. 3 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Tech- nologie und Software nach Anhang 2, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organi- sationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten. 2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Ge- währung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Belarus oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Ver-

fahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwa- chung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 4 Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern nach Anhang 2 GKV3, einschliesslich Technologie und Software, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; b. für die belarussischen Streitkräfte oder andere militärische Endverwender be- stimmt sind; oder c. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 be- stimmt sind. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Fi- nanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die Sicherheit ziviler Nuklearanlagen notwendig sind.

2 SR 946.202.1 3 SR 946.202.1

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Art. 5 Verbote betreffend Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstel- lung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 4 an Personen oder Or- ganisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Art. 6 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 5:

a. einzuführen oder zu transportieren, falls diese ihren Ursprung in Belarus ha- ben oder aus Belarus ausgeführt wurden; b. zu kaufen, falls diese sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder

indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und

Erdölprodukten in Belarus, die: a. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken; b. für humanitäre Projekte notwendig sind; c. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsulari- schen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

Art. 7 Verbote betreffend Kaliumchloridprodukte Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte nach Anhang 6 direkt oder indirekt aus Bela- rus einzuführen, zu transportieren oder zu kaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 8 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder

unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von: a. in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

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c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Res- sourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des

Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Über- tragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretungen; d. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Aus-

nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Zahlungen, die ausschliesslich zur Begleichung von Gebühren bestimmt sind, die erforderlich sind für: a. Flüge zu humanitären Zwecken, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkata- strophen oder von Chemieunfällen; b. Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren; c. Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:

1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder

2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unter-

stützen; d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luft- fahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder e. Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.

Art. 9 Verbote betreffend die Begebung von und den Handel mit Finanzinstrumenten

1 Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen

sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten: a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen; b. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus nach Anhang 8;

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c. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 8 zu über 50 Prozent beherrscht werden; d. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b oder c handeln. 2 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, ist verboten.

Art. 10 Verbote betreffend die Gewährung von Darlehen

1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfän-

ger nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a. die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaa- ten; b. die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 11. August 2021 geschlossenen Vertrags, sofern vor dem 11. August

2021 alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung sowie

ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder vereinbart wurden.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des

EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die: a. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, die Unterstützung von Umweltprojekte und die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit; b. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzun- ternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.

Art. 11 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlän- gern oder zu erneuern mit: a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unterneh- men oder Agenturen; b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Na- men oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Per- son oder Organisation handeln.

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4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 12 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in An- hang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 13 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, die auf einen Vertrag oder ein Geschäft zu- rückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für For- derungen von: a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unterneh- men oder Agenturen; b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus; c. in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen; d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchsta- ben a–c handeln.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 14 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–11 und 13.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 12.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung

wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Lu- xusgütern.

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Art. 15 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftli- chen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 8 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der ge-

sperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 16 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–13 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 15 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beur-

teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 17 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 3, 7 und 8 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröf- fentlicht.

Art. 18 Übergangsbestimmung Die Artikel 5–7 gelten nur für Geschäfte, die nach dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 11. Dezember 20204 über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 11. August 2021 um 18.00 Uhr in Kraft.5

11. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 AS 2020 5381, 6393; 2021 158, 422

5 Dringliche Veröffentlichung vom 11. Aug. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 und 5 Bst. b)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung

vom 25. Februar 19986 (KMV) und nicht von Anhang 3 GKV7 erfasst wer- den.

2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den

Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.

3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte

Fahrzeuge, wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert

oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von

Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von

Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstel-

lung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;

3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mo-

biler Absperrungen;

3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, beson-

ders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV

und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:

4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explo-

sionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Spreng- schnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenom- men sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur An- wendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;

4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:

a. Amatol, b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff), c. Nitroglykol, d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),

6 SR 514.511

7 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse:

www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.

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e. Pikrylchlorid, f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst

noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;

5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme,

Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für

das Training im Gebrauch von Feuerwaffen sowie besonders entwickelte Software hierfür.

7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als

die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.

8 Bandstacheldraht.

9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr

als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden. 10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste auf- geführten Güter.

11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

in dieser Liste aufgeführten Güter.

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion – Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren – Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): eindeutiger Identifizie- rungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Num- ber): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS- Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient – IMEI (International Mobile Equipment Identity): in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfol- gen. – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Kennung, die in der Re- gel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Mes- sage System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Glo- bal Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Mul- tiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks) – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Con- figuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol) – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

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– Ferngesteuerte Forensikausrüstung – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprach- übermittlung über das Internet (VoIP)

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung

der Ausrüstung nach Ziffer 1 Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der all- gemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des In- ternets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahie- rung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind: 4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der fol- genden Geschäftspraktiken verkauft wird:

1. Barverkauf,

2. Versandverkauf,

3. elektronische Transaktionen,

4. Telefonverkauf;

4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.

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Anhang 38 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer Güter unterliegen

Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

8 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

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Anhang 4 (Art. 5)

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen Zolltarif-Nr. Bezeichnung

ex 4823.90 Filter

4813 Zigarettenpapier

ex 3302.90 Aromen in Tabakerzeugnissen

8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten

von Tabak

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Anhang 5 (Art. 6 Abs. 1)

Erdöl und Erdölprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung

2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;

anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mi- neralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentli- chen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Er- zeugnisse, auch gefärbt

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erd-

ölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt o-

der Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineral- teerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

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Anhang 6 (Art. 7)

Kaliumchloridprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung

3104.2000 Kaliumchlorid

3105.2000 Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden

Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105.6000 Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden

Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend ex 3105.9000 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

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Anhang 79 (Art. 8 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 und 13 Bst. c)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

9 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

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Anhang 810 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

10 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

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