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AS 2021 518

Notenaustausch vom 24. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notenaustausch vom 24. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 24. August 2021

Übersetzung

Mission der Schweiz Brüssel, den 24. August 2021 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 28. Juli 2021, die erstellt worden ist gestützt auf Arti- kel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Okto- ber 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 der Kommission [vom 27. Juli 2021] über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Daten- schutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Ent-

SR 0.362.381.004 1 SR 0.362.31

2021-2653 AS 2021 518

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2021 518 Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224

wicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verord- nung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 der Kommission»2.

Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2021)

4901 endg. notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekreta- riat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, wel- cher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2021 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Es findet gleichzeitig und in gleicher Weise Anwendung wie der Notenaustausch vom 14. Februar 20183 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise- und Ausreisesystems (EES) und zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/

2008 und (EU) Nr. 1077/2011. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den in

den Artikeln 7 und 17 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 27. März 20194 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Übernahme des Durch- führungsbeschlusses K(2019) 1230 endg. zur Festlegung der Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst des Einreise-/Ausreisesystems (EES), einschliess- lich spezifischer Bestimmungen über den Schutz der von Beförderungsunternehmen oder für diese bereitgestellten Daten, beendet. Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hoch- achtung zu versichern.

2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 der Kommission vom 27. Juli 2021 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 46. 3 SR 0.362.380.088

4 Nicht publiziert in der AS.

Notenaustausch vom 24. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia