Lexipedia

AS 2021 528

Verordnung der ETH Zürich über die Weiterbildung an der ETH Zürich

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung der ETH Zürich über die Weiterbildung an der ETH Zürich (Weiterbildungsverordnung ETH Zürich)

Änderung vom 30. August 2021

Die Schulleitung der ETH Zürich verordnet:

I Die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. März 20131 wird wie folgt ge- ändert:

Art. 4 Zuständigkeiten und Organisation

1 Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Businesspläne der Weiterbil-

dungsprogramme. 2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Weiterbildungsprogrammen auf Antrag der Programmleitungen. 3 Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für: a. die Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten; b. die Durchführung des Programms; c. die Verwaltung der Mittel; d. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Akademischen Diensten der ETH Zürich; e. die Berichterstattung. 4 Für die übrigen Weiterbildungsangebote sind die jeweils organisierenden Departe- mente, Institute und Professuren der ETH Zürich verantwortlich. 5 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich koordinieren und unterstützen sämtliche Weiterbildungsangebote der ETH Zürich. Sie sind der Rektorin oder dem Rektor un- terstellt.

1 SR 414.134.1

2021-2875 AS 2021 528

Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2021 528

Art. 9 Zulassung

1 Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterprogramm der universitären Wei-

terbildung ist: a. ein für das Programm qualifizierender Masterabschluss einer ETH; oder b. ein als äquivalent anerkannter Abschluss einer anderen universitären Hoch- schule. 2 Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so kön- nen zu bestimmten Masterprogrammen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufspraxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen: a. einen für das Programm qualifizierenden Bachelorabschluss einer ETH; oder b. einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hoch- schule.

3 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2

nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders quali- fiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.

4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Masterprogramm kann be-

grenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungsein- richtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehme- rinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen. Bei interdisziplinären Masterprogram- men wird zudem auf eine geeignete Zusammensetzung der Teilnehmergruppe geach- tet.

5 Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienregle-

ment des entsprechenden Masterprogramms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.

6 Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Be-

werbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Masterprogramm.

Art. 9a Anmeldung, Immatrikulation und Exmatrikulation 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.

2 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung,

der Immatrikulation und der Exmatrikulation.

Art. 13 Zulassung

1 Voraussetzung für die Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-Programm ist:

a. ein für das Programm qualifizierender Masterabschluss einer ETH; oder b. ein als äquivalent anerkannter Abschluss einer anderen universitären Hoch- schule.

Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2021 528

2 Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so kön- nen zu bestimmten DAS- oder CAS-Programmen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufs- praxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen: a. einen für das Programm qualifizierenden Bachelorabschluss einer ETH; oder b. einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hoch- schule.

3 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2

nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders quali- fiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.

4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem DAS- oder einem CAS-

Programm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Aus- wahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Be- rufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen.

5 Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienregle-

ment des entsprechenden DAS- oder CAS-Programms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.

6 Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des

Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS- Programm.

Art. 13a Anmeldung, Immatrikulation und Exmatrikulation 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.

2 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung,

der Immatrikulation und der Exmatrikulation.

Art. 23 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

30. August 2021 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Joël Mesot Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff

Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2021 528