AS 2021 742
Bundesbeschluss vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und über ihre Umsetzung (Änderung des Markenschutzgesetzes)
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Bundesbeschluss über die Genehmigung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens und über ihre Umsetzung (Änderung des Markenschutzgesetzes)
vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20202, beschliesst:
Art. 1
1 Die Genfer Akte vom 20. Mai 20153 des Lissabonner Abkommens über Ursprungs-
bezeichnungen und geografische Angaben wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte zu erklä- ren.
Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
2021-2641 AS 2021 742
Genehmigung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens AS 2021 742
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im
Anhang.
Ständerat, 19. März 2021 Nationalrat, 19. März 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. Juli 2021 unbenützt abge-
laufen.4
2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung
von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt.
18. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2021 675
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Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 wird wie folgt geändert:
In Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a kann eine geografische Marke eingetragen werden: a. für eine nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19986 (LwG) eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach Artikel 50b des vorliegenden Gesetzes eingetra- gene geografische Angabe;
Gliederungstitel vor Art. 47
2. Titel: Herkunftsangaben und geografische Angaben
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Bisheriger Art. 51
Gliederungstitel vor Art. 50b
2. Kapitel: Registrierung von geografischen Angaben
Bisheriger Art. 50a (ohne Sachüberschrift)
5 SR 232.11 6 SR 910.1
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Gliederungstitel vor Art. 50c
3. Kapitel: Internationale Registrierung von geografischen Angaben
Art. 50c Internationales Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
1 Die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben richtet sich nach der Genfer Akte vom 20. Mai 20157 des Lissabonner Ab- kommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Genfer Akte) sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels. 2 Das IGE ist mit der Verwaltung der Genfer Akte für die Schweiz in den folgenden Bereichen beauftragt: a. internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staats- gebiet liegt (Art. 50d); b. Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde (Art. 50e).
Art. 50d Internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt 1 Die internationale Registrierung oder die Änderung der internationalen Registrie- rung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, können beim IGE verlangt werden: a. von der Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Artikel 16 LwG8 oder Artikel 50b des vorliegenden Gesetzes hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, von einer repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungs- bezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt; b. vom Kanton, der eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Artikel 63 LwG schützt; c. von der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat; d. vom Inhaber einer Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografi- sche Angabe im Sinne von Artikel 2 der Genfer Akte9 darstellt, sofern die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe weder nach Artikel 16
7 SR 0.232.111.14 8 SR 910.1 9 SR 0.232.111.14
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oder 63 LwG noch nach Artikel 50 Absatz 2 oder 50b des vorliegenden Gesetzes geschützt ist.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 50e Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde
1 Die Wirksamkeit der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, kann insbesondere aus den folgenden Gründen verweigert werden: a. Die Bezeichnung oder Angabe entspricht nicht den Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Genfer Akte10. b. Der Schutz aufgrund der internationalen Registrierung verstösst gegen das Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. c. Der Schutz aufgrund der internationalen Registrierung verstösst gegen eine ältere Marke, die in gutem Glauben für ein identisches oder vergleichbares Produkt eingetragen wurde.
2 Das IGE entscheidet von Amtes wegen, ob ein Grund nach Absatz 1 Buchstabe a
oder b vorliegt.
3 Ein Dritter kann beim IGE alle Gründe nach Absatz 1 geltend machen.
4 Darüber hinaus kann er die Gewährung der Übergangsfrist nach Artikel 17 der
Genfer Akte verlangen, um eine ältere, gutgläubige Verwendung einer Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, zu beenden.
5 Eine Marke, die in gutem Glauben hinterlegt oder registriert wurde, bevor die
Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, auf schweizerischem Staatsgebiet geschützt wurde, und deren Verwendung für ein iden- tisches oder vergleichbares Produkt gegen Artikel 11 der Genfer Akte verstossen würde, kann dennoch weiterhin verwendet werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verwirkungsgründe nach diesem Gesetz entgegenstehen. Ihre Registrierung kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden.
6 Artikel 50b Absätze 6 und 7 findet sinngemäss Anwendung.
7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 50f Gebühren Das IGE kann mittels Verordnung vorsehen, dass gegenüber dem Gesuchsteller Gebühren erhoben werden für: a. die Behandlung eines Gesuchs um die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches
10 SR 0.232.111.14
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Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, oder eines Gesuchs um die Änderung der genannten Registrierung (Art. 50d Abs. 1); b. die materielle Prüfung der internationalen Registrierung einer Ursprungs- bezeichnung oder geografischen Angabe, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wird (Art. 50e Abs. 2); c. die Behandlung eines Gesuchs um die Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografi- schen Angabe auf schweizerischem Staatsgebiet (Art. 50e Abs. 3); d. die Behandlung eines Gesuchs um die Gewährung einer Übergangsfrist
Art. 51 Aufgehoben