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AS 2021 794

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 53 Abs. 1 Bst. dter, 2 zweiter Satz, 2bis, 3 Einleitungssatz und 5 Bst. e

1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

dter. Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:

1. ihren Sitz in der Schweiz haben, und

2. in der Schweiz operativ tätig sind;

2 ... Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie ange- messen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. 2bis Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Ka- pitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. 3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:

5 Ein Hebel ist nur zulässig in:

e. Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurz- fristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.

1 SR 831.441.1

2021-3786 AS 2021 794

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2021 794

Art. 55 Bst. g Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol- gende Begrenzungen: g. 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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