AS 2023 750
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden «Bundesamt» und «Bundesamt für Sozialversicherungen» ersetzt durch «BSV».
Art. 1a Abs. 2
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.
Art. 51ter Abs. 1 Einleitungsteil
1 Das BSV unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kommission) über die Entwicklung des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:
Art. 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des Registers der laufenden Geldleistungen nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.
Art. 71 Abs. 3
3 Direktzahlungen nach Artikel 44 Absatz 1 AHVG erfolgen in Form von Auszahlungsscheinen mit Referenznummern der Schweizerischen Post.
Vierter Abschnitt Bst. B Ziff. II (Art. 88–91)
Aufgehoben
Art. 99 Abs. 5
5 Die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.
Art. 101 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 102 Abs. 2 und 3
2 Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 72b Buchstaben f und g AHVG.
3 Der Kassenleiter darf nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.
Art. 105 Abs. 1, 3 und 4
1 Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches2 oder einer Genossenschaft im Sinne von Artikeln 828 ff. OR3 zu, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören.
3 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem BSV nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden und dem BSV die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4 Aufgehoben
Art. 106 Abs. 1
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel von Bst. C
Art. 107a Liquidationsreserven
1 Bei der Berechnung der Höhe der Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken (Liquidationsreserven), wird die Anzahl der durch die Ausgleichskasse bewirtschafteten Rentenfälle und individuellen Konten berücksichtigt.
2 Das BSV bestimmt die Berechnungsweise.
Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt
Sind die Ausgleichkasse und die IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt nach Artikel 61 Absatz 1bis AHVG angeschlossen, so müssen sie als eigene Organisationseinheiten organisiert sein.
Einfügen vor dem Gliederungstitel von Bst. D
Art. 109a Verwaltungskommission
In der Verwaltungskommission der kantonalen Sozialversicherungsanstalt dürfen die Vertreter der Kantonsregierung oder der kantonalen Verwaltung nicht die Mehrheit stellen.
Art. 116 Abs. 1 und 2
1 Errichten Kantone Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen, so regeln sie deren Aufgaben im kantonalen Erlass nach Artikel 61 Absatz 1 AHVG.
2 Errichten Verbandsausgleichskassen Zweigstellen, so regeln sie deren Aufgaben im Kassenreglement.
Art. 126
Aufgehoben
Art. 130 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und 2
2 Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskassen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass ausdrücklich die Revision und die Berichterstattung.
Art. 131 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text)
Art. 132 Abs. 2
2 Die Kassenrevisionen nach Artikel 68a AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG auch darauf zu erstrecken.
Art. 132bis Abs. 1
1 Die Genehmigung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63b Absatz 1 AHVG wird durch das BSV erteilt.
Art. 132quater–132octies einfügen vor dem Gliederungstitel von Bst. H
Art. 132quater Risikomanagementsystem
1 Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste.
2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem
1 Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung und Zielsetzung des Qualitätsmanagements schriftlich fest.
2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
Art. 132sexies Internes Kontrollsystem
1 Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems schriftlich fest. Es muss alle Aufgabengebiete umfassen.
2 Die Durchführung der Kontrollen muss dokumentiert werden.
3 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt das interne Kontrollsystem jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an.
Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1 Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66a AHVG.
2 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. Strafregistereinträge;
b. bestehende Verlustscheine;
c. Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern.
3 Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre.
Art. 132octies Interessenbindungen
1 Die Interessenbindungen von Personen nach Artikel 66a AHVG sind vom zuständigen Wahlorgan zu erheben, bei der Ausgleichskasse zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen.
2 Die Interessenbindungen können von der Ausgleichskasse publiziert werden.
Gliederungstitel vor Art. 141sexies
Hquater. Informationssystem für die Übermittlung von Anträgen
Art. 141sexies
1 Das Informationssystem nach Artikel 71 Absatz 4bis AHVG ermöglicht den Gesuchstellenden, die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 2 ATSG elektronisch auszufüllen.
2 Die ZAS leitet die Anträge in strukturierter und maschinenlesbarer Form automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiter.
3 Das Informationssystem enthält alle Daten, die zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs notwendig sind und die von den Gesuchstellenden selbst erfasst wurden.
Gliederungstitel vor Art. 141septies
Hquinquies. Meldepflicht bei Beeinträchtigungen der Informationssysteme
Art. 141septies
1 Die Durchführungsstellen melden Beeinträchtigungen und bedeutende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Systeme, insbesondere aufgrund eines Cybervorfalls, unverzüglich dem BSV und erstatten ihm Bericht über deren Behebung.
2 Meldungen nach Absatz 1 ersetzen die Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20204 oder an die kantonalen Datenschutzbehörden nach den kantonalen Datenschutzgesetzen nicht.
Art. 142 Abs. 2
2 Sind einer Ausgleichskasse gemäss Artikel 63a Absatz 1 AHVG weitere Aufgaben übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Genehmigung des BSV in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
Einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziff. V
Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
1 Besteht eine Sozialversicherungsanstalt gemäss Artikel 61 Absatz 1bis AHVG, so hat diese für jede ihrer Organisationseinheiten sowie, falls eine solche existiert, für die ihnen übergeordnete Führungsorganisation eine eigene Bilanz und Verwaltungsrechnung zu führen.
2 Die übergeordnete Führungsorganisation kann an die ihr unterstellten Organisationseinheiten nur die Kosten weiterverrechnen, die einen direkten Zusammenhang mit deren Aufgaben haben und auch ohne übergeordnete Führungsstruktur entstehen würden.
3 Kosten, die weder den verschiedenen Versicherungen noch den übertragenen Aufgaben zugeordnet werden können, sind vom Kanton zu tragen.
Art. 158bis Abs. 1 Bst. bbis
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
bbis. 70 Franken für jedes gestellte Konkursbegehren nach Artikel 166 SchKG5 und 210 Franken für jedes durch einen Entscheid des Konkursgerichts gemäss Artikel 268 Absatz 2 SchKG geschlossene Konkursverfahren;
Art. 159 Grundsatz
Bei den Ausgleichskassen sind jährlich drei Revisionen nach Artikel 68a AHVG mit einer separaten Berichterstattung durchzuführen:
a. eine Hauptrevision;
b. eine Abschlussrevision;
c. eine Prüfung der Informationssysteme.
Art. 160 Umfang
1 Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.
2 Die Hauptrevision hat die Prüfung der materiellen Rechtsanwendung, des Abrechnungsverkehrs sowie der inneren Organisation der Ausgleichskasse zu umfassen. Sie hat im Laufe des Geschäftsjahres zu erfolgen.
3 Die Abschlussrevision hat die Prüfung der Jahresrechnung, der korrekten Zuteilung der Kosten auf die übertragenen Aufgaben sowie der gesetzeskonformen Verwendung der Verwaltungskostenbeiträge und Zuschüsse nach Artikel 69 Absatz 3 AHVG zu umfassen.
4 Die Prüfung der Informationssysteme hat die Beurteilung der Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG zu umfassen. Sie kann gleichzeitig mit oder unabhängig von einer der anderen Prüfungen erfolgen.
5 Das BSV erlässt entsprechende Weisungen.
Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
1 Das BSV erlässt Weisungen für die Revisionen der Durchführung der an die Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben.
2 Die Weisungen für die Revisionen enthalten die Vorgaben für die Berichterstattung.
Art. 161 Abs. 2–4
2 Zweigstellen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber ebenfalls selbständig Verfügungen ausstellen, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.
3 Aufgehoben
4 Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des BSV über die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf die einzelnen Zweigstellen.
Art. 162 Abs. 1
1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.
Art. 163 Abs. 1
1 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 164
III. Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor
Art. 164 Grundsatz
Die Anforderungen nach Artikel 68 Absatz 4 AHVG sind in den Artikeln 11n–11q der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20076 geregelt.
Art. 165–168
Aufgehoben
Art. 169 Abs. 4
4 Die Revisionsberichte sind dem BSV in einer von diesem zu bestimmenden Frist zuzustellen. Weitere Exemplare gehen direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle, an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.
Gliederungstitel vor Art. 170
IIIa. Kosten der Kassenrevision und der Arbeitgeberkontrollen
Art. 170 Sachüberschrift und Abs. 1
Aufgehoben
Art. 171 Abs. 2
2 Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 72b Buchstabe d AHVG ist das BSV zuständig.
Art. 174 Abs. 1 Bst. d, e, i und j
1 Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter–134quinquies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:
d. die Auswertung der Meldungen gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Registers der laufenden Geldleistungen im Auftrag und nach den Bedürfnissen des BSV;
e. die Mitteilung der im Versichertenregister verzeichneten Todesdaten an die Ausgleichskassen, sofern die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im Register der laufenden Geldleistungen vermerkt sind;
i. betreffend die Register, die sie betreibt, die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit gemäss der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz7, der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20208 und den Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 20199 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung;
j. die Aufbewahrung der Daten, welche den Leistungsanspruch begründen können, während zehn Jahren ab Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs; danach werden die Daten vernichtet, sofern sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden; das BSV regelt die Einzelheiten.
Art. 176 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 72 AHVG ist das BSV.
2 Aufgehoben
Art. 178
Aufgehoben
Art. 180 Abs. 1, 2 und 4
1 Aufgehoben
2 Wird in Anwendung von Artikel 72b Buchstabe h AHVG die kommissarische Kassenverwaltung angeordnet, bestimmt das BSV nach Anhörung des Kantons beziehungsweise der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.
4 Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem BSV einen Schlussbericht zu erstatten.
Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister
Die Unfallversicherer und die Militärversicherung nach Artikel 50b Absatz 1 Buchstaben c und d AHVG entrichten der ZAS eine Gebühr, die die effektiven Kosten des Zugangs durch Abrufverfahren zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister deckt.
Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
1 Die für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle anfallenden Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland sowie im Rahmen der bilateralen Abkommen ins Ausland werden durch den AHV-Ausgleichsfonds finanziert.
2 Die Übernahme der Taxen und Gebühren kann auf die gemäss Artikel 63a AHVG übertragenen Aufgaben ausgedehnt werden, sofern sie zusammen mit einem Versand nach Absatz 1 abgewickelt werden. Taxen und Gebühren, die nur für diese übertragenen Aufgaben anfallen, müssen direkt durch die Träger dieser Aufgaben finanziert werden.
3 Das BSV ordnet im Einvernehmen mit den betroffenen Geschäftsbereichen der Schweizerischen Post das Nähere.
Art. 211bis Abs. 3
Aufgehoben
Art. 211quater Abs. 1
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG10 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nachweislich nicht aufkommt.
Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen
1 Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Informationssysteme bringen für die Durchführungsstellen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen beim Vollzug der Aufgaben nach Artikel 63 AHVG.
b. Die Informationssysteme dienen dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg.
c. Die Informationssysteme können durch die ZAS zentral und wirtschaftlich entwickelt oder betrieben werden.
2 Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet nach Konsultation der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Artikel 158bis Absatz 1 Buchstabe bbis und Artikel 211quater Absatz 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
3 Anhang Ziffer 4 (Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG) tritt wie folgt in Kraft:
a. Der Ingress und Artikel 14 Absatz 1bis mit Ausnahme des Verweises auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe fbis BVG treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
b. Artikel 12a Absatz 1, 12b und der Verweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe fbis BVG in Artikel 14 Absatz 1bis treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
22. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200711
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Abschnitt» ersetzt durch «Kapitel».
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
e. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) durchführen will;
f. jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG durchführen will.
Art. 10a
Bisheriger Art. 11
Art. 10b
Bisheriger Art. 12
Art. 10c
Bisheriger Art. 14
Art. 11
Bisheriger Art. 15
Gliederungstitel vor Art. 11a
2. Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Art. 11a Sachüberschrift
Zulassung
Art. 11h Abs. 1 Bst. d
1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:
d. Bei asynchronen virtuell durchgeführten Veranstaltungen wird eine Lernkontrolle durchgeführt.
3. Abschnitt:
Zulassung zur Prüfung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 11m Zulassung
Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Artikeln 68 und 68a AHVG13, sofern diese die Voraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p erfüllen.
Art. 11n Ausreichende Organisation
Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach dem AHVG14 ausreichend organisiert, wenn es:
a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit einer Zulassung nach Artikel 11m verfügt;
b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate von Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194715 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfügt;
c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.
Art. 11o Fachwissen und Praxiserfahrung
1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von AHV‑Ausgleichskassen und Zweigstellen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a. 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs;
b. 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; und
c. 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG16 innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung, wenn sie oder er für die jeweils letzten drei Jahre folgende Nachweise erbringt:
a. durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen; und
b. insgesamt 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG.
Art. 11p Weiterbildung
Für die Weiterbildung betreffend die Aufgaben gemäss Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG gilt Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b–d sowie 2 und 3.
Art. 11q Entzug der Zulassung
1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.
2 Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.
3 Die Aufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre.
Art. 12, 14 und 15
Aufgehoben
Art. 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023
1 Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen nach altem Recht erteilten Zulassungen zur Prüfung nach dem AHVG bleiben gültig. Nach Ablauf von zwei Jahren werden sie automatisch aufgehoben, sofern nicht eine Zulassung nach neuem Recht gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 11n–11p erteilt wird.
2 Zulassungsgesuche von Revisionsunternehmen sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung vom Bundesamt für Sozialversicherungen nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.
2. Verordnung vom 11. September 2002 zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts17
Art. 18a Elektronischer Datenaustausch
Die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Sozialversicherung kann das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Versicherungsträgern und den Bundesbehörden regeln. Sie berücksichtigt dabei aktuelle anerkannte Standards.
Art. 18abis
Bisheriger Art. 18a
3. Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung18
Art. 54 Abs. 3
3 Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159 Buchstaben b und c sowie 160 Absätze 1 und 3–5 AHVV19 sinngemäss anwendbar.
4. Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG20
Ingress
gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absätze 2 und 3, 59a und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198221 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
Art. 12a Abs. 1
1 Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f und fbis BVG) aus den Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199422 angelegt sind und nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.
Art. 12b Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Der Sicherheitsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV jährlich die Kosten, die ihr für die Recherche und Lieferung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern sowie für die Nutzung des Informatiksystems durch die Zentralstelle 2. Säule entstehen.
Art. 14 Abs. 1bis
1bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.
5. Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge23
Art. 3 Abs 3
3 Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.
Art. 6 Abs. 3
3 Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.
Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht
1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2 Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199324 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3 Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
4 und 5 Aufgehoben
Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023
1 Die Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen werden bis 31. Dezember 2025 mit der Unternehmens-Identifikationsnummer ergänzt.
2 Der Sicherheitsfonds zieht die Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG erstmals für das Geschäftsjahr 2024 der Oberaufsichtskommission nach der neuen Berechnungsgrundlage ein.
6. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge25
Gliederungstitelt vor Art. 17
3b. Abschnitt:
Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Beständen
Art. 17 Rentnerlastigkeit
(Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1 Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehörigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands betragen.
2 Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
3 Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme.
4 Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.
Art. 17a Ausreichende Finanzierung
(Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG)
1 Ein Bestand gilt als ausreichend finanziert, wenn das für den Bestand zu übertragende Vorsorgevermögen folgende Werte deckt:
a. das Vorsorgekapital für den zu übertragenden Bestand;
b. die technischen Rückstellungen für den zu übertragenden Bestand; und
c. eine genügende Wertschwankungsreserve für den zu übertragenden Bestand.
2 Die Wertschwankungsreserve des zu übertragenden Bestands ist genügend, wenn sie mindestens der Wertschwankungsreserve der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht.
3 Nimmt eine Einrichtung mit separater Rechnung pro Vorsorgewerk den Bestand auf, so ist die Wertschwankungsreserve des Bestands dann genügend, wenn sie mindestens der Zielgrösse des Vorsorgewerks entspricht.
4 Der Stichtag für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.
5 Verantwortlich für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der Experte für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen sowie pendente und latente Invaliditätsfälle.
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Abschnitt: Versicherungsleistungen
Art. 48 Bewertung
(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist die aktuelle Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG massgebend.
7. Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 200426
Art. 42 Anwendbare Bestimmungen
Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten und des Sechsten Abschnitts sowie die Artikel 34–43 und 205–212bis AHVV27 sinngemäss.