AS 2024 28
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 2
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3a Abs. 3
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 58 Abs. 2
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 73 Abs. 2 Bst. d
2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
d. Fahrräder und Motorfahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS2) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.
Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1
Arbeitsfahrzeuge; Schlittenanhänger; Transportbehälter
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Mit Arbeitsfahrzeugen dürfen keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie für die folgenden Waren:
a. Betriebsstoffe, Bestandteile und Verbrauchsmaterial für die Maschine;
b. Werkzeuge und Arbeitsgeräte;
c. Güter, die im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht werden;
d. Fahrzeuge zur Fortbewegung des Bedienpersonals.
Art. 78 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1 Bst. d
1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig:
d. für die Beförderung von Motorfahrzeugen zur Fortbewegung des Bedienpersonals von Arbeitsfahrzeugen mit stationärem Arbeitseinsatz, namentlich Kranwagen: bis höchstens 3 t.
Art. 90 Abs. 4
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
22. Dezember 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |