AS 2024 313
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 23 SachüberschriftZuständigkeiten
Art. 23a–23c einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 23a Nutzung sozialer Medien1 Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien zur Bereitstellung von Informationen eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:a. die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen zugänglich sind;b. sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können. 2 Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, müssen in den Grundzügen auch über Kanäle verfügbar sein, die die Verwaltungseinheiten selber kontrollieren und die jeder Person frei zugänglich sind.3 Als soziale Medien gelten dabei elektronische Plattformen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit dienen und es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitzustellen.
Art. 23b Betreiben interaktiver Profile1 Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:a. alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen Beiträge einbringen können;b. die Verwaltungseinheiten mit eigenen Beiträgen auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können; undc. die Verwaltungseinheiten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können. 2 Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.
Art. 23c Moderation interaktiver Profile1 Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn: a. es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese: 1. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen,2. zu Hass oder Gewalt aufrufen,3. persönlichkeitsverletzende, ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten,4. zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit oder persönliche Sicherheit gravierend gefährdet,5. kommerzielle Werbung enthalten, oder6. maschinell erzeugt wurden; oderb. diese wiederholt angebracht werden und: 1. offensichtlich sachfremd sind, oder2. offensichtlich inhaltlich falsch sind und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie der Desinformation dienen.2 Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden. 3 Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren.4 Die Blockierung wird nach Ablauf der Blockierungsdauer aufgehoben, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dies verlangt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
19. Juni 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |