AS 2024 6
Verordnung des EDI über Getränke
Präambel
Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Getränke wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «entkoffeiniert» durch «entcoffeiniert» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 38 Abs. 1
1 Der Coffeingehalt darf 160 mg/Tagesration nicht überschreiten, wobei unter Tagesration zu verstehen ist:
a. Tagesration, die in der Kennzeichnung angegeben wird;
b. falls in der Kennzeichnung die Angabe einer Tagesration fehlt: 500 g Getränk beziehungsweise 100 g Energyshot nach Anhang 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM).
Art. 39 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Abs. 2
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV3 sind anzugeben:
c. bei Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l:
ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Coffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte,
2 Die Sachbezeichnung von Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l kann «coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk», «Energydrink» oder «Energy Drink» oder bei Getränken in Portionen von weniger als 100 ml «Energyshot» oder «Energy-Shot» lauten.
Art. 58 Abs. 4
4 Kräuter- und Früchtetee sind Pflanzenteile oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Trinkgenuss dient.
Art. 79 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 119 Abs.1 Bst. c
1 Süssung ist das Verfahren, bei dem bei der Herstellung von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
c. karamelisierter Zucker (Caramelzucker), der ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
Art. 120 Aromatisierung
Spirituosen nach den Artikeln 122–136, 140–142, 144 Absatz 4 und 147 dürfen nicht aromatisiert werden.
Art. 121 Färbung
Für die Färbung von Spirituosen gelten folgende Einschränkungen:
a. Spirituosen nach den Artikeln 130–136 sowie 139, 140 und 144 Absatz 4 dürfen nicht gefärbt werden.
b. Spirituosen nach den Artikeln 122–129 dürfen nur durch Zusatz von Zuckerkulör gefärbt werden.
Art. 144 Gin
1 Gin ist eine Spirituose mit Wacholderbeeren, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden sensorischen Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und mit anderen natürlichen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird. Das Wacholderbeerenaroma muss vorherrschend bleiben.
2 Destillierter Gin ist eine Spirituose mit Wachholderbeeren, die ausschliesslich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit den gewünschten sensorischen Eigenschaften unter Zusatz von Wacholderbeeren und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird.
3 Destillierter Gin muss folgenden Mindestanforderungen genügen:
a. Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen.
b. Bei der erneuten Destillation muss das Wacholderbeerenaroma vorherrschend bleiben.
c. Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden.
4 «London Gin» ist ein destillierter Gin, der ausschliesslich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird. Sein Aroma wird ausschliesslich durch die Destillation von Ethylalkohol unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt. Das gewonnene Destillat muss einen Mindestalkoholgehalt von 70 Volumenprozent aufweisen.
Art. 153 Nocino
Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Einmaischen oder Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) oder die Kombination beider Verfahren zustande kommt.
Art. 154 Abs. 3
3 Bei der Herstellung dürfen Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden.
Art. 159 Abs. 4
4 Gin, destillierter Gin und London Gin dürfen den Hinweis «dry» enthalten, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süssenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g pro Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.
Art. 161a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Die Anhänge 14 und 15 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
8. Dezember 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |
(Art. 109 Abs. 2)
Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Die Liste wird wie folgt geändert:
Ziff. 3 Zeile 8
Furfural
0,005
(Art. 118 Abs. 1)
Mindestalkoholgehalt von Spirituosen
Die Liste wird wie folgt ergänzt:
Bst. cbis
cbis. Topinambur
38,0 %