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AS 2024 688

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (HBV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 104.Abschnitt:
Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Lebensmittelabfälle verwerten, sowie Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit

Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Lebensmittelabfälle verwerten1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die im Anhang genannte Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung oder Lebensmittelabfälle verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:a. Mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine wird im Durchschnitt eines Jahres mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung gedeckt.b. Wird der Energiebedarf zu weniger als 25 Prozent mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung gedeckt, so wird mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs mit Nebenprodukten oder Lebensmittelabfällen gedeckt.2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;b. der Betrieb, von dem die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 100 km liegt;c. die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle noch nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder nicht mehr von anderen Betrieben übernommen werden;d. die Abnahme der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Betrieb, von dem die zu verfütternden Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, vereinbart ist; der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle enthalten;e. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten;f. der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:1. mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind, und2. mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend den Mengen an Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen, deren Übernahme vertraglich vereinbart ist.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz

Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle sowie anrechenbarer Energiegehalt1 Die Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.1bis Für die Berechnung des Umfangs, in dem die Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle den Energiebedarf der Schweine decken, wird höchstens der im Anhang angegebene Energiegehalt berücksichtigt.2 Das BLW nimmt Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:

Art. 12 Abs. 1 und 1bis1 Das BLW bewilligt der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt des Bundes und den Versuchsbetrieben auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche erforderlich ist. 1bis Den Versuchsbetrieben wird die Bewilligung erteilt, wenn sie nachweisen, dass:a. ihre Versuchstätigkeit auf einer wissenschaftlichen Grundlage basiert; undb. sie die Versuchsergebnisse zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion einsetzten.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 11)

Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle
nach Artikel 11

Bezeichnung

Nebenprodukt der …

Trocken
substanz
(g/kg)

Maximal berücksichtigter Energiegehalt
(MJ VES/kg)

1. Nebenprodukte der Milchverarbeitung:

1.1

Buttermilch

Butterherstellung

65

1,1

1.2

Buttermilch 20 %

Butterherstellung

200

3,4

1.3

Buttermilch 30 %

Butterherstellung

300

5,1

1.4

Käseabfälle

Käseherstellung

700

17,5

1.5

Molke (=Schotte):

Käseherstellung

  • 1.5.1

  • Hartkäse

60

0,9

  • 1.5.2

  • Weichkäse

53

0,8

  • 1.5.3

  • Ziger

60

0,9

  • 1.5.4

  • Schottekonzentrat:

  • – 12 %

120

1,8

  • – 18 %

180

2,6

  • – 25 %

250

3,7

1.6

Permeat

Proteingewinnung aus
Magermilch oder Molke

40

0,6

1.7

Spülmilch

Milchverarbeitung

80

1,6

2. Nebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen,
und Lebensmittelabfälle:

2.1

Weizenstärke flüssig

170

2,7

2.2

Nebenprodukt der
Tofu-Herstellung

200

2,6

2.3

Biertreber frisch

220

2.2

2.4

Gemüseabfälle oder
Gemüseabfallsuppe

120

1,7

2.5

Teige

675

11.3

2.6

Brotabfälle

770

13.4

2.7

Biskuitabfälle und
Bäckereinebenprodukte

940

17.8

2.8

Kartoffelabfälle

150

1,9

2.9

Hefen

100

1,4

2.10

Getränkereste mit
Milchpermeat

100

1,7

  • VES = Verdauliche Energie Schwein